Vorsteuerabzug auf Bahn- und Flugtickets

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​Seit dem 1. April 2019 kann die Vorsteuer für inländische Transportleistungen, die von normalen VAT-Steuerzahlern (Vollunternehmer) in Anspruch genommen wurden, von der Ausgangssteuer abgezogen werden. In der Praxis wird Unternehmen aufgrund der Vielfalt der Rechnungstypen und unterschiedlichen Ausstellungsmethoden empfohlen, dieser Richtlinie besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um sie richtig und vollständig nutzen zu können.

 

Abzugsfähige Belege

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Rechnungen ohne Fahrgastinformationen (z.B. Taxirechnungen), allgemeine VAT-Rechnungen in Papierform und Rechnungen für internationale Transportleistungen sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Außerdem sollten Unternehmen beim Vorsteuerabzug von inländischen Transportleistungen auf den Zusammenhang zwischen der Transportleistung und der Produktion und dem Betrieb des Unternehmens achten. Nur inländische Transportleistungen, die für eigene Mitarbeiter im Zusammenhang mit Produktion und Unternehmensbetrieb getätigt und bezahlt werden, können als Vorsteuer abgezogen werden. Werden die erworbenen inländischen Transportleistungen für das Gemeinwohl oder den Eigenverbrauch genutzt, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Transportgebühren, die von Unternehmen für Externe (Berater, Geschäftspartner oder ähnliche) getragen werden, sind ebenfalls nicht abzugsfähig.

 

Vorsteuerabzug für Flugtickets, die über Agenten gebucht werden

In der Praxis buchen Unternehmen Flugtickets für ihre Angestellten in der Regel über Reiseagenten oder Reiseagenturen. Wenn es sich bei den von Agenten oder Agenturen ausgestellten Rechnungen um eine allgemeine VAT-(E-)Rechnung handelt und der Leistungsgegenstand „touristische Leistung – Flugticketgebühren” mit einem Steuersatz von 6 Prozent oder 3 Prozent angegeben ist, kann die Rechnung nicht für den Vorsteuerabzug verwendet werden. Angesichts dieses Problems sind folgende Lösungen denkbar:
  • Internationale Flugtickets: Da internationale Transportleistungen nicht abzugsfähig sind, sollte der Agent die Rechnungen der nationalen Flugtickets strikt von den Rechnungen der internationalen Flugtickets unterscheiden;
  • Inländische Flugtickets: Wenn der Agent nur eine allgemeine VAT-(E-)-Rechnung für den Gesamtbetrag der Inlandsflugtickets ausstellt, die keine Informationen zur und der Fluggastinformationen beinhaltet, können Unternehmen vom Agenten eine Änderung der Rechnungsstellungsmethode und das Aufführen aller Reiserouten der Inlandsflüge verlangen;
  • Agenturleistung: eine spezielle VAT-Rechnung für die erbrachte Leistung der Agentur kann separat als Vorsteuerabzugsbeleg ausgestellt werden.

 

Einige Agenten haben bereits damit begonnen, Unternehmen über die Änderung der Rechnungsstellungsmethoden zu informieren. Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit ihren Reiseagenturen in Verbindung setzen, um die Rechnungsstellungsmethode für Inlandsflugtickets von „Rechnung mit Gesamtbetrag” auf „E-Ticket-Reiserouten” umstellen zu lassen. Für Inlandsreisen nach dem 1. April 2019, die schon in Rechnung gestellt wurden, kann der Agent auch aufgefordert werden, die entsprechende Reiseroute vorzulegen.

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Elisa Guo

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