Chinas Mehrwertsteuergesetz – Wichtige Änderungen des letzten Entwurfs

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von Kathy Chen und Christina Gigler

 

Im breiten Kontext der Reform des nationalen Steuersystems sind die künftigen Entwicklungen und die Änderungen der Mehrwertsteuergesetzgebung in der Volksrepublik China beachtenswert. Der Entwurf zur öffentlichen Kommentierung zum Mehrwertsteuergesetz (MwSt.-Gesetz) der Volksrepublik China („der Entwurf“) hält an der Richtung der Reform des nationalen Steuersystems fest und entspricht auch dem Entwicklungstrend zu prägnanten Steuersätzen, die sich für die Steuerzahler günstiger gestalten. Es bleibt jedoch abzuwarten, welche konkreten Änderungen in der endgültigen Fassung des MwSt.-Gesetzes bestätigt werden.

 

Steuerpflichtige Transaktionen

Der Entwurf integriert den Anwendungsbereich der MwSt.-pflichtigen Transaktionen weiter. Die ursprüngliche Trennung von Bearbeitungs-, Reparatur- und Ersatzleistungen wurde aufgehoben und unter dem Punkt „Dienstleistungen“ zusammengefasst. Der Verkauf von Finanzprodukten wird hingegen herausgenommen. Der Umfang der steuerpflichtigen Transaktionen wird auf der Grundlage der jeweiligen Merkmale der einzelnen steuerpflichtigen Transaktionen klarer differenziert. Außerdem hat der Entwurf eine genauere Definition nicht-steuerpflichtiger Transaktionen vorgenommen.

 

Schwellenwert der Mehrwertsteuer

Im Entwurf hängt der Schwellenwert der Mehrwertsteuer vom Umsatz des Steuerzahlers ab, der einheitlich auf 300.000 RMB pro Quartal festgelegt wird. Diejenigen, die den Schwellenwert nicht erreicht haben, zahlen keine Mehrwertsteuer. Aber Unternehmen und Einzelpersonen, die den Schwellenwert nicht erreicht haben, können weiterhin frei wählen, ob sie die Mehrwertsteuer freiwillig zahlen.

 

Erstattung einbehaltener Steuern (Vorsteuererstattung) am Periodenende

Im Jahr 2019 haben das Finanzministerium und die staatliche Steuerverwaltung gemeinsam einen Erlass zur Regelung der Erstattung einbehaltener Steuern (Vorsteuererstattung) veröffentlicht. Der Erlass sieht vor, dass Steuerzahler von fortschrittlichen Fertigungsindustrien, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bei den Steuerbehörden die Rückerstattung zusätzlicher MwSt.-Vorsteuer beantragen können.


Wenn das System in Zukunft gesetzlich bestätigt wird, kann es den Kapitaldruck der Unternehmen mindern und das Geschäftsvolumen erhöhen. Ob dieses System in Zukunft im MwSt.-Gesetz aufgenommen und wie es umgesetzt werden kann, hängt jedoch von spezifischen Umsetzungsmaßnahmen ab, die von den entsprechenden Finanz- und Steuerbehörden erlassen werden müssen.

 

Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Gemäß Artikel 18 des Entwurfs sind die Steuerbehörden bei Fällen, bei denen die Verkäufe von MwSt.-Pflichtigen ohne angemessene kommerzielle Zwecke sind, berechtigt, die Verkäufe zu überprüfen. Folglich kann die Intervention der Steuer-behörden nicht nur dann ausgelöst werden, wenn der Umsatz niedriger als normal ist, sondern auch bei Fehlen eines normalen Geschäftszwecks oder bei einem deutlich höheren Umsatz.

 

Besteuerungsmethode

Gemäß Artikel 25 des Entwurfs soll in Fällen, in denen der Steuerpflichtige nach den Vorschriften die vereinfachte Besteuerungsmethode gewählt hat, die Besteuerungsmethode innerhalb von 36 Monaten nicht geändert werden. Daher empfehlen, dass sich neue Unternehmen zum Zeitpunkt der Gründung bereits für eine geeignete Besteuerungsmethode entscheiden, die auf einer vernünftigen Vorhersage der Markt- und Umsatzgrößen basiert.

 

Zukünftige Entwicklung

Generell geht der Entwurf im Vergleich zu den bisherigen Übergangsregelungen zur Mehrwertsteuer in Richtung einer Konkretisierung und Vereinheitlichung und wird steuerzahlerfreundlicher. Allerdings muss der Entwurf in einigen Aspekten noch verbessert werden, wie z.B. die Interpretation bestimmter Ausdrücke und die Verbesserung der damit verbundenen unterstützenden Systeme. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Änderungen das endgültige und offiziell verabschiedete Mehrwertsteuergesetz in der Zukunft bringen wird.

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Dr. Thilo Ketterer

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