Interessant: Änderungsentwurf für das chinesische Mehrwertsteuergesetz

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veröffentlicht am 15. Februar 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Am 30. Dezember 2022 wurde der Entwurf des Mehrwertsteuergesetzes der Volksrepublik China („der Entwurf“) offiziell zur öffentlichen Stellungnahme freigegeben. Der Entwurf als Ganzes behält den derzeitigen steuerlichen Rahmen und die Höhe der Steuerlast im Wesentlichen unverändert bei. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst.


Höhere Anforderungen an die Einhaltung der Steuervorschriften für grenzüber­schreitende Dienstleistungen

Der Entwurf sieht vor, dass bei steuerpflichtigen Transaktionen im chinesischen Hoheitsgebiet, die von natürlichen und juristischen Personen außerhalb Chinas getätigt werden, der Erwerber die Pflicht hat, die Mehrwertsteuer einzubehalten, sofern die zuständigen Finanz- und Steuerabteilungen des Staatsrats nichts anderes festlegen.

Nach den geltenden Bestimmungen können ausländische Unternehmen, die Dienstleistungen innerhalb des chinesischen Hoheitsgebiets erbringen, d. h. grenzüberschreitende Dienstleistungen, selbst einen Steuer­vertreter in China beauftragen, die Mehrwertsteuer von der Zahlung der Dienstleistung einzubehalten, oder sie können die Mehrwertsteuer vom Käufer der Dienstleistung in China einbehalten lassen. In der Praxis kann eine solche Verpflichtung zum Einbehalt der Mehrwertsteuer aufgrund möglicher Kommunikations­probleme nicht sicher sein, was zu Streitigkeiten zwischen den Parteien führen kann. Der Entwurf legt den Dienstleistungserwerber ausdrücklich als Quellensteuerpflichtigen fest, was die Einhaltung der Steuerpflicht in der Praxis erleichtert.

Definition steuerpflichtiger Umsätze bei grenzüberschreitenden Verkäufen von Dienstleistungen und immateriellen Vermögen

Bei Verkäufen von Dienstleistungen und immateriellen Vermögen unterliegen die Transaktionen nach den derzeitigen Vorschriften der chinesischen Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer oder der Käufer in China ansässig ist. Der Entwurf schlägt ausdrücklich vor, „der Käufer ist in China ansässig“ durch „Verbrauch in China“ als Voraussetzung zu ersetzen. Der Entwurf betont auch, dass die Steuerpflicht auch dann entsteht, wenn sowohl der Verkäufer als auch der Käufer außerhalb Chinas ansässig sind, und zwar in dem beson­deren Fall, dass die gekaufte Dienstleistung in China verbraucht wird. Um die Steuerlast der grenzüber­schrei­tenden Dienstleistungen in China gemäß dem Entwurf als gewöhnliche Nicht-Handelsgeschäfte zu messen, ist die Körperschaftsteuer in Verbindung mit dem „Ort der Dienstleistungserbringung“ zu bewerten, während die Mehrwertsteuer separat unter voller Berücksichtigung des Prinzips des „Ortes des Verbrauchs“ analysiert werden.

Außerdem sieht der Entwurf vor, dass die Partei, die zur Einbehaltung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist, wenn sie außerhalb Chinas ansässig ist, die Steuererklärungen für die einbehaltene Mehrwertsteuer bei der zuständigen Steuerbehörde am Ort der steuerpflichtigen Transaktion einreichen muss. Das bedeutet, dass ausländische Unternehmen auch dann zur Einbehaltung der Mehrwertsteuer verpflichtet sind, wenn sie der Käufer der in China erbrachten Dienstleistungen sind. In der Praxis kann die tatsächliche Besteuerung jedoch komplizierter sein (falls steuerpflichtig), wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer außerhalb Chinas ansässig sind, und es ist zu erwarten, dass die Steuerbehörde weitere Durchführungsbestimmungen erlassen wird.

Die Definition des „tatsächlichen Ortes des Verbrauchs“ muss jedoch noch durch eine Reihe von Leitregeln festgelegt werden. So muss beispielsweise noch geklärt werden, ob die Festlegung des „inländischen Verbrauchs“ im Falle von grenzüberschreitenden Unterauftragsleistungen zu einer Doppelbesteuerung führen kann.

Fiktive Umsätze

Es ist bemerkt, dass die unten stehend als steuerpflichtig angesehenen Umsätze im Entwurf gestrichen werden:
  • Versand der Waren an andere Unternehmen oder Einzelpersonen zum Verkauf; Verkauf der Waren durch eine Agentur; Übertragung der Waren von einer Betriebsstätte an eine andere Betriebsstätte zum Verkauf durch einen Steuerpflichtigen, der zwei oder mehr Betriebsstätten unterhält und eine konsolidierte Buchführung anwendet, es sei denn, die betreffenden Betriebsstätten befinden sich in demselben Landkreis (oder derselben Stadt).
  • Lieferung selbsterzeugter, im Auftrag bearbeiteter oder gekaufter Waren als Investition für andere Unternehmenseinheiten oder Einzelunternehmer; Vertrieb selbsterzeugter, im Auftrag bearbeiteter oder gekaufter Waren an Aktionäre/Gesellschafter oder Investoren.
  • Unentgeltliche Dienstleistungen
  • Verkauf von Konsignationsware

Es muss jedoch noch erörtert werden, ob die oben genannte Streichung im Entwurf bedeutet, dass solche Situationen nicht mehr als steuerpflichtige Einkünfte im Rahmen der Mehrwertsteuer gelten, da einige von ihnen zu potenzieller Steuervermeidung und einer Unterbrechung der Mehrwertsteuerkette führen können (z. B. Vorsteuer auf Vermögenswerte, die vom Unternehmen als Gesellschaftereinlage erworben wurden). Es ist zu erwarten, dass weitere Klarstellungen zur Durchführung von der Steuerbehörde erlassen werden.

Weitere wichtige Änderungen

Der Entwurf führt Darlehensdienstleistungen nicht als nicht abzugsfähige Vorsteuer auf, was bedeutet, dass die in den Darlehenszinsen enthaltene Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist. Dies ist sicherlich eine gute Nachricht für viele Steuerzahler, die Darlehen haben, und bedeutet, dass die chinesische Regierung mit den gesenkten Finanzierungskosten die Unternehmensfinanzierung weiter unterstützen will.

Der Entwurf sieht vor, dass in Fällen, in denen eine steuerpflichtige Transaktionen eines Steuerzahlers zwei oder mehr Steuersätze oder Erhebungssätze umfasst, der Steuer- oder Erhebungssatz gilt, der für die Haupttätigkeit des steuerbaren Umsatzes gilt. Auf der Grundlage der geltenden Vorschriften, mit Ausnahme des Verkaufs von Maschinen und Ausrüstungen mit Dienstleistungen für Installation und Inbetriebnahme usw., die zusätzlich geregelt wurden, unterliegen gemischte Verkaufsaktivitäten im Allgemeinen der Mehrwertsteuer entsprechend der Haupttätigkeit des Unternehmens. Es kann aber der Fall eintreten, dass ein Unternehmen mehrere Hauptgeschäfte betreibt, die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen. Der Entwurf bestimmt den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz allein auf der Grundlage der Transaktion selbst, was vernünftiger und transparenter ist.

Unsere Ansicht

Seit Jahren gibt es in China zahlreiche Mehrwertsteuervorschriften, und insbesondere die seit der Mehrwertsteuerreform eingeführten Vorschriften haben das fragmentierte Mehrwertsteuersystem weiter verkompliziert. Da das chinesische Mehrwertsteuersystem nicht mit ausländischen Mehrwert­steuer­sys­temen verknüpft ist, müssen die Steuerzahler ihre Steuerkosten für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen sorgfältig prüfen. Wir erwarten, dass die Gesetzgebung der Mehrwertsteuer in China beschleunigt wird und entsprechende detaillierte Vorschriften erlassen werden, um transparente und wirksame Leitlinien für die Umsetzung des Mehrwertsteuergesetzes zu schaffen.

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