China: Countdown zur Körper­schaft­steuer­jahres­erklärung – Steuerliche Anpassungen für Vorjahre im Fokus

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​​​​veröffentlicht am 24. April 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


​Unternehmen in China sind verpflichtet, die Körperschaftsteuer („Corporate Income Tax, CIT“) gemäß den Bestimmungen des chinesischen Körperschaftsteuergesetzes bis spätestens 31. Mai des nachfolgenden Jahres einzureichen. Die Steuerzahler müssen Steueranpassungen nach den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen vornehmen, um das steuerpflichtige Einkommen des Geschäftsjahres sowie die fällige Steuerschuld korrekt zu ermitteln und entsprechende Steuerzahlungen fristgerecht leisten.

Für eine korrekte Jahreserklärung ist es essentiell, dass Unternehmen die steuerlichen Anpassungen nicht nur für das aktuelle Jahr transparent darlegen. Ebenso wichtig ist die detaillierte Analyse und Klärung von periodenübergreifenden Posten, rückwirkenden oder nachträglichen Ausgaben sowie steuerliche und buchhalterische Abweichungen die frühere Jahre betreffen, um eine durchgängige Steuerkonformität sicherzustellen und zu gewährleisten.​

Erhalt von steuerlich absetzbaren Belegen für Ausgaben aus den Vorjahren

Für den Fall, dass Unternehmen in den Vorjahren Rechnungen und andere Belege für Abzüge nicht erhalten haben, jedoch Ausgaben getätigt haben, die sie nicht vor der CIT abgezogen haben, können sie diese Ausgaben rückwirkend von den Einkünften des entsprechenden Jahres abziehen. Dies gilt insbesondere, wenn sie in den Folgejahren die entsprechenden Belege erhalten haben. Der Rückwirkungszeitraum für diesen Abzug darf jedoch 5 Jahre nicht überschreiten.

Es ist zu beachten, dass die Ausgaben der Vorjahre nicht direkt in dem Jahr abgezogen werden können, in dem die abzugsfähigen Belege erhalten wurden, sondern das steuerpflichtige Einkommen der Vorjahre rückwirkend angepasst werden muss. Handelt es sich um einen Verlustvortrag, müssen die CIT-Erklärungen aller dazwischen liegenden Jahre einzeln rückwirkend angepasst werden. Daher ist es in der Praxis erforderlich, mit den zuständigen Steuerbehörden abzustimmen, wie die Steuererklärungen der Vorjahre berichtigt werden sollen.

Rückwirkende Lohnzahlungen: Anpassung des steuerpflichtigen Einkommens

Wenn Unternehmen bis zum 31. Mai des Folgejahres rückgestellte Löhne und Gehälter nicht ausgezahlt haben, ist ein Abzug dieser Ausgaben vor der CIT nicht möglich. Dies führt zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens. Werden die Kosten in den Folgejahren tatsächlich ausgezahlt, kann das steuerpflichtige Einkommen im Jahr der Zahlung entsprechend gemindert werden.

Quellensteuer und Auslandsdienstleistungen: Steuerliche Konsequenzen

Wenn Unternehmen Rechnungen erhalten und die Ausgaben für die Auslandsdienstleistungen verbuchen, ohne die Quellensteuer bis zum 31. Mai des Folgejahres zu erklären und abzuführen, sind diese Ausgaben nicht von der CIT abzugsfähig. Dies führt wiederum zu einer Erhöhung der Steuerlast. Sobald die Quellensteuer entrichtet wird - sei es im Zahlungsjahr oder in den Folgejahren -, ist eine steuerliche Anpassung und Herabsetzung des steuerpflichtigen Einkommens möglich.

Anlagevermögen korrekt abschreiben: Rechnungslegungsgrundsätze vs. Steuervorschriften

​Es ist bekannt, dass Rechnungslegungsgrundsätze und Steuervorschriften dieselben Sachverhalte unterschiedlich behandeln können. So wird nach den Rechnungslegungsgrundsätzen das Anlagevermögen beispielsweise linear abgeschrieben, während die Steuervorschriften einen einmaligen Abzug unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. In diesem Fall müssen Unternehmen bei der CIT-Jahreserklärung eine Anpassung für diese Differenz vornehmen. Die lange Abschreibungsdauer von Anlagevermögen, insbesondere bei Maschinen und Ausrüstungen, erfordert von Unternehmen übersichtliche Anlagenbücher. So können die entsprechenden Anpassungen für jedes Jahr genau berechnet werden.

Korrekturen von Körperschaftsteuererklärungen – unsere Empfehlungen

Während des Erklärungszeitraums (vor dem 31. Mai des Folgejahres) haben Unternehmen die Möglichkeit eine Korrekturerklärung abzugeben, wenn Fehler festgestellt wurden. Nach dem 31. Mai können Unternehmen bei Fehlern die Erklärung direkt online über das elektronische Steuerbüro korrigieren und abgeben. Ist eine zweite oder weitere Korrektur erforderlich, müssen Steuerpflichtige die Initiative ergreifen und sich an die zuständige Steuerbehörde wenden, um den Online-Zugang für eine rechtzeitige Berichtigung zu öffnen.

In der Praxis sind die Steuerbehörden sehr vorsichtig, wenn es u​m nach unten korrigierten Berichtigungen in erheblicher Höhe und den rückwirkenden Abzug von Ausgaben aus früheren Jahren geht. Unternehmen müssen in der Regel relevante Unterlagen oder Sonderberichte erstellen, um die Echtheit dieser Ausgaben zu belegen. Daher ist es wichtig, die Grundsätze für Abzüge vor der Einreichung der Körperschaftsteuer genau zu verstehen und die entsprechenden Aufzeichnungen für eine mögliche Nachprüfung durch die Steuerbehörden aufzubewahren.

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