Neue Chancen für Zollkonformität: Weitere Optimierung des Proaktiven Offenlegungssystems

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. November 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Kürzlich hat die chinesische Hauptzollverwaltung („GAC“) die Bekanntmachung [2025] Nr. 194 veröffentlicht, mit der das System der proaktiven Offenlegung in China weiter optimiert wird. 

Während der Grundsatz der Förderung von Selbstprüfung und Korrektur durch Unternehmen beibehalten wird, erweitern die neuen Regelungen die Fristen und den Anwendungsbereich und schaffen damit zusätzliche Anreize für die Einhaltung der Vorschriften.

Verlängerung der Frist für die Proaktive Offenlegung

Eine der bedeutendsten Änderungen ist die weitere Verlängerung der strafbefreienden Frist für Steuer- und Exportsteuerrückerstattungsverstöße. Die bisher nur für “AEO”-zertifizierte Unternehmen geltende Regelung wird auf alle Unternehmen ausgedehnt. Offenlegt ein Unternehmen Verstöße innerhalb eines Jahres nach deren Auftreten, werden keine Verwaltungssanktionen verhängt – unabhängig von der Höhe der Steuern oder des Rückerstattungsbetrags.

Für Fälle, in denen die proaktive Offenlegung nach einem Jahr, aber innerhalb von zwei Jahren erfolgt, gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Solange die nicht oder zu wenig gezahlte Steuer 30 Prozent der geschuldeten Steuer nicht übersteigt oder der Gesamtbetrag unter 1 Mio. RMB liegt, werden keine Verwaltungssanktionen verhängt.

Vollständige Strafbefreiung bei statistischen Verstößen

Die neue Bekanntmachung bringt eine wesentliche Lockerung für statistische Verstöße. Unternehmen, die falsche oder ungenaue statistische Angaben proaktive offenlegen, sind unabhängig vom Zeitpunkt oder vom Umfang des Falls vollständig von Strafen befreit. Damit wird die Hürde für solche Offenlegungen praktisch aufgehoben, was Unternehmen dazu motiviert, Fehler rechtzeitig zu korrigieren und die Datenqualität zu verbessern.

Anpassung des Geltungsbereichs für Inspektions- und Quarantäneverstöße

Die Bekanntmachung definiert fünf Arten von Inspektions- und Quarantäneverstößen, die bei geringem Warenwert oder leichten Umständen von Strafen befreit werden können:
  • Failure to record transport or storage information for imported grain;
  • Failure to keep required operational records for imported aquatic food products;
  • Nichtanmeldung oder Falschanmeldung exportierter Bambus-, Holz- oder Grasprodukte;
  • Nichtanmeldung von Holzverpackungen für importierte Waren.

Bestimmte Verstöße sind jedoch nicht mehr für eine Strafbefreiung im Rahmen der proaktiven Offenlegung zugelassen, darunter die unbefugte Entnahme importierter Lebensmittel, der Export nicht registrierter Lebensmittel sowie die Verwendung nicht genehmigter Rohstoffe durch Exporthersteller.

Sonstige fort​​geltende Bestimmungen und Klarstellungen

Die Bekanntmachung behält bestehende Regelungen wie Erlass von Säumniszuschlägen und Befreiung von negativen Bonitätseinträgen bei. Zudem werden wesentliche Einschränkungen bestätigt, etwa die Definition „derselben Zuwiderhandlung“ und die Regel, dass eine zweite Offenlegung derselben Zuwiderhandlung innerhalb eines Jahres nicht strafbefreit ist, um Missbrauch zu verhindern.

Vorschläge und Hinweise

Das chinesische System der proaktiven Offenlegung gegenüber dem Zoll wurde in den letzten Jahren mehrfach optimiert – die strafbefreite Frist wurde von drei Monaten auf sechs Monate und nun auf ein Jahr verlängert, und die Beschränkung nach Fallwerten wurde in einigen Bereichen nahezu vollständig aufgehoben. Diese Entwicklung zeigt, dass die Zollbehörden zunehmend auf die praktischen Bedürfnisse der Unternehmen eingehen und gleichzeitig die Compliance-Belastung verringern sowie das unternehmerische Umfeld weiter verbessern.

Die neue Regelung ist am 11. Oktober 2025 offiziell in Kraft getreten. Um die Vorteile der neuen Politik optimal zu nutzen, sollten Unternehmen das einjährige strafbefreite Zeitfenster voll ausschöpfen und einen regelmäßigen internen Zoll-Compliance-Überprüfungsmechanismus einrichten. Es wird empfohlen, vierteljährlich oder mindestens halbjährlich umfassende Überprüfungen durchzuführen, um potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen. Wird ein Verstoß festgestellt, sollte umgehend eine proaktive Offenlegung gegenüber den Zollbehörden erfolgen, um eine vorteilhafte Behandlung zu sichern. Darüber hinaus sollten Unternehmen eine umfassende Überprüfung aller wichtigen Betriebsbereiche durchführen und interne Kontrollverfahren im Rahmen des Zoll-Compliance-Systems einrichten, um das erneute Auftreten desselben Verstoßes innerhalb kurzer Zeiträume zu verhindern.

Angesichts der besonderen Komplexität von lizenzbezogenen Offenlegungen sollten interne Abteilungen eine enge Kommunikation sicherstellen und sämtliche Lizenzvereinbarungen sowie damit verbundene Gebühren umfassend analysieren. Unternehmen sollten die einmalige Gelegenheit zur proaktiven Offenlegung in diesen Fällen nutzen. Zudem ist auf den aktualisierten Geltungsbereich der Inspektions- und Quarantäneverstöße zu achten und regelmäßige interne Schulungen zu den neu aufgenommenen oder ausgeschlossenen Fällen durchzuführen.

Abschließend sei betont, dass die Verlängerung der strafbefreienden Frist keine Lockerung der Compliance-Verpflichtungen bedeutet. Unternehmen sollten ihre Zoll- und Verrechnungspreisrisiken regelmäßig überwachen und bei Bedarf professionellen Rat einholen, um zu vermeiden, dass sie durch Nachlässigkeit oder Verzögerung das wertvolle Offenlegungsfenster verpassen.

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