Predictive Analytics des BMF – Prüfung von Kapital(ab)flüssen

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Derzeit werden von der Finanz schwerpunktmäßig die Kapitalzu- und -abflussmeldungen geprüft, und zwar aufgrund einer Risikoauswahl (Höhe, bekannte Einkünfte etc.). Betroffen sind daher Privatpersonen, vor allem jene mit Abflüssen über 50.000 Euro. Bei den Kapitalzuflüssen aus der Schweiz und Liechtenstein geht es der Finanzverwaltung um die Herkunft der Gelder und die Versteuerung der Kapitalerträge, bei den Kapitalabflüssen geht es vor allem um die Herkunft der Mittel und die zwischenzeitige Veranlagung.
 
Die Arbeitsgruppe Verfahrensrecht des Fachsenats für Steuerrecht hat sich in ihrer letzten Sitzung mit den verfahrensrechtlichen Aspekten der Prüfungsfälle aufgrund von Meldungen nach dem Kapitalabfluss- Meldegesetz beschäftigt.
 
Die Stellungnahme enthält kurz gefasst folgende Schlussfolgerungen:
 
Prüfungshandlungen aufgrund von Meldungen von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz oder Liechtenstein sind grundsätzlich zulässig, weil § 12 Abs. 2 KapMeldeG eine lückenlose Prüfung dieser Meldungen vorsieht.
 
Bei Prüfungshandlungen aufgrund von Meldungen von Kapitalabflüssen von privaten Konten nach § 12 Abs. 1 KapMeldeG sind folgende verfahrensrechtliche Aspekte zu beachten:
  • Behördliche Anfragen zu Kapitalabflüssen nach KapMeldeG bedürfen eines konkreten Verdachts der Steuerunehrlichkeit. Derartige Bedenken müssen aus der finanzamtsseitig vorhandenen Aktenlage zu schöpfen sein. Die Anfragen müssen diese Umstände auch zu erkennen geben. Ganz allgemein formulierte Auskunftsverlangen genügen dieser Anforderung nicht.
  • Die Frage nach der Mittelherkunft ist legitim, die Frage nach dem Ziel der Mittelverwendung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar und ist nur bei begründetem Folgeverdacht statthaft.
  • Anfragen nach dem KapMeldeG können nicht als Umgehung der (strengeren) Voraussetzungen für eine Auskunftserlangung nach dem KontRegG aufgefasst werden.
  • Die bloße Verweigerung einer Auskunft über festzustellende Kapitalbewegungen führt für sich gesehen noch zu keiner Schätzungsbefugnis (-pflicht) iSd § 184 BAO. Stets müssen noch andere Umstände hinzutreten, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bewegte Kapitalien aus dem steuerlich illegalen Bereich stammen oder in diesen Eingang gefunden haben.

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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