Europäische Kommission versagt Österreich den Aufschub für die Umsetzung der Zinsschranke

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Die Europäische Kommission teilte am 7. Dezember 2018 mit, dass die österreichischen Vorschriften zur Beschränkung des Zinsabzugs (§ 12 Abs. 1 Z 9 und Z 10 KStG) nicht gleichermaßen wirksam sind wie die Zinsschranke gem. Art 4 ATAD (Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie). Österreich hat demnach die Zinsschranke bis zum 31. Dezember 2018 in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission ist der Meinung, dass nur Griechenland, Frankreich, Slowakei, Slowenien und Spanien vergleichbare Regelungen haben und daher von der verlängerten Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 2024 Gebrauch machen können. 
 
Die Zinsschranke gemäß ATAD sieht grundsätzlich vor, dass überschüssige Fremdkapitalkosten (d.h. über den Zinsertrag hinausgehende Zinsaufwendungen) nur noch in Höhe von (bis zu) 30 % des EBITDA steuerlich abzugsfähig sind. Da die Richtlinie zahlreiche Wahlrechte und Ausnahmen zulässt (z.B. Save Harbour Regelung für Fremdkapitalkosten bis zu 3 Mio. Euro; Standalone-Rule; Konzern-Eigenkapital-Regelung; Konzern-EBITDA-Regelung; Ausnahmen für Altdarlehen, die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossen wurden; Ausgestaltung des Vortrags für überschüssige Fremdkapitalkosten) bleibt die tatsächliche Gesetzwerdung zur Analyse der Auswirkungen auf die einzelne Gesellschaft abzuwarten. 
 
Falls bis zum 31. Dezember 2018 keine Umsetzung der Zinsschranke in nationales Recht erfolgt, droht Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH. Dort würde endgültig entschieden, ob die österreichischen Vorschriften vergleichbar mit der Zinsschranke sind. Sollte die Zinsschranke nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden, wäre die Zinsschranke nicht anzuwenden, da die Richtlinie nur den Mitgliedsstaat bindet und keine unmittelbare Verpflichtung für den Steuerpflichtigen bewirkt. Die sich aus einer eventuell nicht fristgerechten Umsetzung ergebenden Rechtsfolgen (z.B. Zulässigkeit einer Rückwirkung) werden noch zu klären sein.​

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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