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​Vorsteuerrückerstattung - Frist 30. September 2019

Bei den Fristen für die gesonderte Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge handelt es sich jeweils um nicht verlängerbare Ausschlussfristen. Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018 aus Drittstaaten endet bereits am 30. Juni 2019. Für die Anträge in den Mitgliedstaaten der EU ist noch bis zum 30. September 2019 Zeit. Je nach Land sind die Verfahren durchaus unterschiedlich.

 

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahrs 2018 in EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30. September 2019. Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen.

 

  • Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min. 1.000,00 Euro bzw. Tankbelege über 250,00 Euro einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB zu beachten.
  • Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest 400,00 Euro umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50,00 Euro betragen.

 

TIPP: Berücksichtigen Sie eine ausreichende Pufferzeit bei der Einreichung der Anträge, um im Falle von unvorhergesehenen Problemen (z.B. technische Übermittlungsschwierigkeiten aufgrund unvollständiger Angaben oder zu großer Datenvolumina) den korrekten Antrag dennoch rechtzeitig zu übermitteln. Bei Direkteingabe im FinanzOnline ist die Anzahl auf 40 Belege pro Antrag beschränkt.

 

​Offenlegung - rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses 2018 bis 30. September 2019

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahrs-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31. Dezember 2018 sind daher bis zum 30. September 2019 offenzulegen.

 

Die gesetzlichen Vertreter (!) von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss samt Lagebericht und den endgültigen Umlauf- bzw. Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht des Gesellschaftssitzes elektronisch einzureichen. Für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung gelten die gleichen Vorschriften auch für sog. „kapitalistische Personengesellschaften” (z.B. GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert. Die Offenlegungspflicht gilt auch für Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften. Erleichterungen bestehen für Kleinstkapitalgesellschaften im Hinblick auf den Umfang der Offenlegung, sodass sie nur die Bilanz und ggf. die „Information zum negativen Eigenkapital” publizieren müssen.

 

Im Rahmen des Datendienstes „Elektronischer Rechtsverkehr-Jahresabschlüsse” (ERV-Jab) ist die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen über FinanzOnline an die Firmenbuchgerichte möglich. Ebenfalls besteht die Möglichkeit der Übermittlung über den Dienst „elektronischer Rechtsverkehr der Justiz” (webERV).

 

Neben den technischen Voraus-setzungen ist in jedem Fall ein Abbuchungs- oder Einziehungsauftrag zu Gunsten der Justiz erforderlich. Die Kosten der Eintragung betragen 21,00 Euro, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbH 34,00 Euro bzw. für AG 152,00 Euro.

 

TIPP: Gesellschaften mit einem Umsatz bis zu 70.000,00 Euro können den Jahresabschluss sowohl in Papierform als auch elektronisch einreichen. Erfolgt die elektronische Einreichung bis zum 30. Juni 2019, dann entfällt die Eintragungsgebühr von 21,00 Euro.

 

Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mind. 700,00 Euro für jeden gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft. Die Strafen werden mehrmals und mit ansteigender Höhe verhängt.

 

Neue Bankverbindung der Finanzämter: Steuerzahlungen können ab 1. Juli 2019 nicht mehr auf das Konto der BAWAG P.S.K. geleistet werden

Das BMF informiert, dass ab 1. Juli 2019 nur mehr Überweisungen zugunsten der neuen IBAN entgegengenommen werden. Die erkennen Sie an folgendem Aufbau:

  • ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx
  • und dem BIC BUNDATWW.

Zahlungen an die alte IBAN

  • ATxx 6000 0xxx xxxx xxxx (BIC OPSKATWW)
  • bei der BAWAG P.S.K.

werden nicht mehr angenommen und mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN auf Ihr Konto zurückgeleitet. Überprüfen Sie daher alle Ihre Vorlagen im Electronic Banking und ändern Sie bitte umgehend allfällige Daueraufträge auf die korrekte IBAN ab.

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Mag. Matthias Werner, LLM.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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