Auswirkungen der Corona-Krise auf die Abschlusserstellung

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Jahres- und Konzernabschlusserstellung

​Die Covid-19-Pandemie wird als wertbegründendes Ereignis angesehen, welches erst nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist. Daher stellt sie keinen werterhellenden Umstand für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2019 dar und ist demnach nicht bei der Bilanzierung zum 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn auf Grund von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen keine positive Fortbestandsprognose mehr möglich ist. In diesem Fall muss auf die Bilanzierung zu Liquidationswerten übergegangen werden.

 

Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen wesentliche wertbegründende Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, im Anhang berichtet werden. Sollten sich wesentliche Unsicherheiten zur Annahme der Unternehmensfortführung ergeben sind diesen in Erfüllung der Generalnorm bei Kapitalgesellschaften aller Größenklassen im Anhang anzugeben. Bei Kleinstkapitalgesellschaften, die keinen Anhang erstellen müssen, wird vom AFRAC empfohlen, entsprechende Angaben in den Jahresabschluss aufzunehmen. Dabei ist die bestmögliche Einschätzung der Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen anzugeben.

 

Gesellschaften, die einen Lagebericht aufstellen müssen, müssen darin über die Auswirkungen der Pandemie für die Gesellschaft nach bestmöglicher Einschätzung berichten.

 

Für jeden Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 ist eine Fortbestandsprognose zu erstellen, wenn handfeste Krisensymptome die Aufzehrung des Eigenkapitals im nächsten Wirtschaftsjahr oder eine sonstige Bestandsgefährdung erwarten lassen. Dabei können realistische Kosteneinsparungen, konkret geplante Sanierungsmaßnahmen sowie (rechtsverbindliche) Ansprüche auf Zuschüsse sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch staatlich garantierte Überbrückungskredite berücksichtigt werden.

 

Bei der Gewinnverwendung im Jahr 2020 ist die Ausschüttungsbeschränkung des § 82 Abs. 5 GmbHG zu beachten, nach der bei Eintritt erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Verluste die Gewinne insoweit von einer Ausschüttung ausgeschlossen sind. Besteht die Absicht, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, sind unter Umständen weitere Dividendenauszahlungsbeschränkungen zu beachten (z.B. bei garantierten Krediten nach dem Corona Hilfsfonds).

 

Bei Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtagen nach dem 31. Dezember 2019 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob der Bilanzstichtag nach dem Ausbruch der Pandemie liegt. Dies wird jedenfalls bei Jahresabschlüssen ab dem Bilanzstichtag 31. März 2020 der Fall sein. In diesem Fall stellt der Ausbruch der Pandemie ein wertbegründendes Ereignis dar, welches bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von Einfluss sein wird. In diesem Fall sind möglicherweise Wertminderungen im Anlagevermögen (auch Finanzanlagen, wobei bei diesen die Wertminderung voraussichtlich von Dauer sein wird) und Umlaufvermögen (z.B. eine verlängerte Verwertungsdauer bei Vorräten) zu berücksichtigen. Eine Anpassung von aktivierten latenten Steuern wird vielfach erforderlich sein, da sich die Verwertungsmöglichkeiten von Verlustvorträgen vermutlich verschlechtern wird. Im Bereich der Rückstellungen können Vorsorgen für Drohverluste oder Restrukturierungen erforderlich sein. Bei vertraglich vereinbarten Fertigstellungsterminen, die mit Konven-tionalstrafen abgesichert sind, ist zu beachten, dass durch § 4 des 2. COVID-19-JuBG normiert wurde, dass Konventionalstrafen infolge Verzug durch die Pandemie bei Verträgen, die vor dem 1. April 2020 abgeschlossen wurden, nicht zu entrichten sind, auch wenn diese verschuldensunabhängig vereinbart wurden.

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Mag. Matthias Werner, LLM.

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