Der Corona-Härtefallfonds

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Der Härtefallfonds unterstützt Ein-Personen- und Kleinstunternehmer sowie andere Selbstständige, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. In einer ersten Phase wurde für Selbständige Soforthilfe von bis zu 1.000,00 Euro geleistet. Die Antragstellung dafür endet am 17. April 2020.

 

In Phase 2 wird die Gruppe der Anspruchsberechtigten ausgeweitet, und zwar:

  • Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag beantragen.
  • Künftig entfallen Einkommensober- und -untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
  • Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
  • Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

 

Die Antragstellung für Phase 2 startet ab Montag, 20. April 2020 und ist bis 31. Dezember 2020 möglich. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu 6.000,00 Euro zur Verfügung. Bereits gewährte Soforthilfe aus Phase 1 wird beim ermittelten Förderzuschuss für Phase 2 angerechnet.

 

Der Förderzuschuss beträgt max. 2.000,00 Euro pro Monat über max. 3 Monate. Basis für die Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang ("Verdienstentgang") jeweils in den Monaten

  • 16. März 2020 bis 15. April 2020
  • 16. April 2020 bis 15. Mai 2020 und
  • 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020.

 

Für jeden der 3 fixierten Betrachtungszeiträume ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

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Mag. Matthias Werner, LLM.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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