Kurzarbeit

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Anträge

​Kurzarbeitsanträge mit Rückwirkung auf den Beginn März sind nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab dem 21. April können nur noch Kurzarbeitsanträge ab dem 1. April 2020 eingebracht werden.

 

Abrechnungsfrist

Die Frist für die Vorlage der März-Abrechnungsunterlagen wurde vom AMS auf den 28. Mai 2020 verlängert.

 

Änderungen oder Beendigung von Kurzarbeit

Die WKO hat im Rahmen der FAQ auf ihrer Homepage eine Klarstellung zur Frage, ob die vereinbarte Arbeitszeit während der Kurzarbeitszeit einfach erhöht werden darf, veröffentlicht. Im Unterschied zur bisher gängigen Meinung wurde klargestellt, dass Arbeitgeber eine Erhöhung der Arbeitsleistung während der Kurzarbeit nicht einseitig anordnen können. Es ist nun so, dass in Betrieben mit Betriebsrat bei diesem eine Zustimmung über die Änderung der Arbeitsleistung eingeholt werden muss. Bei Betrieben ohne Betriebsrat müssen die betroffen Mitarbeiter zustimmen. Zudem ist die Änderung der Arbeitszeit spätestens 5 Tage vor der beabsichtigten Änderung den Sozialpartnern zu melden.

 

Grundsätzlich können sich Unternehmen, die Geschäfte wieder aufsperren und Mitarbeiter in einem größeren Umfang beschäftigen, als nach den bisherigen Regelungen der Kurzarbeit vorgesehen, für zwei verschiedene Vorgehensweisen entscheiden. Sie können:

  • die Kurzarbeit vorzeitig beenden oder
  • die Kurzarbeit fortsetzen, und das für die Kurzarbeit festgelegte wöchentliche Arbeitszeitausmaß seiner Mitarbeiter ausdehnen.

 

Was hierbei zu beachten ist hat die WKO auf ihrer Website beschrieben.

 

Mitarbeiterinformation

Da sich die Klärung der zahlreichen abrechnungstechnischen Fragen zur Kurzarbeit durch die hierfür eingesetzte „Task Force” schwieriger als erwartet gestaltet werden Antworten auf diese Fragen erst im Mai dieses Jahres erwartet. Zudem ist eine neuerliche Gesetzesanpassung möglich. Aus diesem Grund ist es möglich, dass die Gehaltsabrechnung März, April und gegebenenfalls auch Mai noch auf Basis von noch nicht letztgültigen Kurzarbeitsregelungen durchgeführt werden muss und eine nachträgliche Aufrollung notwendig sein kann. Um einen gutgläubigen Verbrauch eines vorläufig zu hoch ausbezahlten Entgelts seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden sollten diese durch einen entsprechenden Hinweise auf dem Gehaltszettel und einem gesonderten Schreiben über das Abrechnungsprovisorium informiert werden. Die WKO hat zur Vorgangsweise eine Empfehlung herausgegeben und hierfür eine Vorlage erstellt.

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Mag. Matthias Werner, LLM.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Associate Partner

+43 1 7124 114 59

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