Steuerliche Auswirkungen für Dienstnehmer

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Die Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird (wie dies auch bei einem Krankenstand der Fall wäre). Ebenso können die Zulagen und Zuschläge gemäß § 67 EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.

 

Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden sind, bis zu 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (Achtung: Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon nicht umfasst).

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Mag. Matthias Werner, LLM.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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