COVID-19: Informationen zum Härtefall-Fonds in Österreich

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Föderungen aus dem Härtefall-Fonds können ab sofort beantragt werden!

1. Was ist der Härtefall-Fonds?

Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbstständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

 

2. Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirt-schaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraus-setzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und maximal 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen (verbundene Unternehmer sind hierbei mit zu berücksichtigen)
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer, wie z.B. Vortragende, Nachhilfelehrer, Trainer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

 

Die Anträge werden nach der Reihenfolge des EInlangens bearbeitet.

 

3. Können auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Non-Profit-Organisationen Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds beziehen?

Die Antragstellung für land- und forst-wirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefall-Fonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Über den Zeitpunkt der Antragstellung für diese beiden Gruppen wird es gesonderte Informationen geben.

 

4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds zu bekommen?

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen oder eines freien Berufes egal ob Kammermitglied oder nicht)
  • Unternehmensgründung bis 31. Dezember 2019
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Vorliegen eines Härtefalles, d.h. man ist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder es liegt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot vor oder der Umsatz ist mindestens um 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres eingebrochen
  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen max. 80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Dafür wird ein Nettoeinkommenswert von 33.812,00 Euro jährlich als Obergrenze herangezogen. Der Nettoeinkommenswert ist aus dem letztgültigen Steuerbescheid (2017 oder jünger) zu nehmen. Dies bedeutet, dass wenn man von der Position „Einkommen“ des Einkommensteuerbescheids den Betrag „Einkommensteuer“ abzieht und das Ergebnis über 33.812,00 Euro liegt, keinen Anspruch auf eine Beihilfe hat. Mehr Infos in der Richtlinie. Bei der Obergrenze (33.812,00 Euro Nettoeinkommen jährlich) handelt es sich um eine Vereinfachung des Förderrichtliniengebers zur sicheren und leichteren Handhabung der Fördervoraussetzungen.
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – sowie auch Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66,00 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften auf Grund von COVID-19
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmer-innen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
  • Werden sowohl der Härtefall-Fonds als auch der Notfallfonds in Anspruch genommen, dann wird der Förderbetrag aus dem Notfallfonds um die bereits aus dem Härtefall-Fonds erhaltene Leistung gesenkt.
  • Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein und bei Bilanzierern kein Reorganisierungsbedarf vorliegen, d.h. die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8 Prozent, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein.
  • Von einer Förderung ausgenommen sind auch Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

 

5. Wie hoch ist die Förderung?

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, und besteht aus zwei Phasen:

 

PHASE 1 - SOFORTHILFE

  • Bei einem Nettoeinkommen von mehr als 5.527,92 Euro und weniger als 6.000,00 Euro p.a.: Zuschuss von 500,00 Euro.
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000,00 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000,00 Euro.
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500,00 Euro.

 

PHASE 2

  • Der Zuschuss wird max. 2.000,00 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

 

6. Ab wann kann die Förderung beantragt werden?

Die Antragstellung für die Soforthilfe – Phase 1 - ist bis 31. Dezember 2020 möglich. Der genaue Zeitpunkt für die Antragstellung der Förderung für die Phase 2 sowie die Kriterien dazu sind seitens der Bundesregierung derzeit noch in Ausarbeitung.

 

7. Wie kann ich die Förderung beantragen?

Der Antrag ist über den WKO-Benutzeraccount bzw. die WKO-Homepage einzubringen. Man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein). KUR ist die Abkürzung für die Kennzahl des UnternehmensRegisters. GLN ist die Abkürzung für die Global Location Number.

 

Die meisten GLNs und KURs sind im "Ergänzungsregister für sonstige Betroffene" abfragbar. Dafür benötigen Sie keine digitale Signatur. Nach Einstieg zur "Beauskunftung" ist auf den Reiter "Funktionsträger" zu wechseln und dort der eigene Name einzugeben. Nachdem Sie die Suche gestartet haben, erhalten sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske.

 

Weitere Details zu der Förderung sowie die Unterlagen für die Beantragung der Förderung finden Sie hier.

 

Eine weitere Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene: der Krisenfonds

Bei der Pressekonferenz am 26. März 2020 wurden von der Bundesregierung auch noch einige Details zu einem weiteren mit 15 Mrd. Euro dotierten Krisenfonds bekanntgegeben.

 

Dieser Krisenfonds soll für direkt betroffene Branchen, wie etwa den Handel oder die Gastronomie zur Verfügung stehen und eine Mischung aus Kredit und Zuschuss sein. Zunächst könne man maximal die Quartalsumsatzsumme (max. 120 Mio. Euro) als Kredit mit günstigen Zinsen beantragen und nach einem Jahr soll die tatsächliche Schadenshöhe festgestellt werden. Als Schaden sollen die angefallenen Betriebskosten (ohne Personalkosten) gelten, diese werden bis max. iHv von 75 Prozent des Kredites ersetzt. Der Restbetrag verbleibt als rückzahlbarer Kredit. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen vor Beginn der Krise "gesund" waren.

 

Weitere Details zu diesem Fonds sollen im Laufe dieser Woche folgen.

Kontakt

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Mag. Matthias Werner, LLM.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Associate Partner

+43 1 7124 114 59

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