COVID-19: Information des BMF und der ÖGK zu Maßnahmen in Österreich

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​Das Bundesministerium für Finanzen hat auf Grund der durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Entwicklung der letzten Tage eine Information zur Herabsetzung von Vorauszahlungen und zur Stundung der Abgabeneinhebung veröffentlicht (die vollständige BMF-Info finden SIe anbei). Voraussetzung für diese Maßnahmen ist die Glaubhaftmachung eines Liquiditätsengpasses, welcher auf das SARS-CoV-2-Virus zurückzuführen ist. Auch die Österreichische Gesundheitskasse hat ein Maßnahmenpaket geschnürt um bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen Abhilfe zu schaffen.

 

Mehr Informationen finden Sie unter "Gesundheitskasse Österreich".

 

BMF - Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlung

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragsbuße betroffen sind, können bis 31. Oktober 2020 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. Wird der Steuerpflichtige auf Grund des durch das Virus ausgelösten Notstands liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlungen - sollte diese nicht ohnehin auf null herabgestzt werden - nicht bezahlen kann, besteht die Möglichkeit die Vorauszahlungen nicht bzw. nicht vollständig festzusetzen. Obige Anträge und Anregungen sind vom Finanzamt sofort zu erledigen. Nachforderungszinsen auf Grund der Herabsetzung oder der Nichtfestsetzung sind von Amtswegen nicht festzusetzen.

 

BMF - Abgabeneinhebung

Abgaben können auf Antrag gestundet oder in Raten gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit eine Nichtfestsetzung von Stundungszinsen anzuregen und eine Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen zu beantragen.

 

ÖGK - Maßnahmenpaket

  • Verlängerung der maximalen Stundungsdauer von einem auf drei Monate
  • Verlängerung der Ratendauer auf bis zu 18 Monaten
  • Nachsicht auf Antrag der Säumniszuschläge bei Meldeverspätungen
  • Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen ohne besondere Sicherstellungen

 

Sollten Sie eine der obigen Maßnahmen durchführen müssen, kontaktieren Sie bitte ihren Ansprechpartner bei Rödl & Partner. Wir unterstützen Sie selbstverständlich gerne bei den entsprechenden Anträgen.

Kontakt

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Mag. Matthias Werner, LLM.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Associate Partner

+43 1 7124 114 59

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