COVID-19: Information zur Kurzarbeit in Österreich

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Damit möglichst viele Beschäftigte in den Betrieben gehalten werden können, haben sich die Sozialpartner auf ein vereinfachtes "Corona-Kurzarbeitsmodell" geeinigt. Es gibt hierbei keine 6-Wochen-Frist wie bei der normalen Kurzarbeit.

 

Rahmenbedingungen Kurzarbeit

1. Bei diesem Modell müssen die Arbeitnehmer znächst ihr gesamtes Zeitguthaben aus Überstunden sowie ihren gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre verbrauchen. Urlaubsansprüche aus dem aktuellen Urlaubsjahr müssen nicht aufgebraucht werden.

 

2. Die Vorgehensweise zur Beantragung von Kurzarbeit ist wie folgt:

 

a) Es muss umgehend mit dem für das Unternehmen zuständige AMS Kontakt aufgenommen werden. Der Kontakt kann aber informell per E-Mail hergestellt werden.

 

b) Dem AMS sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

 

  • Genauer Beschäftigtenstand
  • Geplante Dauer der Kurzarbeit (diese ist für maximal 3 Monate vorgesehen, kann danach aber allenfalls verlängert werden.)
  • Liste der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer samt Angabe des Monatseinkommens der jeweiligen Mitarbeiter
  • Geplante maximale Arbeitszeitreduktion.

 

Die Arbeitszeitreduktion kann im gesamten Zeitraum der Kurzarbeit um maximal 90 Prozent reduziert werden. Dabei kann für einen längeren Zeitraum die Arbeitszeit aber auch 0 Stunden pro Woche betragen. Sie können z.B. mit den Arbeitnehmern für 6 Wochen Kurzarbeit vereinbaren, wobei sie davon 5 Wochen lang gar nicht arbeiten und in der 6. Woche 60 Prozent. Der Durchrechnungszeitraum darf dabei nicht länger sein als der Zeitraum, für den Kurzarbeit beantragt wird.

 

Bitte beachten Sie, dass Arbeitgeber während und bis 1 Monate nach Ende der Kurzarbeitsphase grundsätzlich keine Arbeit-nehmer kündigen dürfen. Der Beschäftigtenstand ist beizubehalten. In besonderen Fällen können hier Ausnahmen gemacht werden.

 

c) Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS beträgt bei einem Monatsbruttoeinkommen von:

  • Bis zu 1.700,00 Euro – 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts;
  • Bis zu 2.685,00 Euro – 85 Prozent des bisherigen Nettoentgelts;
  • Bis zu 5.370,00 Euro – 80 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.

 

Bitte beachten Sie, dass die Sozial-versicherungsbeiträge auf Basis des vor der Kurzarbeit bezahlten Gehalts weiterhin abgeführt werden. In der Entschädigung des AMS sind aber nur die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Die Differenz ist daher vom Arbeitgeber aufzubringen. Allenfalls kann hier eine Stundung bei der Sozialversicherung beantragt werden.

 

3. Sowohl über die Haltung des Resturlaubs als auch über die Kurzarbeit müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen.

 

Praktische Vorgehensweise - Stand heute

Das AMS hat heute Morgen telefonisch folgende Auskunft zur Anmeldung von Dienstnehmern zur Corona Kurzarbeit erteilt:

 

Für Wien an folgende E-Mail Adresse: sfu.wien@ams.at (außerhalb Wiens wäre die entsprechende E-Mail-Adresse der lokalen AMS-Geschäftsstelle zu wählen.

 

Betreff: Anmeldung DN für Corona Kurzarbeit

 

Im Textfeld sind nur 4 Punkte anzuführen:

 

1. Firmendaten

2. Kontaktperson/Dienstgeber

3. Telefonnummer und E-Mail

4. Branche

 

Als ersten Schritt ein formloses E-Mail an die oben angeführte Adresse mit dem Betreff und den 4 Punkten schicken. Das AMS meldet sich dann bei der Firma direkt und das gesamte Prozedere der Kurzarbeit beginnt.

 

Weitere nützliche Informationen zur Kurzarbeit finden Sie bei der WKO und dem AMS:

 

WKO Informationen zur Kurzarbeit
AMS Informationen zur Kurzarbeit

Kontakt

Contact Person Picture

Mag. Matthias Werner, LLM.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Associate Partner

+43 1 7124 114 59

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