Nordrhein-westfälische Gemeinden und Gemeindeverbände müssen kurzfristig Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes einrichten

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​veröffentlicht am 15. Januar 2024


Die Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2019 in deutsches Recht erfolgte mit erheblicher Verzögerung in Form des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 31.05.2023. Die Verspätung trat u.a. deswegen ein, weil das Gesetz im Bundesrat zustimmungsbedürftig war und u.a. Einvernehmen zwischen Bund und Ländern über die Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle für Gemeinden und Gemeindeverbände erzielt werden musste. Die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen gilt im Ergebnis für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts (§ 12 Abs. 4 HinSchG).

Auf dieser Grundlage hat der nordrhein-westfälische Landtag am 13.12.2023 ein Gesetz zur Ausführung des HinSchG verabschiedet (Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes).

Demnach sind Gemeinden und Gemeindeverbände ab 10.000 Einwohnern in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, Meldestellen im Sinne des § 12 Abs. 1 HinSchG einzurichten, an die Rechtsverstöße, die unter den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, gemeldet werden können. Der gemeinsame Betrieb einer Meldestelle durch mehrere Gemeinden bzw. Gemeindeverbände ist möglich. Das Gesetz wurde am 29.12.2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV.NRW 2023, Seite 1430) verkündet. Da keine Übergangsfrist vorgesehen ist, ist es bereits seit dem 30.12.2023 gültig, so dass die betroffenen Gemeinden kurzfristig handeln müssen.

Damit ist für eine große Zahl von Gemeinden eine Rechtspflicht definiert, die seit dem 17.12.2023 auch für alle Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten gilt. Die einzurichtenden Meldestellen müssen anspruchsvolle Anforderungen erfüllen:

  • Die mit der Bearbeitung eingehender Hinweise beauftragten Personen müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein. Die Kombination mit weiteren Tätigkeiten ist zwar zulässig, dies darf aber nicht zu Interessenkonflikten führen.
  • Die mit den Aufgaben der Meldestelle beauftragten Personen müssen über die notwendige Fachkunde verfügen.
  • Meldungen müssen schriftlich oder mündlich erfolgen können.
  • Die Vertraulichkeit des Hinweisgebers und der in der Meldung genannten Personen muss gewährleistet werden.
  • Es muss eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung erfolgen.
  • Die Anwendbarkeit des HinSchG ist bei Eingang eines Hinweises zu prüfen.
  • Der Hinweis ist auf Stichhaltigkeit zu prüfen. Es muss also angemessene Hinweisaufklärung erfolgen.
  • Ggf. sind angemessene Folgemaßnahmen zu initiieren.
  • Innerhalb von maximal drei Monaten muss eine inhaltliche Rückmeldung erfolgen.


Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Umsetzung der Anforderungen und zur Einrichtung einer Meldestelle.



 

Quelle:

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)


 

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