Update zu § 2b UStG

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​veröffentlicht am 9. April 2020

 

Kaum eine Rechtsänderung bei der Besteuerung der öffentlichen Hand hat für mehr Unsicherheit gesorgt als die Einführung des § 2b UStG. Umso mehr „dürsten” die Kommunen, Kreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts nach einer Rechtssicherheit. Verbindliche Auskünfte und sog. Anrufungsauskünfte sind im Steuerrecht ein probates Mittel. Im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b UStG wurde angeregt, die lohnsteuerlich bekannte sog. Anrufungsauskunft auch zeitweise für Rechtsfragen zu § 2b UStG zu ermöglichen. Diesem hat das BMF nun mit Schreiben vom 03.04.2020 eine Absage erteilt. Es bleibt daher das Mittel der verbindlichen Auskunft. So leicht wie es klingt, ist es in der Praxis nicht.

 

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Anwendung und Auslegung des § 2b UStG durch die Finanzämter ist grundsätzlich möglich. Dies setzt aber einen ernsthaft geplanten und noch nicht verwirklichten Sachverhalt voraus. Vielfach wollen die Kommunen, Kreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts aber nur wissen, wie ein tatsächlich bestehender Sachverhalt nun steuerrechtlich „neu” zu beurteilen ist.

 

In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 03.04.2020 bestätigt: Ein „ernsthaft geplanter und noch nicht verwirklichter Sachverhalt” im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO liegt auch dann vor, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Es muss durch den Steuerpflichtigen aber schlüssig dargelegt werden, dass eine Sachverhaltsveränderung für die Zukunft möglich wäre. Dies bedeutet, dass bereits heute Überlegungen anzustellen sind, wie im Falle einer Steuerpflicht organisatorische Veränderungen vorgenommen werden können. Bedeutung erlangt dies insbesondere für Leistungen von Zweckverbänden, Anstalten öffentlichen Rechts oder Kommunalunternehmen, die unter den Gesichtspunkten des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG zukünftig potentiell steuerpflichtig werden.
 
Verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter werden aber grundsätzlich nicht erteilt, wenn zu einer grundlegend geänderten Rechtslage in absehbarer Zeit eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist (vgl. Nr. 3.5.4 Satz 2 des AEAO zu § 89). Ob damit der Weg trotz allem versperrt ist, bleibt abzuwarten, da die Finanzverwaltung gerade dabei ist, relativ „regelmäßig” mit Schreiben zu einzelnen Sachverhalten Stellung zu nehmen. Es ist auch davon auszugehen, dass grundlegende Fragen auf Bund-Länder-Ebene noch abgestimmt werden.

 

Darüber hinaus hat das BMF mit dem o.g. Schreiben nochmals klargestellt,  dass für eine Anwendung des § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein müssen, dass die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden darf. Nicht ausreichend sei z.B. die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird. Allerdings sei zu beachten, dass auch bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung, z.B. in Form der Erhebung privatrechtlicher Entgelte, dazu führt, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.


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