Minderheitsbeteiligungen von Private Equity-Investoren rechtlich absichern

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zuletzt aktualisiert am 8. August 2018

 

Immer häufiger investieren Beteiligungsgesellschaften, ohne die Kontrolle zu übernehmen. Für Familienunternehmen wird die Aufnahme von Private Equity-Kapital damit zu einer tragbaren Alternative, um das weitere Wachstum zu finanzieren und vom Know-how der Investoren zu profitieren.
 


Ziele einer Private Equity-Minderheitsbeteiligung

Allgemein profitieren mittelständische Unternehmen nicht nur von der finanziellen Seite der Beteiligung durch Beteiligungsgesellschaften. Private Equity-Investoren bringen regelmäßig Know-how und Branchenerfahrung mit, die v.a. beim Wachstum und bei strategischer Erweiterung einen erheblichen Vorteil darstellen. Ferner profitieren der Inhaber und das Unternehmen vom Netzwerk des Investors, insbesondere wenn eine Internationalisierung und der spätere gemeinsame Verkauf angestrebt werden. Gleichzeitig bleibt die operative Eigenständigkeit des Unternehmens aufrechterhalten, weswegen die Minderheitsbeteiligung für inhabergeführte Unternehmen besonders geeignet ist.
 
Folgende besondere Ziele, die mit einer Minderheitsbeteiligung durch eine Private Equity-Gesellschaft verfolgt werden können, kommen aus Sicht des Unternehmens in Betracht:
  • Die Aufnahme eines neutralen Gesellschafters zur Lösung eines bestehenden Gesellschafterkonflikts
  • Krisenbewältigung durch Umstrukturierung
  • Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Bonität durch Erhöhung des Eigenkapitals
  • Die Überführung eines Teiles des Erlöses ins Privatvermögen durch Verkauf von Anteilen
  • Die Vorbereitung eines Börsengangs
 
Eine Private Equity-Minderheitsbeteiligung trägt häufig zur Verbesserung der Disziplin und Kostentransparenz im Unternehmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht bei, da der Investor ein standardisiertes Reporting verlangen wird.
 

Rechtliche Gestaltung der Minderheitsbeteiligung

Um diese Ziele erfolgreich und effektiv erreichen zu können, kommt der rechtlichen Gestaltung der Minderheitsbeteiligung eine erhebliche Bedeutung zu. Diese muss die Interessen beider Parteien berücksichtigen.
 
Nach Auswahl des Investors wird i.d.R. zuerst ein sog. Term Sheet zwischen den Parteien vereinbart. Damit wird der Verfahrensablauf festgelegt. Das Term Sheet umfasst unverbindlich die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Investition.
 
Der Einstieg des Investors erfolgt i.d.R. durch eine Anteilsübernahme mittels einer Kapitalerhöhung zur Zuführung weiteren Eigenkapitals. Die Transaktion kann zusätzlich den Verkauf eines Gesellschaftsanteils an den Investor beinhalten. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder durch Ermächtigung der Geschäftsführung aus sog. genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altgesellschafter. Je nach Gesellschaftsstruktur kann bei mittelständischen Unternehmen auch – statt eines Ausschlusses – ein Verzicht auf Ausübung der Bezugsrechte vereinbart werden.
 
Regelmäßig wird die Private Equity-Gesellschaft im Beteiligungsvertrag sowie im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung über die gesetzlichen Normierungen hinaus Regelungen zum Schutz ihres Investments verlangen. Obwohl das Unternehmen seine Selbstständigkeit im Wesentlichen behält, will der Investor eine angemessene Einflussnahme zu seinem Schutz sicherstellen. Dies erfolgt i.d.R. durch Festlegung von Zustimmungsvorbehalten für bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung und der Gesellschafter, Einräumung von Sonderrechten und die Einrichtung eines Beirats, in dem der Investor hinreichend vertreten ist. Denkbar sind auch Nebenabreden und Strategien über die Ausübung des Stimmrechts bzw. die Bildung von Stimmpools. Der Investor verlangt regelmäßig auch einen ausreichenden Schutz gegen eine Verwässerung seiner Beteiligung ohne seine Zustimmung.
 
Ferner wird der Beteiligungsvertrag bzw. die Satzung der Gesellschaft klare Regelungen über die Ergebnisverwendung und die Ausschüttungspolitik der Gesellschaft enthalten.
 
Der Private Equity wird regelmäßig auch weitere Zustimmungsrechte bzw. Einwirkungsrechte auf das Management der Gesellschaft im Falle einer Krise einfordern und dies im Beteiligungsvertrag absichern.
 
Wichtig ist auch die Regelung des Ausstiegs des Investors bzw. der möglichen Exit-Szenarien. Denkbar ist die Vinkulierung der Anteile der Gesellschafter sowie Vorkaufsrechte zugunsten der übrigen Gesellschafter, um das Aufzwingen eines fremden Gesellschafters zu vermeiden. Dies ist für mittelständische Unternehmen wichtig. Für den bei inhabergeführten Unternehmen häufigsten Fall, dass der Ausstieg durch Rückkauf der Anteile erfolgen soll, werden Kauf- und Verkaufsoptionen („call and put options”) vereinbart, die erst nach einer sog. definierten „lock up”-Phase zu festgelegten Kaufpreisen ausgeübt werden dürfen. Dadurch wird eine gewisse Investitionsdauer und Mindestrendite für den Investor gesichert. Für den Fall des Unterneh­mensverkaufs ist die Vereinbarung von Mitverkaufsrechten bzw. -pflichten, sog. „tag-along” und „drag-along” Klauseln, geboten, die die Veräußerung von 100 Prozent der Anteile sichern sollen. Für den Fall des Verkaufs sowie der Liquidation der Gesellschaft ist eine Regelung über den Anteil am sog. Liquidationserlös unerlässlich.
 

Fazit: Win-win-Finanzierung auf Zeit

Minderheitsbeteiligungen eröffnen inhabergeführten Unternehmen neue Wachstumsperspektiven, ohne dass sie für die Eigenkapitalspritze ihre Unabhängigkeit aufgeben müssten. Allerdings ist von Anfang an zu beachten, dass PE-Häuser Investments auf Zeit tätigen. Daher sollten die Konditionen der Zusammen­arbeit ebenso von Anfang an verbindlich geregelt werden wie der Ausstieg der Investoren.
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