Der vorläufige Gläubigerausschuss: Handlungsmöglichkeiten übergangener Kreditinstitute

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Von Raik Müller, Rödl & Partner Köln
 
In der jüngeren Vergangenheit beschweren sich Gläubiger, vor allem Kreditinstitute, zunehmend über die Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses in den vom Schuldner initiierten Verfahren. Kreditinstitute fühlen sich übergangen und fürchten um ihre Rechte. Der nachfolgende Beitrag soll kurz aufzeigen, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
 

1. Ausgangssituation

Es ist inzwischen üblich, dass der Schuldner – jedenfalls wenn er einen vorläufigen Gläubigerausschuss wünscht – in seinem Insolvenzantrag Mitglieder eines solchen vorläufigen Ausschusses vorschlägt. Vielfach übernimmt das Insolvenzgericht den Vorschlag. Dieses Vorgehen ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, solange ein vorläufiger Ausschuss gebildet wird, der den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Anforderungen des § 67 Abs. 2 InsO an seine Zusammensetzung entspricht. Allerdings sind zum einen die Anforderungen des § 67 Abs. 2 InsO nicht so eng, dass einzelne Gläubiger zwingend Mitglieder des Ausschusses wären. Die Anforderungen des § 67 Abs. 2 InsO geben also Gestaltungsspielraum. Zum anderen schließt auch eine ordnungsgemäße Zusammensetzung nicht aus, dass sich einzelne Gläubiger übergangen fühlen.
 

2. Problemstellungen

Rechtsmittel stehen dem übergangenen Gläubiger nicht zur Seite. Einen Anspruch auf Bestellung zum Mitglied hat er nicht. Er könnte sich zwar beim Insolvenzgericht „bewerben”, jedoch hilft ihm dies allenfalls theoretisch, nämlich nur vor der Einsetzung des vorläufigen Ausschusses. Praktisch ist der vorläufige Ausschuss in dem oben beschriebenen Verfahren bereits eingesetzt, wenn der Gläubiger erstmals vom Verfahren erfährt. 
 
Selbst wenn der Ausschuss nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt ist, kann der Gläubiger allein keine Auflösung und Neubesetzung erreichen. Ein Rechtsmittel gegen die Bestellung anderer Gläubiger in den Ausschuss steht ihm nicht zu. 
 
Dem Gläubiger bleibt die Möglichkeit, das Insolvenzgericht von einer rechtswidrigen Zusammensetzung des vorläufigen Ausschusses zu überzeugen. Das Insolvenzgericht hat – wenn die Voraussetzungen des § 70 InsO vorliegen – von Amts wegen ein Mitglied aus dem Ausschuss zu entlassen, wie sich aus der Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO ergibt. Allerdings genügt dafür nicht, dass der Gläubiger darlegt, er wäre das „bessere” Mitglied. Erforderlich ist, dass eine weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Ausschusses zumindest nachhaltig erschwert und dadurch die Verfahrensziele gefährdet sind.
 

3. Lösungsansatz

Wesentliche Handlungsmöglichkeiten, gerade für übergangene Kreditinstitute, ergeben sich zwar nicht aus den Verfahrensrechten, sondern aus deren regelmäßig bestellten Sicherungsrechten. 
 
Sind dem Kreditinstitut Forderungen des Schuldners abgetreten, so hat es die Möglichkeit, die Einziehungsermächtigung an den Schuldner zu widerrufen. Die Forderung wird damit dem Zugriff des Schuldners bzw. des vorläufigen Verwalters entzogen. Das Insolvenzgericht darf in diesem Fall auch nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 keine Anordnungen erlassen, mit denen ein weitergehendes Forderungsverwertungs- oder Einziehungsrecht eingeräumt wird. Der Schuldner bzw. der vorläufige Verwalter hat daher sicherzustellen, dass die Sicherungsrechte nicht vereitelt werden. Er ist gehalten, die eingezogenen Gelder treuhänderisch zu verwahren oder zumindest auf einem gesonderten Konto zu verwalten. Damit stehen die Mittel aus dem Forderungseinzug nicht mehr zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebes zur Verfügung. Es sei denn, der Schuldner bzw. der vorläufige Verwalter treffen eine abweichende Verwertungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut.
 
Eine solche Vereinbarung wird regelmäßig zur Sicherung der Sanierung dringend angezeigt sein.
Kreditinstitute müssen sich demnach nicht sorgen, dass das Verfahrensrecht dem übergangenen Gläubiger nur beschränkte Möglichkeiten gibt. Schon ihre Sicherungsrechte schließen – richtig eingesetzt – aus, dass Kreditinstitute (anhaltend) übergangen werden.

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