Merkmale eines vollständigen Sanierungsgutachtens

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von Tobias A. Fusten
 

1. Ausgangssituation

Sanierungsgutachten stehen grundsätzlich im Spannungsfeld der Projektbeteiligten und werden durch diese stark beeinflusst.
 
Die Kreditinstitute fordern alleine schon auf Grund rechtlicher Regularien und der Mindestanforderungen an das Risikomanagement zur Verlängerung von Sanierungskrediten eine umfassende Beurteilung der Sanierungsfähigkeit.
 

2. Paradigmenwechsel an die Anforderungen

Neben den Anforderungen des BGH muss eindeutig die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens gegeben sein. Auf der anderen Seite stehen das Management und die Gesellschafter einem Gutachten zumeist äußerst kritisch gegenüber. Oftmals fehlt es an der Akzeptanz eines extern geforderten Gutachtens. In diesem Spannungsfeld kommt auf den Konzeptersteller eine zentrale Rolle zu. Er muss zwischen den Parteien vermitteln und in der Lage sein, eine eindeutige Aussage zur Sanierungsfähigkeit zu treffen, ohne sich hinter allgemeingültigen Floskeln und Einschränkungen zu verstecken. Zudem werden die Aufgaben alleine schon aus der qualitativen Entwicklung von Sanierungskonzepten in den vergangenen 20 Jahren deutlich komplexer. Waren die Anforderungen an Sanierungskonzepte mit dem IDW FAR 1/1991 noch überschaubar, wird sich das spätestens mit der nun vorliegenden Überarbeitung des IDW S 6 erheblich ändern. 
 
Hing beim FAR 1/1991 die Aussage zur Sanierungsfähigkeit noch alleine an der Feststellung eines positiven Einnahmeüberschusses und der Validierung dessen, sieht der IDW S6 ein zweistufiges Verfahren vor. Die alleinige Fortführungsprognose wurde durch eine weitergehende Prüfung der Wettbewerbs- und Renditefähigkeit ergänzt. Die Planverprobungsrechnung wird durch eine integrierte Planrechnung ersetzt, der Szenariorechnungen beigefügt werden, um die Stabilität der Aussage zu stützen. Um insbesondere den Ansprüchen der Banken Rechnung zu tragen, wurde der S6 vom IDW noch weiter überarbeitet. Neben einigen Klarstellungen sollte insbesondere ein stärkerer Bezug zur BGH Rechtsprechung hergestellt werden. In der Neufassung des S6 ist nun die Stellungnahme zur Sanierungsfähigkeit des Unternehmens ein „Muss-”Bestandteil, also zwingend vorgeschrieben. Unvollständige Konzepte entsprechen zukünftig nicht mehr den Anforderungen des IDW. Zudem wurde die Insolvenzthematik deutlich in den Vordergrund gestellt. Ein Sanierungsgutachten ohne eine rechtliche Stellungnahme zu Insolvenztatbeständen kann somit auch nicht mehr als ausreichend erachtet werden. 
 

3. Nachhaltigkeit als Maxime

Ein nachhaltiges Sanierungsgutachten spiegelt sich aber nicht alleine in einer stimmigen Unternehmensplanung wider. Das Management muss auch fähig und willens sein, den Restrukturierungsprozess zu begleiten. Der Gutachter muss in diesem Zusammenhang beurteilen, ob sich die Geschäftsleitung das Sanierungskonzept zu Eigen gemacht hat, da bei dieser die Verantwortung für die Umsetzung des Konzeptes liegt. Um das ersthafte Commitment zu dokumentieren muss auch bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen begonnen worden sein. Nur so kann eine Sanierung auch eine begründete Aussicht auf Erfolg haben. 
 
Gutachter müssen somit verstärkt einen ganzheitlichen Ansatz gewährleisten. Neben der selbstverständlichen Restrukturierungskompetenz müssen juristische Kompetenzen vorhanden sein, um ein vollumfängliches Sanierungsgutachten zu gewährleisten. Zwingend notwendig ist zudem auch eine operative Kompetenz. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Gutachter beurteilen kann, ob die Restrukturierungsmaßnahmen auch durchgeführt werden können.
 
Die Anforderungen an die Sanierungsgutachten sind deutlich gestiegen, jedoch ist bei einer umfassenden Beachtung der Standards (IDW, BGH) eine nachhaltige Sanierung der Unternehmen auch deutlich wahrscheinlicher. Es werden für die handelnden Personen Haftungsrisiken reduziert, wenn den umfassenden Anforderungen Rechnung getragen wird.

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