Trugschluss: Abgeltung von Abzugssteuern

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veröffentlicht am 26. Juli 2017

 

Ist mit dem Steuerabzug an der Quelle die Steuerschuld vollständig beglichen? Die Frage haben möglicherweise viele Steuerpflichtige für sich mit Ja beantwortet – ein Trugschluss! Denn die einbe­haltene Steuer muss genau unter die Lupe genommen werden. Nur wenn die deutsche Abgeltung­steuer einbehalten wurde, erleichtert das vielen deutschen Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Steuererklärung. Wenn sie ihre abgeltende Wirkung vollumfänglich entfaltet, kann auf die Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung verzichtet werden. Doch nicht immer ist durch den Steuer­abzug einer Bank auch die Steuerschuld des Anlegers beglichen.
 

 

Die deutsche Abgeltungsteuer wird nur von inländischen Kreditinstituten einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Ausländische Banken ziehen keine deutsche Abgeltungsteuer ein, sehr wohl aber die Quellen­steuern nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates.


Aber aufgepasst: die ausländischen Kapitalerträge müssen trotzdem in der deutschen Steuererklärung erfasst werden. Teilweise wird die ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, aber eine abgeltende Wirkung entfaltet sie dennoch nicht. Wird mehr ausländische Quellensteuer einbehalten als der Fiskus in Deutschland anrechnet, kann durchaus ein Erstattungs­anspruch im Quellenstaat bestehen.


Beispiel:
Ein Anleger unterhält ein Depot in der Schweiz. Sowohl die Zinserträge als auch die Dividendenerträge Schweizer Aktiengesellschaften werden mit der 35 prozentigen Schweizer Verrechnungssteuer belastet. Die einbehaltene Quellensteuer auf die Zinserträge kann bei der Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer nicht berücksichtig werden; von der Quellensteuer auf die Dividendenerträge werden 15 Prozent in Deutschland angerechnet. Die nicht anrechenbaren 20 Prozent sowie die Quellensteuer auf die Zinserträge ist mit einem speziellen Antrag in der Schweiz erstattungsfähig.


Die Quellensteuersätze und Anrechnungshöhen können beim Bundeszentralamt für Steuern unter abgerufen werden.

Doch Vorsicht! Um einen Erstattungsantrag im Quellenstaat zu stellen, ist i.d.R. eine Bestätigung des deutschen Finanzamtes notwendig aus der hervorgeht, dass die Erträge im Wohnsitzstaat ordnungsgemäß deklariert wurden. Des Weiteren ist vorher abzuklären, welche Fristen für die Antragstellung zu beachten sind und ob für die Bearbeitung des Erstattungsantrags im Quellenstaat Kosten anfallen. Der ein oder andere Erstattungsantrag kann dann aus wirtschaftlicher Sicht obsolet werden.

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Sonja Schwerdtner

Diplom-Betriebswirtin (FH), Steuerberaterin

Associate Partner

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