BMF veröffentlicht Neufassung der GoBD

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veröffentlicht am 10. März 2020 | Autor: Christian Weise

 

Am 28.11.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Neufassung der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)” veröffentlicht und ergänzende Hinweise zur Datenträgerüberlassung gegeben.


NEUFASSUNG ERSETZT FRÜHERE GOBD

Bereits im Jahr 2014 hatte das BMF im Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/1003) erstmals zusammenhängende GoBD formuliert. Seinerzeit haben die GoBD bei Steuerpflichtigen vielfach zu Verunsicherung geführt. Dies betraf und betrifft insbesondere die seither erforderliche Verfahrensdokumentation, welche das „Herzstück” der GoBD bildet. Auf der anderen Seite konnte auch eine gewisse Erleichterung wahrgenommen werden, weil in vielen Bereichen endlich Rechtssicherheit geschaffen wurde.

 

Die nun mit BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (IV A 4 – S 0316/19/10003 :001) veröffentlichte Neufassung baut auf den GoBD 2014 auf und entwickelt diese fort. Die Neuregelungen tragen insbesondere dem fortschreitenden Wandel in den Bereichen elektronische Buchführung, Digitalisierung und Cloud-Computing Rechnung. Darüber hinaus dienen die neu hinzugekommenen Anforderungen an elektronische Kassensysteme dem verschärften Kampf gegen Steuerhinterziehung.

 

Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens treten zum 1.1.2020 in Kraft und sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

 

WESENTLICHE NEUERUNGEN

Zu den Neuerungen durch die GoBD 2019 hat Rödl & Partner ein ausführliches Themenspecial: GoBD erstellt. Im Überblick betreffen die Neuerungen und zusätzliche Anforderungen insbesondere folgende Bereiche:

  • Nutzung von Cloud-Systemen
  • Möglichkeit des mobilen und ersetzenden Scannen
  • Konvertierung von digitalen Daten
  • Anforderungen an elektronische Kassensysteme
  • Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung
  • Keine grundsätzliche Anerkennung von Software-Testaten
  • Verschiedene andere Klarstellungen, Verschärfungen aber auch Vereinfachungen

 

HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMEN

  • Durchführung einer Betroffenheitsanalyse
  • Erstellung oder Anpassung von Verfahrensanweisungen
  • Prüfung, ob Software-Testate hinreichend aktuell sind und alle relevanten Aspekte abdecken (inkl. Enduser-spezifische Prozesse und Kontrollen sowie Schnittstellen)
  • Sicherstellung der Einhaltung von GoBD bei Auslagerung von rechnungslegungsrelevanten (Teil-)Geschäftsprozessen (z.B. Rechenzentren, Cloud Computing, Shared Service Center)
  • Umsetzung durch die GoBD 2019 zulässig gewordenen Vereinfachungen

 

FAZIT

Obwohl die GoBD bereits seit 2014 existieren, liegen bislang noch wenig Erfahrungswerte aus steuerlichen Betriebsprüfungen vor. Dies liegt auch daran, dass bis Anfang 2017 eine Übergangsfrist galt. Allgemein ist aber erkennbar, dass die Betriebsprüfung aus Effizienzgründen vermehrt auf Massendatenanalysen und Prozessprüfungen setzt. Hierbei kommt der Verlässlichkeit der zugrunde liegenden Daten sowie Verfahrensdokumentationen erhebliche Bedeutung zu. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der GoBD 2019 bei zukünftigen Betriebsprüfungen stärker in den Fokus rücken wird. Daneben gilt es zu Bedenken, dass den GoBD eine erhebliche Bedeutung im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung zukommt. Im schlimmsten Fall droht eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung insgesamt oder in Teilbereichen nicht anerkannt wird.

 

Darüber hinaus sind die GoBD ein wesentlicher Pfeiler des betrieblichen Tax Compliance Management Systems, so dass die zeitnahe Umsetzung der neuen Vorschriften gleichzeitig das straf- und bußgeldrechtliche Risiko für die verantwortlich handelnden Personen und das Unternehmen selbst reduzieren.

 

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