Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger reagieren mit weiteren Erleichterungen für die Steuerpflichtigen auf die Corona-Krise

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​veröffentlicht am 01. April 2020

 

Neben den von der Bundesregierung und den jeweiligen Landesregierungen beschlossenen Sofortmaßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft in Deutschland reagieren nun auch die Sozialversicherungsträger auf die Corona-Krise. Hierbei wurden bei den steuerlichen Erleichterungen zunächst die Ertragssteuern mittels Herabsetzung der zukünftigen Vorauszahlungen berücksichtigt, dem folgten unmittelbar die Umsatzsteuer, um den Unternehmen mehr Spielraum bei der Liquidität zu verschaffen. Dem hat sich nun die Sozialversicherung angeschlossen. Flankiert werden diese Maßnahmen durch die von der KfW gewährten Kredite, die über die jeweiligen Hausbanken ausgereicht werden.

 

Zu den aktuellen Erleichterungen bei Umsatzteuer und Sozialversicherung tragen bei:

 

Stundung von Umsatzsteuer

Mit BMF-Schreiben vom 19.03.2020 ermöglicht die Finanzverwaltung den von der Krise betroffenen Unternehmen zinslose Steuerstundungen für die bis Jahresende fälligen Steuern. Das gilt neben der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auch für die Umsatzsteuer. Um eine rasche Bearbeitung durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten, sind die Anträge schriftlich zu stellen. Dabei soll kurz auf die Ursache des Liquiditätsengpasses mit Bezug auf Branche und Auswirkung eingegangen werden sowie ein konkreter Zahlungszeitpunkt genannt werden.

 

Erstattung von Umsatzsteuer- Sondervorauszahlungen

Auf Basis der Pressemitteilung vom 23.03.2020 der Bayerischen Finanzverwaltung können sich von der Corona-Krise betroffene Unternehmen die geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Antrag wieder erstatten lassen. Der Antrag muss die Anmeldung als Berichtigung kennzeichnen (Kennzahl 10 = „1“ in Zeile 22).  Auszufüllen ist somit die Zeile 22 (Kennzahl 10) mit einer „1“ und die Zeilen 24 und 25 (Kennzahl 38) mit jeweils „0“. Die Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 mit jeweils „0“ führen zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen.


Laut der uns vorliegenden Informationen gilt diese Regelung aktuell für die folgenden Bundesländer:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hessen 
  • Nordrhein-Westfalen
  • Sachsen

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Eine vorübergehende Beitragsstundung der Sozialversicherungsbeiträge können Unternehmen und Selbständige beantragen. Dazu müssen sie jedoch nicht unerheblich und unmittelbar von der Corona-Krise betroffen und in finanzielle Schwierigkeiten geraten sein oder absehbar geraten. Zunächst können bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge für die Monate März und April auf Antrag gestundet werden. Im Antrag ist darzulegen, dass bereits sämtliche andere Unterstützungsmaßnahmen genutzt werden und ein wesentlicher finanzieller Schaden eingetreten ist. Die Beiträge für das im März aus einer Beschäftigung erzielte Entgelt wurden am 27.03.2020 fällig. Das Stellen eines Stundungsantrags bis zum 24.03.2020 ist nicht Voraussetzung für die Stundung. Bei allen von der Krise betroffenen Unternehmen soll auf Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig abgesehen werden.

 

 

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