Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechnungslegung: IDW hat fachliche Hinweise veröffentlicht

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​veröffentlicht am 7. April 2020; Aktualisiert am 07. Mai 2020

 

Zahlreiche Unternehmen der Versorgungswirtschaft befinden sich aktuell im Prozess der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019. Die Auswirkungen der Corona-Krise sowie deren Abbildung in der Rechnungslegung werfen dabei zahlreiche Zweifelsfragen auf. Hilfestellung geben nun mehrere fachliche Hinweise des Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW).

 

Die deutsche Wirtschaft ist bereits jetzt schwer von der Corona-Krise und dem Lockdown betroffen. Dies bekommt nun auch die Versorgungswirtschaft deutlich zu spüren. Sinkender Energieverbrauch, in finanzielle Engpässe geratene Kunden oder auch die Schließung von Bädern sind nur einige Beispiele der drastischen Konsequenzen. Fällt die Aufnahme des Status-quo bereits denkbar schwer, so stellt der Blick in die Zukunft sowohl Experten als auch bilanzierende Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Nichtsdestotrotz oder gerade deshalb ist die zutreffende und transparente Abbildung im Jahresabschluss und Lagebericht von erheblicher Bedeutung.

 

Die betroffenen Bereiche der Rechnungslegung stellen sich im Überblick dabei wie folgt dar:

 

 

Bereiche der Rechnungslegung

 

 

Am 4. März 2020 hat das IDW bereits einen ersten Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der „Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 und deren Prüfung” veröffentlicht. Der nun am 25. März 2020 veröffentlichte zweite Teil des Fachlichen Hinweises behandelt Auswirkungen auf Abschlüsse, die nach dem 31.12.2019 enden, ausgewählte Aspekte zur Rechnungslegung nach HGB und IFRS sowie Hilfestellung zum Prüfungsprozess. Der dritte Teil des Fachlichen Hinweises vom 8. April 2020 ergänzt die beiden vorherigen Fachlichen Hinweise. Da die Fragen im Zeitablauf deutlich detaillierter geworden sind, wurde in der jüngsten Veröffentlichung auf das Frage & Antwort-Format übergegangen.

 

Mit den fachlichen Hinweisen hat das IDW nicht nur wichtige Zweifelsfragen beantwortet, sondern auch den Anstoß zu weitergehenden Überlegungen gegeben. Die Hinweise enthalten keine branchenspezifischen Fragestellungen. Gleichwohl lassen sich für zahlreiche Unternehmen der Versorgungswirtschaft folgende drei Kernbotschaften ableiten:

    1. Die Ausbreitung des Coronavirus als weltweite Gefahr im Jahr 2020 ist in der Regel als wertbegründend einzustufen und dementsprechend sind die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen.
    2. Gleichwohl sind die Konsequenzen für mindestens mittelgroße Kapitalgesellschaften im Anhang (Nachtragsbericht) und Lagebericht (insb. Risikobericht und Prognosebericht) zu berücksichtigen, was vorab eine Analyse und Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen erforderlich macht:
          •   Im Nachtragsbericht sind nach Auffassung des IDW keine quantitativen Angaben erforderlich. Ausreichend ist demnach eine qualitative Berichterstattung, die die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hinreichend verdeutlicht. Ist ein Unternehmen von den Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht betroffen, so ist eine „Fehlanzeige“ nicht erforderlich.
          •   Ein Verzicht auf die Prognoseberichterstattung mit Hinweis auf die aktuell eingeschränkte Prognosefähigkeit ist unzulässig. Bei Unternehmen, für die sich besonders große Unsicherheiten ergeben, können aber die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Erleichterungsvorschrift des DRS 20.133 erfüllt sein. In diesen Fällen kann auf eine sonst erforderliche Punkt-, Intervall- oder qualifiziert komparativen Prognose verzichtet werden und anstatt dessen eine nur komparative Prognose oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der bedeutsamsten finanziellen und nicht-finanziellen in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen berichtet werden.
    3. Die Annahme der Unternehmensfortführung (Going Concern) hat nun einen nochmals höheren Stellenwert. Sie wird unter den aktuellen Rahmenbedingungen auch für einen weiteren Kreis von Unternehmen relevant, die sich bislang nicht mit der Frage beschäftigen mussten. Vielfach wird eine detaillierte Liquiditätsplanung (unter Einbeziehung verschiedener Szenarien) und Dokumentation erforderlich sein.

 

Weiterführende Hinweise und ausführliche Erläuterungen der einzelnen Aspekte finden Sie in unserem ausführlichen Themenspecial. Wir werden Sie außerdem an dieser Stelle über neue Entwicklungen informieren und in den nächsten Ausgaben auf spezifische Fragestellungen für die Energiewirtschaft eingehen.

 

 

Bei Fragen, Diskussions- oder Unterstützungsbedarf sprechen Sie uns gerne an. Wir kümmern uns gerne.

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Björn Langenbach

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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