Der steuerliche Querverbund in Zeiten der Corona-Pandemie

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​veröffentlicht am 16. April 2020

 

Voraussetzung für einen steuerlichen Querverbund zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Bäder-BgA mittels BHKW ist gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG eine enge wechselseitige Verflechtung von einigem Gewicht. Die damit einhergehende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des BHKW muss regelmäßig mithilfe eines VDI 2067 Gutachtens belegt werden.

 

Aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie sind jedoch seit Mitte März 2020 sämtliche Bäder geschlossen. Grund hierfür ist insoweit eine Allgemeinverfügung der jeweiligen Bundesländer aufgrund des jeweiligen Landesinfektionsschutzgesetzes. Die Schließung der Bäder kann erhebliche Auswirkungen auf den steuerlichen Querverbund haben. Denn durch die Schließung des Bades auf unbestimmte Zeit und des damit geringeren Wärmebedarfs kann die Wirtschaftlichkeit des BHKW unter Umständen nicht gegeben sein.

 

Um den steuerlichen Querverbund aufrecht zu erhalten, sind wir derzeit in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden. Auf diesem Wege wird versucht, eine schriftliche Auskunft der jeweiligen obersten Landesfinanzbehörden zu erhalten. Für einzelne Bundesländer liegen hierzu bereits schriftliche Auskünfte im Entwurf vor; bei den anderen Bundesländern haben wir telefonische Informationen erhalten.

Nichtsdestotrotz haben wir seitens der Finanzverwaltung die Information erhalten, dass bereits jetzt entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen, welche die Wirtschaftlichkeit des BHKW außerhalb der „Covid-19-Zeit” belegen können, für die nächste Betriebsprüfung aufzubereiten und vorzuhalten sind.

 

 

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