UPDATE - Konjunkturpaket: Umsatzsteuerliche Besonderheiten für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme und Kälte

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​veröffentlicht am 04. Juni 2020; Zuletzt aktualisiert am 01. Juli 2020

 

Lesen Sie auch: Umsatzsteuerabsenkung 2020 bei Energielieferungen

 

 

UPDATE 01.07.2020

Mit Datum vom 1.7.2020 hat das BMF das endgültige Anwendungsschreiben veröffentlicht. Änderungen hinsichtlich der Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen haben sich – wie schon beim zweiten aktualisierten Entwurf vom 26.6.2020 ­– gegenüber der Entwurfsfassung vom 23.6.2020 nicht ergeben.

 

 

UPDATE 26.06.2020
Mit Datum vom 25.6.2020 hat das BMF einen Antwortkatalog zu den häufigsten (Nach-)Fragen veröffentlicht. Unter Textziffer II. 7 wird klargestellt, dass der von uns bereits dargestellte, allgemeine Rechtsgrundsatz auch für die temporäre, sechsmonatige Absenkung der Umsatzsteuer gelten soll – der im Zeitpunkt der Ablesung geltende Steuersatz findet danach grundsätzlich auf den gesamten Abrechnungszeitraum Anwendung.
  
UPDATE 23.6.2020
Mit Datum vom 23.6.2020 hat das BMF einen aktualisierten Entwurf des Anwendungsschreibens veröffentlicht. Mit der Aktualisierung wurden u.a. Regelungen zu der umsatzsteuerlichen Behandlung der Abschlagszahlungen bei Energielieferungen ergänzt. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die Abschläge – entsprechend den bisherigen Abschlagsmitteilungen – weiterhin mit 19 Prozent (7 Prozent) Umsatzsteuer vereinnahmt werden. Entsprechend dürfen vorsteuerabzugsberechtige Abnehmer auch 19 Prozent (7 Prozent) Vorsteuer geltend machen. Die in Abhängigkeit vom Ablesezeitpunkt gegebenenfalls erforderliche Korrektur der Umsatzsteuer sowie der Vorsteuer auf 16 Prozent (5 Prozent) ist folglich mit der Endabrechnung vorzunehmen. Das BMF hat damit unsere fachliche Einschätzung zu der Thematik und die daraus resultierende Handlungsempfehlung – welche den Mandanten seitens Rödl & Partner in der täglichen Beratung der letzten Tage entsprechend mitgeteilt wurde – erneut „bestätigt”.

 

 

Mit Datum vom 12.6.2020 hat das Bundeskabinett das am 3.6.2020 von der Regierungskoalition auf den Weg gebrachte Konjunkturpaket beschlossen. Die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erfolgten am 29.06.2020.

 

Zur Stärkung des Binnenkonsums wird demnach unter anderem, befristet auf den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020, der Umsatzsteuersatz auf 16 Prozent respektive 5 Prozent abgesenkt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23.6.2020 den zweiten Entwurf eines Anwendungs­schreibens veröffentlicht, welcher auch Regelungen zu den umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei den Lieferungen von Elektrizität, Gas und Wärme an Haushaltskunden enthält. 
 
Das Bundeskabinett hat am 12.6.2020 im Rahmen eines umfangreichen Konjunktur- und Zukunftspaketes unter anderem beschlossen, für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 den Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent abzusenken. Bundestag und Bundesrat stimmten dem Gesetzentwurf am 29.6.2020 zu, das Gesetz ist am 1. Juli 2020 in Kraft treten (Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise).

Über die umsatzsteuerlichen Besonderheiten, welche sich auf die Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme und Kälte an Haushaltskunden (Tarifabnehmer) ergeben würden, falls diese Regelung umgesetzt wird, hatten wir am 4.6.2020 in Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze vorsorglich informiert.


Die Umsatzsteuer entsteht – bei der üblichen Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung der Lieferung oder Teillieferung. Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme und Kälte sind grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Die vereinnahmten (unterjährigen) Abschläge stellen dabei keine Teillieferungen dar, lediglich die Steuer auf die Abschlagszahlungen entsteht analog den Vorschriften über vereinnahmte Entgelte vorläufig bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. Das bedeutet, dass es für die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes einzig darauf ankommt, in welchem Voranmeldungszeitraum der gesamte Lieferzeitraum durch Ablesung endet. Zur Anwendung der temporär abgesenkten Steuersätze hätte die Ablesung daher grundsätzlich nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 zu erfolgen, für Gaslieferungen zwingend vor dem 1.12.2020.

Bei Gas ergibt sich der obligatorisch frühere Ablesezeitraum daraus, dass die Abnahmemenge für die Gaslieferung des Monats Dezember am 1.1.2021 um 06.00 Uhr abgelesen würde. Das folgt daraus, dass ein Gasmonat, entsprechend des Gaswirtschaftsjahres, grundsätzlich vom ersten Tag des Monats 06.00 Uhr bis zum ersten Tag des Folgemonats 06.00 Uhr gemessen wird. Da umsatzsteuerrechtlich die Lieferungen von unter anderem Elektrizität und Gas erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln sind, würde die Lieferung von Gas für den Monat Dezember 2020 erst bei der Ablesung am 1.1.2021 um 06.00 Uhr als erbracht gelten und damit bereits nach dem gesetzlichen Stichtag für die Geltung des abgesenkten Steuersatzes.

Zusammenfassend bedeutet dies für die Praxis, dass der Gesamtbetrag der jeweiligen Lieferung im Zeitpunkt der Abrechnung dem Steuersatz von 16 Prozent (5 Prozent) zu unterwerfen wäre. Die vereinnahmten Abschläge, auf welche bisher 19 Prozent (7 Prozent) Umsatzsteuer abgeführt wurde, wären im Ergebnis auf 16 Prozent (5 Prozent) Umsatzsteuer zu korrigieren. Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auszahlung der Kundenguthaben im Jahr 2021 dürften sich nicht ergeben. Zwar ist die umsatzsteuerliche Berichtigung der Änderung der Bemessungsgrundlage erst für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage durch Auszahlung eingetreten ist (Januar/ Februar 2021), der anzuwendende Steuersatz ergibt sich dabei jedoch aus dem Zeitraum der Ausführung der Lieferung.
 
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12.6.2020 den Entwurf eines Anwendungs­schreibens veröffentlicht, welcher derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt wird. In weiten Teilen orientiert sich dieses Schreiben an dem Anwendungsschreiben, welches im Zuge der Erhöhung der Umsatzsteuer (USt) von 16 Prozent auf 19 Prozent zum 1.1.2007 veröffentlicht wurde.

Explizit zu den Lieferungen von Elektrizität, Gas und Wärme werden in dem Entwurf folgende Regelungen in Aussicht gestellt. Für Wasser und Kälte dürfte dies analog gelten.

Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmer werden nach Ablesezeiträumen erbracht. Sofern die Ablesezeiträume zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1.7.2020 geltenden allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent zu unterwerfen.

Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1.7.2020 ausgeführten Lieferungen gesondert abgerechnet werden. In diesem Falle unterliegen die vor dem 1.7.2020 ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des – sonst üblichen – Ablesezeitraums dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

Der Entwurf enthält in diesem Zusammenhang weiterhin, allerdings ausschließlich zum Stichtag 1.7.2020, noch die Regelung aus dem Jahr 2007, welche nach unserer Einschätzung zwar bei einer Erhöhung, weniger jedoch bei einer Absenkung der Umsatzsteuer Sinn ergibt.


Diese Regelung besagt, dass umsatzsteuerrechtlich keine Bedenken dagegen bestehen, die Abrechnungen bei Tarifabnehmern in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1.7.2020 fällt, im Verhältnis zwischen den Tagen vor (19 Prozent USt) und ab dem Stichtag (16 Prozent USt) aufgeteilt werden – anstatt in zulässiger Anwendung der o.g. Regelung die gesamte Lieferung mit dem niedrigeren Steuersatz von 16 Prozent abzurechnen (Anm. Rödl & Partner). Weiter wird ausgeführt, dass bei einem Ablesezeitraum von mehr als drei Monaten, das Versorgungsunternehmen bei dieser Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen hat, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden.


Interessant ist dieser Passus allerdings bei Anwendung zum 31.12.2020, da bei Ablesung nach diesem Stichtag nicht der komplette Lieferzeitraum dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen ist.

 

Der Entwurf des Anwendungsschreibens „bestätigt” im Ergebnis unsere Ausführungen vom 4.6.2020.
Zur Anwendung der temporär abgesenkten Steuersätze auf den kompletten Lieferzeitraum hätte die Ablesung daher grundsätzlich nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 zu erfolgen, für Gaslieferungen zwingend vor dem 1.12.2020. 
 

Für weiterführende Fragen und Unterstützungsleistungen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung und werden Sie zu dem Themenbereich weiterhin zeitnah informieren!

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