Mindestlohngesetz: Haftungs- und Bußgeld-„Falle” für Auftraggeber

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Viele Stadtwerke vergeben als Auftraggeber Werk- und Dienstleistungen an externe Dritte. Zahlen diese Auftragnehmer nicht den gesetzlichen Mindestlohn, kann es sein, dass nach dem bereits seit 1. Januar 2015 in Deutschland geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) auch die Stadtwerke hierfür haften oder sogar eine Ordnungswidrigkeit begehen. Deshalb sollte im Vorfeld sichergestellt werden, dass das MiLoG von den Auftragnehmern eingehalten wird.

 

§ 13 MiLoG regelt eine Auftraggeber-Haftung. Arbeitnehmer des Auftragnehmers können vom Auftraggeber den Mindestlohn verlangen, wenn ihr Arbeitgeber diesen nicht zahlt. Ob und inwieweit die Öffentliche Hand haftet, ist umstritten. Eine Haftung besteht aber jedenfalls, soweit sie in privatrechtlich organisierter Rechtsform handelt.
 
Hinzu kommt, dass ein Unternehmer gemäß § 21 MiLoG ordnungswidrig handelt, wenn er Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang von einem anderen Unternehmen ausführen lässt, obwohl er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Auftragserfüllung den Mindestlohn nicht oder verspätet zahlt oder einen Nachunternehmer einsetzt, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
 
Auftraggeber-Haftung und Bußgeldtatbestand führen zunehmend zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Dies zeigt vor allem die steigende Flut an Vereinbarungen, die Kunden von ihren Auftragnehmern einfordern. Viele Auftraggeber verlangen die Abgabe einer Versicherung, dass der Mindestlohn gezahlt wird. Zusätzlich können Auditierungs- und Sonderkündigungsrechte, Freistellungsklauseln und Vertragsstrafen etc. vereinbart werden. Aus Sicht des Auftraggebers macht es gerade im Hinblick auf den Ausschluss des Fahrlässigkeitsvorwurfs (Bußgeldtatbestand!) Sinn, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.
 
Der Auftragnehmer muss sich fragen, ob die vom Auftraggeber geforderte Vereinbarung abgeschlossen, verweigert oder Abweichendes versichert wird.
 
Wir empfehlen im Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweise sinnvoll ist. Hierbei beraten wir Sie gerne.

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Thomas Lausenmeyer

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