Update: KWK-Anlagen ab 500 kW seit 2021 ausschreibungspflichtig

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​veröffentlicht am 19. Januar 2021; zuletzt aktualisiert am 2. März 2021

 

 

Im Zuge der EEG-Novelle, die der Bundestag Mitte Dezember verabschiedete, wurde auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erneut geändert. Eine weitreichende Änderung ist, dass nun schon KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung ab 500 kWel ausschreibungspflichtig sind. Nach alter Regelung waren KWK-Anlagen erst ab 1 bis 50 MW elektrischer Leistung ausschreibungspflichtig. Mehr dazu sowie die wichtigsten Änderungen durch die KWKG Novelle finden Sie zusammengefasst in unserem Artikel: „Kohleausstiegsgesetz: Überblick über die Auswirkungen auf die Förderinstrumente des KWKG”.

 

Die Absenkung der Ausschreibungsgrenze hat zur Folge, dass für neue oder modernisierte Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 500 bis 999 kWel zukünftig die Zuschlagszahlung nach § 7 KWKG entfällt. Betreiber müssen sich für Anlagen dieser Größenklasse zunächst im Wettbewerb einen Ausschreibungszuschlag der Bundesnetzagentur (BNetzA) sichern. Daraus ergibt sich für Anlagen ab 500 kW zusätzlich, dass eine Eigenversorgung und die Beantragung vermiedener Netznutzungsentgelte  gänzlich ausgeschlossen ist und etwaige Stromsteuerbefreiungen erlösmindernd angerechnet werden.

 

Die Novellierung sieht Übergangsregelung für Anlagen vor, die bis zum 01. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufnehmen. Kann dieses Datum nicht erreicht werden, müssen möglicherweise bereits geplante und bestellte KWK-Anlagen an den KWK-Ausschreibungen teilnehmen. Diese finden zweimal jährlich, jeweils zum 01. Juni und 01. Dezember statt.

 

 

Nach heftiger Kritik von Verantwortlichen und Verbänden hat die Bundesregierung eine neue Regelung formuliert und bereits mit der EU-Kommission abgestimmt.

Demnach soll für KWK-Anlagen von 500 kW bis 1 MW, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung verbindlich bestellt wurden, keine Ausschreibungspflicht bestehen. Für diese Anlagen gelten weiterhin die festen Vergütungsregelungen nach § 7 KWKG.
Dieser Vorschlag muss zum derzeitigen Stand noch vom Bundestag verabschiedet werden.

 

 

Nachfolgend haben wir Überlegungen angestellt, welche Möglichkeiten Versorger und Anlagenbetreiber für die Errichtung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 500 bis 999 kW nach der aktuellen Gesetzeslage besitzen:

 

Teilnahme an der Ausschreibung

Die naheliegende Lösung bietet die Teilnahme an der KWK-Ausschreibung. Wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, sind die Ausschreibungen im letzten Jahr jeweils unterdeckt gewesen und hohe durchschnittliche mengengewichte Zuschlagswerte erzielt worden. Jedoch sollten diese Ergebnisse nicht ohne Bedenken in die Zukunft projiziert werden. Denn, auch wenn die Teilnahmegrenze für die Ausschreibung heruntergesetzt wurde, wurde das Ausschreibungsvolumen von jeweils 75 MWel unverändert belassen. Es ist also nicht davon auszugehen, dass sich diese Ergebnisse wiederholen. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von Anlagen zwischen 500 und 999 kWel nun in die Ausschreibungspflicht fallen und diese Anlagen teilweise für den Betrieb des jeweiligen Netzes unabdingbar sein können. So erhöht sich nicht nur die Menge der Ausschreibungsteilnehmer, sondern es können auch Gebote mit niedrigen Gebotswerten erwartet werden, die andere Bieter mit höheren Geboten aus der Ausschreibung verdrängen. Es kann unter Umständen also sinnvoll sein, mit der Teilnahme an den KWK-Ausschreibungen zu warten, um höhere Zuschlagswerte erzielen zu können.

 

Wie bereits angemerkt entfällt durch die Teilnahme an der KWK-Ausschreibung zudem die Möglichkeit der Stromsteuerbefreiung nach §9 Stromsteuergesetz sowie die Erlöse für vermiedene Netznutzung. Der Stromeigenverbrauch ist ebenso ausgeschlossen.

 

Tabelle 1: Ergebnisse der KWK-Ausschreibungen in 2020 

Tabelle 1: Ergebnisse der KWK-Ausschreibungen in 2020.

 

Änderung der Modulgrößen

Für die nachstehenden Varianten, müssen Ihre örtlichen Gegebenheiten technisch und planerisch geprüft werden. Besonders bei bereits geplanten und möglicherweise bestellten Anlagen muss der Hersteller kontaktiert werden!

 

1. Verringerung der Modulgrössen und dadurch keine Teilnahme an Ausschreibung

 

Es ist denkbar, das Modul mit einer Leistung zwischen 500 und 999 kWel auf zwei kleinere Aggregate aufzuteilen. Bei einer Größe <500 kWel entfällt weiterhin die Ausschreibungspflicht und die bislang kalkulierten Zuschläge und weiteren Begünstigungen bleiben erhalten:

 

+ Keine Ausschreibungspflicht solange die Leistung der Motoren <500 kWel

+ Feste Zuschlagssätze in Höhe von mindestens 5,1 ct/kWh (Bei Modulgröße 499 kWel)

+ Erhalt von Entgelt für vermiedene Netznutzung (bei Inbetriebnahme bis 01.01.2023)

+ Möglichkeit der Stromsteuerbefreiung nach §9 Stromsteuergesetz

+ Flexiblere Fahrweise der Motoren

 

– Höhere spezifische Modulkosten

– Höhere Kosten für Anschluss und Lieferung von mehreren Modulen

– Mögliche Umbaukosten

– Möglicherweise höhere technische Anforderungen

 

2. Erhöhung und Optimierung der Modulgrösse und Teilnahme an Ausschreibung

 

Möglicherweise wurde die Modulgröße bislang auf 999 kWel festgelegt, um nicht in die Ausschreibung zu müssen – das technische Auslegungsoptimum lag ggfs. jedoch deutlich darüber. Ebenso bestehen viele Praxisfälle in welcher durch versetzte Inbetriebnahmen mehrerer Module die Anlagengröße unter einem MW gehalten wurde. Eine Erhöhung der Modulgröße kann jedoch auch Vorteile mit sich bringen

 

+ Höhere Anlagenflexibilität

+ Bessere Primärenergiefaktoren / höhere KWK-Quoten

+ Möglichkeit höhere Gebote abzugeben und möglicherweise erneute Teilnahme bei erfolgloser erste Bewerbung. Dies setzt voraus, dass die angedachten Motoren nicht systemrelevant sind und die  Inbetriebnahme des großen Motors teilflexibel gewählt werden kann.

+ Geringere spezifische Modulkosten

+ Geringere spezifische Anschluss- und Lieferkosten

 

– Mögliche Umbaukosten

– Entfall der Stromsteuerbefreiung für den Strom aus der KWK-Anlage (2,05 ct/kWh)

– Entfall der Entgelte für vermiedene Netznutzung

 

3. Alternative Ausschreibungsmöglichkeiten

 

Alternativ ist darüber nachzudenken, das Erzeugungskonzept gänzlich umzustellen und auch klimaneutrale Alternativen in Betracht zu ziehen.

Zu den Möglichkeiten gehören:

  • Biomassenausschreibung nach §§39 – 39i EEG
  • Biomethanausschreibung nach §§ 39j – 39m EEG
  • Innovative KWK-Ausschreibung nach §8b KWKG
  • Förderung nach Wärmenetze 4.0

 

In Tabelle 2 finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Fördermöglichkeiten:

 

Tabelle 2: Überblick über verschiedene Fördermöglichkeiten für KWK-Anlagen 

Tabelle 2: Überblick über verschiedene Fördermöglichkeiten für KWK-Anlagen

 

 

Mehraufwand für KWK-Anlagenbetreiber

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die neuen Vorschriften zusätzlichen Aufwand und Unsicherheiten für die Errichtung von KWK-Anlagen zwischen 500 und 999 kWel bedeuten. Je nach Notwendigkeit und bereits vorgenommenen Planungen und Bestellungen gibt es verschiedene Alternativen mit den neuen Regelungen umzugehen.

 

Allerdings bieten die Gesetzesneuerungen auch die Möglichkeit alternative Fördermöglichkeiten wahrzunehmen und die Dekarbonisierung des Wärmemarktes voranzutreiben. Auch mit Hinblick auf zukünftige Fördermöglichkeiten können Versorger und Anlagenbetreiber bereits jetzt die ersten Anstöße in die klimafreundliche Wärmeversorgung vornehmen und so strategische und nachhaltige Entwicklungen vorantreiben.

 

 

Bei Fragen oder weiteren Informationen zu den vorgestellten Handlungsmöglichkeiten kommen Sie gerne direkt auf uns zu!

 

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