EnWG-Novelle 2021: neue Rahmenbedingungen für die Lieferung und Abrechnung von Energie

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veröffentlicht am 2. Februar 2021

 

Nachdem schon das geplante Gesetz für faire Verbraucherverträge (wir berichteten) dazu führen wird, dass sich die Rahmenbedingungen für die Energielieferung an Verbraucher dieses Jahr ändern werden, steht nun außerdem eine Novellierung des EnWG zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ins Haus.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (Referentenentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium vom 19.01.2021) zur Überführung des EU-Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer” ins nationale Recht soll weitere verbraucherschützende Normen ins EnWG implementieren. Er sieht in Bezug auf die Lieferung und Abrechnung von Energie vor allem Änderungen und Ergänzungen der Vorschriften in §§ 40, 41 EnWG vor. So sollen die Vorschriften durch die Paragraphen §§ 40a bis 40c und §§ 41a bis 41e ergänzt werden.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungen geben:

 

  • Inhalt der Strom- und Gasrechnungen (§ 40 RE-EnWG):

    Es ist geplant, dass Rechnungen dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch hin zu erläutern sind. Die Pflichtangaben in Rechnungen sollen ebenfalls ergänzt werden, unter anderem z.B. durch die telefonische Erreichbarkeit des Lieferanten, einen Hinweis zu der Verfügbarkeit und den Vorteilen eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über zertifizierte Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten. In Gasrechnungen sind die Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (CO2-Preis) bis Ende 2025 gesondert auszuweisen.
  • Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen (§ 40a RE-EnWG):

    Ein neu geschaffener § 40a ermöglicht eine einheitliche Regelung zur Verbrauchsermittlung z.B. durch Selbstablesung des Kunden.
  • Rechnungs- und Informationszeiträume (§ 40b RE-EnWG):

    Die Rechnung- und Informationszeiträume sollen aus § 40 EnWG herausgelöst und in einen eigenen § 40b überführt werden; neu ist z.B. eine neu geschaffene Möglichkeit elektronischer Abrechnungen und Abrechnungsinformationen. 
  • Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen (§ 40c RE-EnWG):

    Rechnungen und Abschläge werden für alle Kunden frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Alle Letztverbraucher müssten spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums eine Abschlussrechnung erhalten.
  • Energielieferverträge mit Letztverbrauchern (§ 41 RE-EnWG):

    Der neu gefasste § 41 wird zukünftig für alle Letztverbraucher Regelungen treffen; Verträge müssen einfach und verständlich sein und verschiedene Pflichtangaben, wie z.B. zum unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel enthalten. Allen Letztverbrauchern sind verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Die Regelungen zur Änderung von Preisen und Vertragsbedingungen wird klarstellend ausdrücklich auf alle Letztverbraucher bezogen, wobei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung informiert werden sollen, alle anderen Letztverbraucher spätestens zwei Wochen. 
  • Lastvariable, tageszeitabhängige und dynamische Stromtarife (§ 41a RE-EnWG):

    Neu eingeführt werden soll eine Verpflichtung für Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern, im Folgejahr den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Stromtarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen.
  • Verträge mit Haushaltskunden ausserhalb der Grundversorgung (§ 41b RE-EnWG):

    Für Verträge mit Haushaltskunden sollen sich zukünftig noch gesonderte Regelungen in § 41b, die z.B. Hilfsangebote bei geplanten Versorgungsunterbrechungen, Voraus- oder Abschlagszahlungen oder Kündigung bei Umzug finden. 
  • Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen (§ 41c RE-EnWG):

    Ein unabhängiges Vergleichsinstrument soll allen Haushaltskunden und Kleinstunternehmen mit einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh unentgeltlich zur Verfügung stehen, damit verschiedene Lieferanten und Angebote verglichen werden können. Bereits bestehende Instrumente können sich auf Antrag von der Bundesnetzagentur zertifizieren lassen. 
  • Dienstleistungen ausserhalb bestehender Liefer- und Bezugsverträge (§§ 41d, 41e RE-EnWG):

    Neben den Regelungen über Energielieferverträge finden sich im Entwurf noch Regelungen zu Dienstleistungen von Betreibern einer Erzeugungsanlage – auch unter Einbeziehung von Aggregatoren. Diese können als Vermittler zwischen den Kundengruppen und dem Markt dazu beitragen, dass alle Kundengruppen ihre flexible Kapazität sowie selbst erzeugte Elektrizität vermarkten können. 
     

Wir halten Sie über den weiteren Fortgang der Gesetzgebungsverfahren und sich ggf. noch ergebende Änderungen auf dem Laufenden und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der geänderten Anforderungen in Verträgen und Rechnungsdokumenten. 

 

 

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