Übergangsbestimmungen für KWK-Anlagen zwischen 501 kW – 1 MW beschlossen

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​veröffentlicht am 6. Juli 2021


Versorger, die bereits Anlagen oder -komponenten bis 999 kWel bis zum 31.12.2020 verbindlich bestellt haben, können jetzt aufatmen. Die Anpassung der Übergangsregelungen des KWKG 2020 für diese geplanten Anlagen wurde beschlossen.
 
Die Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetztes (KWKG) in 2020 brachte weitreichende Folgen für die Versorgungswirtschaft mit sich. Wie wir bereits am 01.09.2020 berichteten, wurde u. a. die Grenze für die KWK-Ausschreibung von vormals 1 MW auf 500 kW elektrische Leistung abgesenkt.

Viele Versorger waren von dieser Regelung überrascht und teilweise waren bereits die Planungen in BHKWs mit einer elektrischen Leistung zwischen 500 und 999 kW weit voran geschritten. Die bislang in § 35 Abs. 21 KWKG 2020 (alte Fassung) genannte Übergangsfrist galt nur für Anlagen, die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben. Nun wurde diese Übergangsregelung angepasst.

Der nunmehr neu gefasste § 35 Abs. 21 KWKG 2020 umfasst nun auch Anlagen, „Für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile […] erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben […].”

Somit müssen in 2020 verbindlich bestellte Anlagen oder -komponenten nicht an der KWK-Ausschreibung teilnehmen und erhalten die Vergütungssätze nach § 7 KWKG, sofern diese KWK-Anlagen oder modernisierten KWK-Anlagen bis spätestens Ende 2022 den Dauerbetrieb (wieder) aufgenommen haben. 

 

 

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