ESG im Koalitionsvertrag – Auswirkungen auf Stadtwerke

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​​​​​​​veröffentlicht am 14. Mai 2025

Der neue Koalitionsvertrag strebt weiterhin ein klimaneutrales Deutschland gemäß Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2045 an und bekennt sich dabei zum Pariser Klimaabkommen. Gleichzeitig wird die dringende Notwendigkeit betont, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen erheblich zu reduzieren. Die Vorschläge betreffen ebenso Kommunalunternehmen und somit auch Stadtwerke.

(Dieser Artikel ist Teil einer Reihe über den Koalitionsvertrag. Weitere Artikel können Sie hier lesen.)

Mit dem Koalitionsvertrag​ plant die neue Bundesregierung eine deutliche Reduzierung der Bürokratie, um Unternehmen zu entlasten. Die angestrebten Änderungen im ESG-Bereich​ betreffen die Nachhaltigkeitsberichterstattung inklusive der bereits beschlossenen bzw. noch ausstehenden nationalen Umsetzungsgesetze.

Das Omnibusverfahren der Europäischen Kommission, das insbesondere zur Entlastung der Unternehmen dienen soll, steht somit im Einklang mit dem Vorhaben der Koalitionsparteien. Neben der Reduzierung der Berichtspflichten, sieht das neue ESG-Paket der EU auch die zeitliche Verschiebung für bestimmte Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD vor. Aufgrund dessen unterstützt die Bundesregierung im Koalitionsvertrag ausdrücklich das Omnibusverfahren.

Zudem sollen durch die folgenden Maßnahmen zusätzliche Belastungen vermieden werden:

  • VERHINDERUNG VON ÜBERBORDENDEN REGULIERUNGEN IM BEREICH ESG
    Zusätzlich zu der Unterstützung der Omnibus-Initiative, wird eine allgemeine Einsatzbereitschaft ausgedrückt, EU-Regulierungen im Bereich ESG wie die EU-Taxonomie, CSRD und CSDDD bürokratiearm umzusetzen. Dabei möchte man durch Rechts- und Planungssicherheit besonders kleine und mittelständische Unternehmen entlasten.
  • NEUKLASSIFIZIERUNG VON KOMMUNALEN UNTERNEHMEN
    Des Weiteren haben die Koalitionsparteien das Ziel, auf EU-Ebene dafür zu sorgen, dass kommunale Unternehmen künftig als KMU eingeordnet werden. Dadurch erhofft man sich, dass kommunale Unternehmen aus dem gesetzlichen Anwendungsbereich der CSRD fallen und keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. 
  • ABSCHAFFUNG DES LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTENGESETZES (LKSG)
    Die Bundesregierung beabsichtigt, die LkSG-Berichtspflicht vollständig und unverzüglich abzuschaffen. Anstelle dessen soll eine neue nationale Umsetzung der CSDDD eingeführt werden. Im Koalitionsvertrag wird der zukünftige Ersatz für das LkSG als „bürokratiearm und vollzugsfreundlich“ beschrieben. Zudem wird eine Aussetzung von Sanktionen bezüglich der aktuellen Sorgfaltspflichten bis zur Inkraftsetzung des neuen Gesetzes angestrebt. Von dieser Regelung ausgenommen sind ausdrücklich massive Menschenrechtsverletzungen.

Die konkrete Umsetzung der geplanten Änderungen bleibt abzuwarten. Es ist z. B. fraglich, ob eine Einordnung von Kommunalunternehmen als KMU zu einer Befreiung von der Nachhaltigkeitspflicht führen wird, da durch die Omnibus-Initiative nicht mehr KMU-Einstufung, sondern die Anzahl der Mitarbeiter entscheidend ist. Die gesetzliche Verpflichtung entfällt für die Stadtwerke mit weniger als 1.000 Mitarbeitern bereits ohne die Klassifizierung als KMU.

In diesem Kontext darf nicht vergessen werden, dass obwohl die gesetzliche Verpflichtung für viele Stadtwerke wegfällt, die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eher steigt. So hat die Europäische Bankenaufsicht – gegensätzlich zu den gesetzlichen Entwicklungen in der EU und den Vorschlägen der Bundesregierung – bereits verkündet​, dass Finanzinstitutionen im Rahmen ihres Risikomanagements ESG-Risiken integrieren müssen, inklusive der Einhaltung der Klimaneutralitätsziele. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass Nachhaltigkeitsdaten abgefragt und zukünftig stärker in Kreditvergabeentscheidungen einfließen werden.

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