Zwischen EU-Vorgaben und Entlastung: ESG im Koalitionsvertrag

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 17. April 2025 | Lesedauer ca. 3​​​ Minuten

  

Mit dem neuen Koalitionsvertrag   möchten CDU, CSU und SPD ein klares Signal in Richtung Bürokratieabbau und Rechtssicherheit setzen – auch bei der Umsetzung der EU-Vorgaben im Bereich ESG. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sollen von den geplanten Entlastungen profitieren.

  


Auch die designierte Bundesregierung  bekennt sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Pariser Klimaabkommen und verfolgt das Ziel eines klimaneutralen Deutschlands bis zum Jahr 2045. Hierbei wird eine Balance zwischen Klimaschutz, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und sozialer Ausgewogenheit angestrebt. Innovationen sollen bei der ökologischen Transformation eine zentrale Rolle spielen.

Gleichzeitig betonen die Koalitionsparteien im Hinblick auf die zahlreichen nationalen und europäischen ESG-Regelwerke, die zur Erreichung der Klimaziele beitragen sollen, die dringende Notwendigkeit, den dadurch entstehenden Bürokratieaufwand für Unternehmen deutlich zu reduzieren.

Konkret sollen weitere Belastungen, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) , durch folgende Maßnahmen vermieden werden:
  • Unterstützung der Omnibus-Initiative der EU:

    Die im Rahmen der europäischen Omnibus-Initiative vorgeschlagene Reduktion und zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung wird insbesondere mit Blick auf den Mittelstand ausdrücklich unterstützt. Die zeitliche Verschiebung für bestimmte Unternehmen im Anwenderkreis der CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD​ wurde am 14. April 2025 durch den Rat der EU bereits endgültig angenommen. Nach der Annahme wird der Gesetzgebungsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Richtlinie muss durch die neue Bundesregierung  bis zum 31. Dezember 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden. 
  • Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG):

    Die Bundesregierung plant, das LkSG abzuschaffen und durch eine „bürokratiearme und vollzugsfreundliche“ nationale Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zu ersetzen. Die aktuell für Unternehmen im Anwenderkreis geltende LkSG-Berichtspflicht soll unmittelbar abgeschafft werden und komplett entfallen. Weiterhin sollen Sanktionen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes ausgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind explizit massive Menschenrechtsverletzungen.
  • Keine Nachhaltigkeitsberichterstattung für kommunale Unternehmen:

    Die Koalitionsparteien möchten sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass kommunale Unternehmen künftig unter den KMU-Begriff fallen. Durch diese Maßnahmen wären ​kommunale Unternehmen nicht mehr Teil des Anwenderkreises der CSRD und müssten somit keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.
  • Keine Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR):

    Weiterhin sollen Unternehmen entlastet werden, indem die ab dem 30. Dezember 2025 erstmals anzuwendende EUDR durch die Einführung der „Null-Risiko-Variante“ ausgehebelt wird. ​

Wie die geplanten Änderungen durch den neuen Gesetzgeber konkret ausgestaltet werden, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch: Die Koalitionsparteien wollen den bereits durch die EU mit der Omnibus-Initiative eingeschlagenen Entbürokratisierungskurs aktiv vorantreiben – und damit spürbare Entlastungen für Unternehmen schaffen. Während bei EU-Richtlinien wie der CSRD durch die Notwendigkeit zur Umsetzung in nationales Recht gewisser Spielraum in der konkreten legislativen Ausgestaltung besteht, möchte die Bundesregierung auch explizit überbordende Regulierungen und umfangreiche delegierte Rechtsakte – also EU-Verordnungen, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten – gezielt begrenzen.

Der Koalitionsvertrag bedarf noch der Zustimmung der beteiligten Parteien. Dies soll voraussichtlich bis Ende April erfolgen. Danach kann er unterzeichnet werden. Zudem steht anschließend insbesondere noch die Wahl des Bundeskanzlers sowie die Vergabe der Ministerposten aus, bevor die zukünftige Bundesregierung ihre Arbeit aufnehmen kann.

Spannend wird auch zu beobachten sein, wo sich Spannungen zwischen den geplanten nationalen Entlastungsmaßnahmen und der bestehenden europäischen Regulierung ergeben könnten. Während bei Richtlinien wie der CSRD oder CSDDD gewisse Spielräume in der nationalen Umsetzung bestehen, gilt dies nicht für unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen wie die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Hier könnte eine allzu weitgehende nationale Entlastung – etwa durch die Einführung einer „Null-Risiko-Variante“ – rechtlich angreifbar sein und zu Konflikten mit der EU-Kommission führen.

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Dr. Christian Maier

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

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