Bundesgerichtshof billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 24. Juli 2025

Netzbetreiber und Speicherbetreiber haben mit Spannung auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gewartet, deren wirtschaftliche Bedeutung erheblich ist. Dürfen Netzbetreiber von Betreibern von Batteriespeichern (auch wenn diese netzdienlich betrieben werden) Baukostenzuschüsse (BKZ) erheben? Der BGH hat diese Frage nun bejaht.


Was sagt der BGH?

​Nach Auffassung des BGH ist die Erhebung eines BKZ für rein netzgekoppelte Batteriespeicher nicht diskriminierend im Sinne des § 17 EnWG. Zwar verbrauchen Batteriespeicher den aus dem Netz entnommenen Strom nicht wie Letztverbraucher und haben eine netzdienliche Wirkung bei Netzengpässen. Zudem wirkt der BKZ bei Batteriespeichern stärker standortsteuernd als bei Letztverbrauchern. Trotz dieser Unterschiede ist eine Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und Letztverbrauchern bei der Erhebung eines BKZ nach dem sog. Leistungspreismodell nach Auffassung des BGH objektiv gerechtfertigt. 

Denn auch für den Batteriespeicher erfüllt der BKZ – so der BGH – eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion und trägt zur Finanzierung des Verteilernetzes bei. Alleine der Netzbetreiber könne beurteilen, ob der Bau eines Batteriespeichers im örtlichen Netz Netzausbaumaßnahmen verhindern kann. Daher kann nur der Netzbetreiber entscheiden, ob durch die Erhebung des BKZ für alle Netzanschlusspetenten generalisierende Anreize für den Anschluss von Batteriespeichern gesetzt werden sollen. Dem stehen auch europarechtliche Aspekte nicht entgegen, welche die Erhebung von BKZ verbieten.

Darüber hinaus seien Batteriespeicher bereits von den Netzentgelten befreit und steuerlich privilegiert. Eine Freistellung der Batteriespeicher auch von BKZ würde die Gemeinschaft der Letztverbraucher belasten, während die wirtschaftlichen Vorteile bei der Ausnutzung von Preisschwankungen beim Betreiber des Speichers lägen.

Wie geht es weiter?

Es dürfte Konsens bei Speicher- und Netzbetreibern bestehen, dass Batteriespeicher einen wesentlichen Baustein zum Gelingen der Energiewende darstellen, indem sie Strom speichern und bei Bedarf wieder in das Netz einspeisen. Die BGH-Entscheidung hat allerdings eher für Unsicherheit als Rechtsklarheit gesorgt. So hat der BGH den Netzbetreibern ausdrücklich einen Entscheidungsspielraum eingeräumt, ob bei der Erhebung von BKZ Anreize für die Ansiedlung von Speichern gesetzt werden. Ob und wie beim jeweiligen Netzbetreiber dieser Entscheidungsspielraum ausgenutzt wird, dürfte abzuwarten sein, was Investitionsentscheidungen von Speicherbetreibern nicht erleichtert. Zu beachten gilt dabei allerdings, dass Netzbetreiber bei allen Netzanschlusspetenten diskriminierungsfrei und transparent vorzugehen haben.

Daneben besteht eine uneinheitliche Praxis zwischen Speichern ≥ 100 MW und < 100 MW. Speicher mit einer Nennleistung von ≥​ 100 MW fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich der KraftNAV, deren § 8 die Erhebung eines BKZ ausschließt bzw. jedenfalls eine Differenzierung zwischen einspeiseseitigen und ausspeiseseitigen Anschlussbedarfen vorzunehmen ist. Die BNetzA unterscheidet in ihrem Positionspapier vom November 2024 bei der Erhebung von BKZ wiederum zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern. 

Das Diskussionspapier der BNetzA zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vom Mai 2025 wirft die Frage auf, wie das zukünftige Entgeltregime für mobile und stationäre Speicher aussehen soll. Die BNetzA favorisiert in diesem Papier ein Netzentgeltregime für Speicher, welches das Agieren an Strom- und Systemdienstleistungsmärkten so wenig wie möglich einschränkt und gleichzeitig einen kostenreflexiven Finanzierungsbeitrag für das Netz erbringt. Ob sich diese Überlegungen auch auf die Erhebung von BKZ beziehen, bleibt abzuwarten.  

Auch findet sich im Entwurf der Festlegung StromNEF in der dortigen Tenorziffer 11 ein Zinsbonus für die Vereinnahmung von BKZ. Netzbetreiber, die BKZ sowie Investitionszuschüsse nach dem 31. Dezember 2028 vereinnahmen, sollen für einen Zeitraum von 5 Jahren einen Zinsbonus auf die vereinnahmten Beträge erhalten.

Die Ausführungen zeigen, dass das Thema BKZ in vielen Facetten und Bereichen der Regulierung diskutiert wird und jeweils unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Eine Harmonisierung der verschiedenen Regelungen wäre daher sicherlich zielführend, damit Batteriespeicher tatsächlich ein wesentlicher Baustein der Energiewende werden können.​


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