Festlegungsflut voraus – Wie Netzbetreiber sich rechtlich wappnen müssen

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 17. September 2025


Im vierten Quartal 2025 stehen zentrale regulatorische Entscheidungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) an. So wurden u. a. bereits die finalen Festlegungen RAMEN Strom, RAMEN Gas, StromNEF und GasNEF angekündigt. Mit den angekündigten Festlegungen steht die Netzentgeltregulierung vor einem grundlegenden Wandel. Als Ausfluss der Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2021 (EuGH, Urteil vom 2. September 2021, C-718/18), in welcher die unzureichende Unabhängigkeit der BNetzA festgestellt wurde, ändern sich die Grundlagen der Anreizregulierung durch die Festlegungen der BNetzA. Ebenso wurden die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst und in diesem Zuge die Festlegungskompetenzen der BNetzA deutlich erweitert.

Mit der Erweiterung der Festlegungskompetenzen der BNetzA muss eine Änderung der bisherigen gerichtlichen Kontrolldichte einhergehen. Diese Ansicht vertritt – neben den Stimmen in der Netzbetreiberbranche – auch der Gesetzgeber: Das in § 73 Abs. 1b EnWG verankerte Begründungserfordernis dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/7310, S. 115) auch der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung. Vor dem Hintergrund der künftig fehlenden normativen Vorstrukturierung unterstreicht der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer weitgehenden gerichtlichen Kontrolle.  Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine solche umfassende gerichtliche Kontrolle der Festlegungen der BNetzA zwingend geboten. Die Bundesnetzagentur legt mit den Festlegungen nun weitgehend selbst die Grundlagen ihres regulatorischen Handelns. Im Sinne des Rechtsstaatsprinzips und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ist eine umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit daher unerlässlich.

Die Netzbetreiber sollten von den erweiterten Kontrollmöglichkeiten Gebrauch machen. Mit den anstehenden Festlegungen erfolgt die Weichenstellung für die künftig geltende Regulierung. Die konkreten Auswirkungen der einzelnen Festlegungen werden sich oft erst im Zusammenspiel zeigen; im ungünstigsten Fall erst mit der Festlegung der eigenen Erlösobergrenze. Aus Sicht der Netzbetreiber bedeutet dies, dass der Eintritt der Bestandskraft zu verhindern ist. Denn nach Eintritt der Bestandskraft werden sich die Netzbetreiber nach der aktuellen Rechtslage nicht auf die Möglichkeit einer Inzidentkontrolle der Festlegungen im Rahmen ihrer Erlösobergrenzenfestlegung berufen können, auch wenn einige nachteilige Fo​lgen für die Netzbetreiber erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden könnten.

Vor diesem Hintergrund ist eine frühzeitige und strategische Auseinandersetzung mit den bestehenden rechtlichen Beschwerdemöglichkeiten dringend geboten. Netzbetreiber sollten aktiv werden und die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel nutzen.

Wir bieten hierzu die Möglichkeit,​ sich unseren Prozesskostengemeinschaften zu den anstehenden Festlegungen anzuschließen. Haben Sie Interesse oder Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns für weitere Informationen.


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