Finales BMF-Schreiben bzgl. Alternativen zum BHKW ist endlich veröffentlicht

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. Oktober 2025

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Mit Datum vom 7.10.2024 hat das BMF einen Entwurf für die Zusammenfassung von nicht gleichartigen Betrieben gewerblicher Art mittels Alternativen zum BHKW an die kommunalen Spitzenverbände zur Stellungnahme versandt. Nun, fast genau auf den Tag ein Jahr später, am 10.10.2025, hat das BMF das finale Schreiben bzgl. der Zusammenfassung von nicht gleichartigen Betrieben gewerblicher Art mittels Alternativen zum BHKW veröffentlicht. Erfreulich ist hierbei, dass das BMF nunmehr im Bereich der Fernwärme das Wasservolumen von ehemals min. 1.000 m³ auf min. 750 m³ abgesenkt hat, sodass eine größere Anzahl von Bädern in den Genuss des steuerlichen Querverbunds kommen können.


Unter dem Begriff des steuerlichen Querverbunds versteht man die Zusammenfassung von nicht gleichartigen Tätigkeiten aufgrund einer engen wechselseitigen technischen Verflechtung von einigem Gewicht. Nach aktuell geltender Verwaltungsauffassung kann das Merkmal einer engen wechselseitigen technischen Verflechtung von einigem Gewicht durch ein BHKW erreicht werden.

Der VKU hatte – unter Mitwirkung von Rödl & Partner –​ zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden am 14.6.2023 eine Stellungnahme an das BMF übersandt und in dieser eine Reihe von Alternativen zum BHKW aufgezeigt. Nach diesen Alternativen wäre eine technisch wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Bad und der Energieversorgung möglich. Am 7.10.2024 hat das BMF einen Entwurf eines BMF-Schreibens bzgl. Alternativen zum BHKW an die kommunalen Spitzenverbände zur Stellungnahme übersandt. Im jetzt veröffentlichen BMF-Schreiben sind die drei im Entwurf enthaltenen Alternativen weiterhin vorhanden. Im Vergleich des Entwurfs-Schreibens zum finalen BMF-Schreiben sind jedoch kleinere Änderungen in Bezug auf jede Alternative eingeflossen.

Wärmepumpe

Ein Bad kann dem BMF-Schreiben zufolge in den steuerlichen Querverbund einbezogen werden, wenn es mit einer Wärmepumpe beheizt wird. Die Wärmepumpe muss dabei gleichzeitig zur Steuerung der Lastflüsse im Stromnetz eingesetzt werden. Im Hinblick auf die Gewichtigkeit muss die Wärmepumpe so ausgestaltet werden, dass diese mindestens ein Drittel des Wärmebedarfs des konkret angeschlossenen Bades decken kann und darüber hinaus über eine elektrisch installierte Leistung von mindestens 50 kW verfügt. Der Stromnetzbetreiber muss dabei vertraglich geregelte Zugriffsrechte haben, um die Wärmepumpe bei Bedarf ein- und ausschalten zu können. Der Versorgungs-BgA muss jedoch Tätigkeiten eines Netzbetriebs von nicht untergeordneter Bedeutung (>10 Prozent des Umsatzes des zusammengefassten BgA) vorweisen. Bei der Berechnung des Wärmebedarfs des Bades dürfen jedoch – anders als noch im Entwurfs-Schreiben – übliche Nebenräume wie bspw. Sauna, Wellness-Bereiche, Kioskbereiche und Personalräume außen vor bleiben. Sofern das betreffende Bad nur saisonal betrieben werden sollte, so gelten die vorgenannten Schwellenwerte nur im Zeitraum des Betriebs des betreffenden Bades.

Hybride Photovoltaikanlage 

Eine weitere Option könnte künftig eine hybride Photovoltaik-Anlage sein. Die hybride Photovoltaik-Anlage muss dabei zwingend im Betriebsvermögen des Energieversorgers erfasst werden. Anders als bei der Wärmepumpe muss eine hybride Photovoltaik-Anlage im Hinblick auf das Merkmal der Gewichtigkeit mindestens 10 Prozent des Wärmebedarfs des konkret angeschlossenen Bades decken können. Die zusätzlich geforderte elektrisch installierte Leistung ist hierbei mit denen der Wärmepumpe identisch und muss mindestens 50 kW betragen. Auch hier muss der Versorgungs-BgA die Tätigkeiten eines Energieversorgungs-BgA von nicht untergeordneter Bedeutung (>10 Prozent des Umsatzes des zusammengefassten BgA) vorweisen. Bei der Berechnung des Wärmebedarfs gibt es hier analog zur Wärmepumpe Erleichterungen, sodass auch hier die üblichen Nebenräume nicht berücksichtigt werden müssen. Auch für den saisonalen Betrieb von Bädern gelten die Schwellenwerte nur für den Betriebszeitraum.

Fernwärmenetz

Neben den beiden vorgenannten Möglichkeiten kann auch der Anschluss an ein vorhandenes Fernwärmenetz zur Begründung eines steuerlichen Querverbunds ausreichend sein. Voraussetzung ist, dass mindestens 80 Prozent des Wärmebedarfs des konkret angeschlossenen Bades über das Fernwärmenetz gedeckt werden können. Zusätzlich muss der Fernwärme-BgA aufgrund eines Wärmelastmanagements die Möglichkeit haben, die Fernwärmeübergabestation zu- oder abzuschalten. Das Bad muss bei dieser Variante – anders als noch im Entwurf – ein Wasservolumen von mindestens 750 Kubikmetern aufweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch kleinere Schwimmbäder für die Implementierung eines steuerlichen Querverbunds infrage kommen können. Die Erleichterungen im Hinblick auf die Berechnung des Wärmebedarfs und dem saisonalen Betrieb finden sich bei der Fernwärme jedoch nicht. Ob es sich hierbei um ein bloßes Redaktionsversehen oder aber um eine bewusste Entscheidung handelt, ist derzeit noch nicht absehbar. Wir würden hier jedoch aktuell eher von einem Redaktionsversehen ausgehen wollen, da es aus unserer Sicht kein Grund erkennbar ist, warum diese Erleichterungen nicht auf für die Fernwärme gelten sollten. Klarheit bringt hier jedoch nur eine verbindliche Zusage.

Zusammenfassend lassen sich die Aussagen des BMF wie folgt zusammenfassen:
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Fazit

Die im finalen BMF-Schreiben vorgeschlagenen Modelle bieten klimafreundlichere Alternativen für die Zusammenfassung von Bädern und Energieversorger im Vergleich zum bisherigen BHKW. Insgesamt schafft das BMF-Schreiben eine breitere Basis für die Zusammenfassung von Bädern und anderen wärmeverbrauchenden BgA (wie z. B. Sporthallen, Museen, Volkshochschulen, Veranstaltungshallen).

Diese Entwicklungen sind ein wichtiger Schritt hin zu nachhaltigeren Lösungen für die Einbeziehung der Bäder und anderen wärmeverbrauchenden Einrichtungen in den steuerlichen Querverbund und ein Anreiz zur stärkeren Nutzung Erneuerbarer Energien.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 11.5.2016 (Zusammenfassung mittels eine BHKW) bleiben hierzu parallel erhalten und somit weiterhin gültig.

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