Neue FAQs der Bundesnetzagentur zu Stromspeichern – Was Betreiber und Investoren jetzt wissen sollten

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 29. Oktober 2025

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Auch nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Zulässigkeit von Baukostenzuschüssen (BKZ) bei netzgekoppelten Batteriespeichern besteht weiterhin Klärungsbedarf im regulatorischen Umfeld. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat daher am 17.10.2025 ihr Verständnis zu zentralen Fragen des Netzanschlusses, der Netzentgelte und des Speicherbetriebs auf ihrer Homepage (vgl. Bundesnetzagentur –​ Stromspeicher​) veröffentlicht.

BNetzA zum Netzanschluss von Großbatteriespeichern

Nach dem Beschluss des BGH vom 26.11.2024 (EnVR 17/22) gelten Stromspeicher als Erzeugungsanlagen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV. Die BNetzA schließt sich dem BGH ausdrücklich an und stellt klar: „die KraftNAV ist auf die Erzeugungsseite von Batteriespeichern anwendbar“. Damit besteht nunmehr Rechtssicherheit: Für Großbatteriespeicher ≥ 100 MW darf nach § 8 Abs. 3 KraftNAV kein BKZ erhoben werden.

BNetzA zum Netzanschlussverfahren

Darüber hinaus konkretisiert die BNetzA ihre Auffassung zum Ablauf von Netzanschlussverfahren. Netzbetreiber müssen ihren Anschlusspetenten – so die BNetzA – folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Methode zur Vergabe von Netzanschlusskapazitäten (z. B. Windhundprinzip, Repartierungsmodell, First Ready, First Served)
  • verfügbare Netzanschlusskapazitäten und/oder Netzanschlusspunkte
  • Netzausbaupläne und geplante Kapazitätserhöhungen

Wendet der Netzbetreiber das Windhundprinzip (d. h. ein „First Come, First Served“-Verfahren) an, so hat er dem Anschlusspetenten zusätzlich Auskunft darüber zu erteilen, an welcher Stelle sich die Anschlussanfrage derzeit im Verfahren befindet und wie viel Netzanschlusskapazität er vor einem etwaigen Anschluss des Vorhabens zu befriedigen hat.

BNetzA zur Zulässigkeit von Realisierungskautionen

Zu Realisierungskautionen führt die BNetzA aus, dass diese gerade in Mangelsituationen und bei hohen Aufkommen von Anschlussbegehren angemessen im Sinne von § 17 EnWG sein können. Aus einem Vergleich mit § 4 Abs. 1 Satz 4 KraftNAV folgert die BNetzA, dass eine Realisierungskaution in Höhe von 1.500 EUR/MW Anschlussleistung nicht unangemessen sei.

BNetzA zu Netzentgelten und Baukostenzuschüssen

Im Einklang mit dem BGH-Beschluss vom 15.7.2025 (EnVR 1/24) hält die BNetzA an der grundsätzlichen Zulässigkeit von BKZ nach dem Leistungspreismodell fest. Ermäßigungen des BKZ allein aufgrund der Tatsache, dass Stromspeicher nicht nur Strom aus dem Netz entnehmen, sondern diesen auch zeitversetzt wieder einspeisen, sind laut BNetzA nicht angezeigt. Allerdings kann bei flexiblen Netzanschlussvereinbarungen („Flexible Connection Agreements“ – FCA) eine Ermäßigung aufgrund der Leistungsgrenzen für Einspeisung oder Entnahme und deren Anpassbarkeit sachlich gerechtfertigt sein.

Fazit

Die BNetzA stellt mit ihren FAQs wichtige Informationen für die regulatorische Behandlung von Stromspeichern bereit. Indes lassen die FAQs der BNetzA insbesondere Klarstellungen zu den regulatorischen Rahmenbedingungen für Stromspeicher aus Netzperspektive vermissen.

Zwar soll es sich nach Aussage der BNetzA um ein „lebendes Dokument“ handelt, „das sukzessive um weitere Fragen und Antworten ergänzt werden soll“. Allerdings stellt sich schon die Frage, ob nicht der Gesetzgeber oder die BNetzA selbst aufgefordert sind, verbindliche Regelungen zu schaffen, um die immer höher werdende „Welle“ von Netzanschlussanfragen rechtssicher bewältigen zu können.


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