Neues Bundesprogramm gestartet: 333 Millionen Euro für die Sanierung kommunaler Sportstätten

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 29. Oktober 2025


Der Deutsche Bundestag hat im Wirtschaftsplan 2025 des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) Programmmittel in Höhe von 333 Millionen Euro für das neue Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) vorgesehen. Ziel des Bundesprogramms ist die Förderung überjähriger investiver Maßnahmen von Kommunen, die der Sanierung von Sportstätten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung dienen.​


Das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten (SKS)“ unterstützt Städte und Gemeinden dabei, den Sanierungsstau bei kommunalen Sporteinrichtungen abzubauen und diese zukunftsfähig zu gestalten. Dabei sollen vor allem Einrichtungen mit regionaler oder überregionaler Bedeutung profitieren – etwa Sporthallen, Hallen- und Freibäder oder Sportfreianlagen.


Antragsberechtigt sind:
  • Städte und Gemeinden (Kommunen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet
  • Samtgemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse

Landkreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind. Explizit zulässig ist die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte. 

Gefördert werden vor allem bauliche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, darunter energetische Erneuerungen, Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit und der Nutzungsqualität sowie die Sanierung oder Umgestaltung von Sportfreianlagen wie Kunstrasen- oder Tennisplätzen. Ersatzneubauten können nur in Ausnahmefällen gefördert werden, wenn eine Sanierung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Förderfähig sind kommunale, öffentlich zugängliche Sportstätten – sowohl gedeckte als auch ungedeckte Anlagen –, die vorrangig der Sportausübung dienen. Hierzu zählen auch ihre baulichen Bestandteile sowie zweckdienliche Neben- und Folgeeinrichtungen.

Die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren. Nicht gefördert werden Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend dem Spitzensport oder dem professionellen Sport dienen oder gewerblich betrieben werden.

Für die Beantragung der Förderung und die Begleitung von Sanierungsmaßnahmen oder Ersatzneubauten muss eine unabhängige Energieeffizienz-Expertin bzw. ein -Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes eingebunden werden. Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten können bereits für die Erarbeitung der Projektskizze einbezogen werden. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefallenen Ausgaben förderfähig.

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Projekte müssen von den Kommunen oder Landkreisen mitfinanziert werden. Der Bund übernimmt bis zu 45 % der förderfähigen Gesamtausgaben, während die Kommune bzw. der Landkreis mindestens 55 % beisteuert. Bei nachgewiesener Haushaltsnotlage kann der Bundesanteil auf bis zu 75 % steigen.
 
Der Mindestzuschuss des Bundes liegt bei 250.000 Euro, während der Höchstbetrag der Förderung 8 Millionen Euro beträgt. 

Eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Ausgeschlossen ist jedoch eine Kumulierung mit der Bundesförderungen für effiziente Gebäude (BEG NWG und BEG EM), der Kommunalrichtlinie, der Städtebauförderung, der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) sowie Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN).

Projektskizzen können bis zum 15. Januar 2026 eingereicht werden. Das Projektskizzenformular ist ab dem 10. November 2025 über das Förderportal des Bundes aufrufbar.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema der Förderung. Sprechen sie uns gerne an!


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