Konkretisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im EU-ETS I weiterhin offen – mit welchen Zuteilungsmengen können Wärmeversorger rechnen?

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 12. Novembe​​r 2025

Die Revision des europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS I) hat die Rahmenbedingungen für Anlagenbetreiber grundlegend verändert. Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 hat der europäische Gesetzgeber die Emissionsobergrenze („Cap“) neu justiert, den linearen Reduktionsfaktor (LRF) angehoben und neue Bedingungen für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten eingeführt. Damit wird der Dekarbonisierungspfad der EU nicht nur ambitionierter, sondern auch administrativ komplexer. Zahlreiche Betriebe, insbesondere aus der Wärmeversorgung und der Kraft-Wärme-Kopplung, warten derzeit auf endgültige Zuteilungsentscheidungen, eine Unsicherheit, die unmittelbare Auswirkungen auf die Kalkulationen und vertraglichen Preisgleitformeln hat.

Die Richtlinie (EU) 2023/959 schreibt eine Reduktion der Gesamtmenge an Emissionszertifikaten durch ein sogenanntes „Rebasing“ fest. Das unionsweite Cap wurde bereits 2024 um 90 Millionen EUA und 2026 um weitere 27 Millionen EUA abgesenkt. Parallel dazu wurde der LRF, also die jährliche Verringerung der zulässigen Emissionen, für die Jahre 2024 bis 2027 auf 4,3 % und ab 2028 auf 4,4 % angehoben. Damit verknappt sich das Angebot an Zertifikaten spürbar, ein politisch gewollter Effekt, der den Preis für Emissionsrechte mittel- bis langfristig steigen lassen dürfte.
 
Die Regeln für die kostenlose Zuteilung sind durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 sowie deren jüngste Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 detailliert geregelt. Sie basieren auf produktbezogenen Benchmarks und den nationalen Implementierungsmaßnahmen (NIMs) der Mitgliedstaaten. Diese NIMs legen fest, in welchem Umfang Anlagen auf Basis geprüfter Aktivitätsdaten eine kostenlose Zuteilung erhalten. Für viele Betreiber im Bereich Wärmeversorgung und KWK ist gerade diese Umsetzung entscheidend, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung der zugeteilten Emissionszertifikate hat.

Insbesondere die Ermittlungsvorschrift für die produktbezogenen Benchmarks nach Art. 10a Abs. 1 Buchst. b und c EU-ETS-RL wurde im Zuge der Reform angepasst. Durch die Erweiterung des Reduktionskorridors von bisher 1,6 % auf künftig bis zu 2,5 % jährlich sinkt der Benchmarkwert für das Produkt Wärme deutlich: Für die zweite Phase der vierten Handelsperiode ab 2026 wird ein Rückgang von aktuell rund 0,170 t CO2/MWh auf etwa 0,112 t CO2/MWh erwartet. Damit fällt diese Senkung um rund 25 % stärker aus als nach der vormaligen Regelung.

 

Auswirkung der ETS-I-Reform auf die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten


Wie die obige Abbildung zeigt, führt dies dazu, dass die freie Zuteilung pro eingespeister MWh KWK-Wärme zwischen 2025 und 2026 merklich sinkt, für reine Wärmeerzeuger von etwa 0,044 auf 0,034 t CO2-Äquivalent pro MWh, für KWK-Erzeuger geringfügiger von ca. 0,037 auf 0,034 t CO2-Äquivalent pro in ein Wärmenetz eingespeister MWh Wärme.

Eine weitere wichtige Neuerung betraf die Bedingungen für die kostenlose Zuteilung nach Artikel 10a der ETS-Richtlinie. Für das Zuteilungsjahr 2024 mussten Anlagenbetreiber nachweisen, dass empfohlene Energieeffizienzmaßnahmen aus Audits oder Energiemanagementsystemen umgesetzt wurden. Zudem war für bestimmte Betreiber ein Plan zur Erreichung der Klimaneutralität vorzulegen. Wurden diese Anforderungen nicht erfüllt, wurde die kostenlose Zuteilung um 20 Prozent gekürzt.

Die Europäische Kommission hat die endgültigen Mengen der kostenlosen Zuteilung im EU-ETS I noch nicht veröffentlicht. Grund dafür ist, dass die nationalen Zuteilungsvorschläge der Mitgliedstaaten derzeit noch geprüft und genehmigt werden. Bis dahin sind alle bisher kommunizierten Mengen vorläufig.
Für Betreiber und Wärmeversorger bedeutet dies weiterhin Unsicherheit bei der Berechnung der CO2-Kostenanteile, insbesondere wenn diese in Preisgleitformeln oder langfristigen Lieferverträgen eine Rolle spielen. Erst mit der Veröffentlichung der endgültigen Zuteilungsentscheidungen der Kommission wird klar, welche Mengen verbindlich sind und ob Kürzungen erfolgen.

Angesichts der anhaltenden Ungewissheit über die endgültige Zuteilung der kostenlosen Zertifikate, unterstützen wir Sie gerne dabei, rechtzeitig auf Änderungen zu reagieren, die Auswirkungen auf Ihre CO2-Kosten oder Preisgleitformeln haben können. Kontaktieren Sie uns gerne!


FOLGEN SIE UNS!

LinkedIn Banner

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Daniel Batschkus

MBA, M.Sc. (TUM) Maschinenwesen

Manager

+49 89 928 780 286

Anfrage senden

Contact Person Picture

Martina Weber-Raab, LL.M. Eur.

Rechtsanwältin

Manager

+49 911 9193 1471

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Marie Madeleine Langguth

Rechtsanwältin

+49 89 9287 8029 5

Anfrage senden

Profil

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu