MiSpeL-Festlegung: Neue Marktchancen für Speicher und Ladepunkte im Strommarkt

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 12. Novembe​​r 2025


Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sogenanntes Stromspitzengesetz) wurden neue Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) eingeführt, die die aktive Marktteilnahme von Stromspeichern in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie die bidirektionale Nutzung von Ladepunkten deutlich erleichtern sollen. Die Bundesnetzagentur konkretisiert diese Vorgaben im Rahmen des im Juli 2025 eröffneten Festlegungsverfahrens zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL).


Ziel ist es, bislang ungenutzte Flexibilitätspotenziale von Stromspeichern und Elektromobilen im Rahmen des bidirektionalen Ladens besser zu erschließen. Durch gezielte Zwischenspeicherung von erneuerbarem Strom können diese Technologien einen wesentlichen Beitrag zur effizienteren Nutzung von Solar- und Windenergie sowie zur Stabilisierung der Stromnetze leisten.

Bislang konnte der in Speichern zwischengespeicherte erneuerbare Strom in der Regel nur dann gefördert werden, wenn kein Bezug von Strom aus dem Versorgungsnetz erfolgte. Sobald Strom aus dem Netz eingespeichert wurde, hatte dies einen Verlust der Förderung des zwischengespeicherten erneuerbaren Stroms zur Folge (Ausschließlichkeitsoption). Zudem war in diesem Fall keine Umlagensaldierung möglich, da diese nur bei Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung gewährt wird (§ 21 EnFG). Die Nutzung von Ladepunkten respektive Elektromobilen zur Zwischenspeicherung war im Rahmen dieser Option grundsätzlich ausgeschlossen.

Daher wurden viele Stromspeicher, die gemeinsam mit Erneuerbare-Energien-Anlagen betrieben werden, gegen den Netzbezug gesperrt, um die Förderfähigkeit nicht zu gefährden – mit dem Ergebnis, dass wertvolle Flexibilitätspotenziale bisher ungenutzt blieben.

Dieser Missstand soll durch die Ausgestaltung neuer Regelungen im Rahmen der MiSpeL-Festlegung behoben werden. Die Bundesnetzagentur hat dazu in einem ersten Eckpunktepapier im Oktober 2025 neben der Ausschließlichkeitsoption zwei neue Möglichkeiten – die Pauschaloption und die Abgrenzungsoption – skizziert, welche die Förderung bei gleichzeitigem Netzstrombezug sowie die Umlagensaldierung sicherstellen:

  • PAUSCHALOPTION – § 19 Abs. 3c EEG, § 21 Abs. 4a EnFG
    Für kleinere Solaranlagen (≤ 30 kWp) genügt ein vereinfachtes Messkonzept. Bis zu 500 kWh/kWp installierter Leistung gelten pauschal als förderfähig, darüberhinausgehende Mengen können saldiert werden. Voraussetzung ist, dass alle Erneuerbaren-Energien-Anlagen und Speicher von derselben Person betrieben werden.
  • ABGRENZUNGSOPTION § 19 Abs. 3b EEG, § 21 Abs. 1–4 EnFG
    Auf Basis viertelstündlicher Messwerte wird rechnerisch ermittelt, welcher Anteil des eingespeisten Stroms förderfähig (Erneuerbaren-Energien-Strom) und welcher saldierungsfähig (Netzstrom) ist. Auch privilegierungsfähige Speicherverluste können berücksichtigt werden.

Beide Optionen setzen eine Direktvermarktung des Stroms aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen sowie eine geeichte viertelstündliche Messung und Bilanzierung voraus. Die Regelungen gelten sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen. Die Regelungen zielen darauf ab, eine parallele marktliche Optimierung des Netzbezugs, der Netzeinspeisung und des Eigenverbrauchs zu ermöglichen, wobei sowohl die EEG-Förderung (per Direktvermarktung mit Marktprämie) als auch die Umlagensaldierung anteilig erhalten bleiben. Dabei regelt die Festlegung insbesondere, wie die anteilig förderfähige Netzeinspeisung (im Hinblick auf den zwischengespeicherten Erneuerbaren-Energien-Strom) und die anteilig saldierungsfähige Netzeinspeisung (im Hinblick auf den zwischengespeicherten Netzbezug) zu bestimmen sind.

Die Konsultation der Eckpunkte lief bis zum 24. Oktober 2025. Auf Basis des Eckpunktepapiers sowie der eingegangenen Stellungnahmen wird die Bundesnetzagentur einen entsprechenden Festlegungsentwurf veröffentlichen. Dieser kann im Rahmen einer weiteren Konsultation kommentiert werden, bevor die finalen „Spielregeln“ für die Zukunft festgelegt werden. Die Umsetzung der Festlegungsinhalte ist ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen.

Die Belastung von Speichern mit anderen Strompreisbestandteilen, insbesondere Netzentgelten wird in anderen Festlegungsverfahren (AgNes) der Bundesnetzagentur geregelt.​​


FOLGEN SIE UNS!

LinkedIn Banner

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Michael Rogoll

M.Sc. Engineering

Associate Partner

+49 911 9193 3782

Anfrage senden

Contact Person Picture

Benjamin Schüssler

Diplom-Wirtschaftsingenieur, Diplom-Ökonom

Associate Partner

+49 911 9193 2327

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu