Clearingstelle EEG/KWKG-Empfehlung zu Anlagenregisterverordnung: Ein erster Pfad durch den Dschungel der EEG-Meldepflichten und -Fristen

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Die Clearingstelle EEG/ KWKG hat in einem aktuellen Empfehlungsbeschluss zahlreiche grundlegende Auslegungs- und Anwendungsfragen bezüglich der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) und des EEG 2014 und 2017 geklärt. Aufgrund der Sanktion des Entfalls oder der Verringerung der EEG-Vergütung bei Verstößen gegen bestehende Meldepflichten ist die Entscheidung über den Anwendungsbereich der Anlagenregisterverordnung hinaus auch für das neue Melderegime der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) von weitreichender Bedeutung für Anlagen- und Netzbetreiber.

 

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat sich in ihrer erst jetzt veröffentlichten Empfehlung vom 31. Mai 2018 (Az.: 2017/37) mit Meldepflichten und Meldefristen des EEG beschäftigt. Die Empfehlung bezieht sich insbesondere auf sog. Redundanz-Blockheizkraftwerke, die Biogas-Flexibilitätsprämie, die Übergangsbestimmungen des EEG 2017 und die Umstellung von KWK-Anlagen auf Biomethan.


Hintergrund ist, dass das EEG Sanktionen in Gestalt der Verringerung oder des Entfalls des Vergütungsanspruchs bei Nichteinhaltung von Meldepflichten vorsieht (vgl. z.B. § 52 EEG 2017). Das zunächst nur für PV-Anlagen eingeführte Melde- und Registerregime wurde mit der EEG-Novelle 2014 auf alle EE-Anlagen übertragen. Dabei ist häufig umstritten, wann genau eine Meldepflicht überhaupt besteht.


Beispielsweise mussten nach § 6 Abs. 1 2 Nr. 1 AnlRegV Altanlagen registriert werden, wenn sich deren installierte Leistung während des Geltungszeitraums des EEG 2014 geändert hat. Bei Missachtung dieser Vorschrift verringert sich die EEG-Förderhöhe erheblich, was beträchtliche finanzielle Beeinträchtigungen für den Anlagenbetreiber mit sich führt. Daher war fraglich, ob ein nur für den Notbetrieb errichtetes, sog. Redundanzkraftwerk der vorgenannten Registrierungspflicht unterliegt. Die Clearingstelle EEG/KWKG verneint dies und leitet ihre Feststellung insbesondere aus der Begriffsdefinition der installierten Leistung nach § 3 Nr. 31 EEG 2017 her. Anders ist dagegen nach Auffassung der Clearingstelle EEG/KWKG ein Spitzenlast-BHKW zu betrachten, da dieses nicht alternativ zum eigentlichen BHKW, sondern zusätzlich zu diesem genutzt werden kann und dessen Leistung folglich die installierte Leistung erhöht, was eine Registrierungspflicht auslöst.


Hingegen sieht die die AnlRegV ersetzende MaStrV neben der Registrierung der Anlage und der installierten Leistung auch die Registrierung der einzelnen Einheiten der Anlage in das neue Marktstammdatenregister vor, sodass nach der MaStrV auch eine Anmeldepflicht für Redundanzkraftwerke besteht.


Weiterhin hat sich die Clearingstelle EEG/KWKG mit den Übergangsvorschriften für Altanlagen, die vor dem Jahre 2017 erstmals in Betrieb genommen wurden, befasst. Unter anderem wurde festgestellt, dass nach EEG 2012 gemeldete Anlagen nicht als bereits registriert i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AnlRegV gelten und damit bei Erhöhung der installierten Leistung nach Inkrafttreten des EEG 2014 eine Registrierung zu erfolgen hat. Für PV-Anlagen sind dabei Sonderregelungen zu beachten, da hier eine Meldung im gesonderten PV-Meldeportal erfolgt.


Neben der Registrierungsbedürftigkeit sind in der Anwendungspraxis vor allem auch Fragen der Registrierungsfrist umstritten. Die AnlRegV stellt bei der Fristberechnung in §§ 6 Abs. Nr.1, 3 Abs. 1 AnlRegV teilweise auf die Inbetriebsetzung, teilweise auf die Inbetriebnahme ab, wobei die Clearingstelle EEG/KWKG in ihrer aktuellen Empfehlung klargestellt hat, dass es sowohl für die Inbetriebsetzung als auch für die Inbetriebnahme weder der Mitwirkung des Netzbetreibers noch eines Netzanschlusses oder einer Stromeinspeisung bedarf. Dies soll sicherstellen, dass diese Handlungen unabhängig vom Netzbetreiber möglich sind.


Soll für eine Anlage die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen werden, mussten Anlagenbetreiber die komplexe Anmeldefrist nach § 6 AnlRegV berücksichtigen, wobei hier zwischen der Flexibilisierung mit und ohne Leistungserhöhung differenziert werden muss. Im ersteren Fall bedarf es der Registrierung aufgrund der Leistungserhöhung und gleichzeitig für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie.


Angesichts der komplizierten Regelungen des EEG zu den einzelnen Meldepflichten wiegen die hieran angeknüpften Sanktionen, die bis zu einem kompletten Vergütungsentfall für den Zeitraum der Nichtanmeldung reichen können, umso schwerer. Hierbei kommen den betroffenen Betreibern die Übergangsvorschriften des EEG 2017 zugute, da der Gesetzgeber mit dem EEG 2017 die Sanktionen bei Meldeverstößen deutlich abgemildert hat.


Trotz der durch die Clearingstelle EEG/KWKG vorgenommenen Klarstellungen bleibt die Systematik des EEG komplex. Die Vielzahl der Pflichten und Fristen ist für EE-Anlagenbetreibern oft nur schwer überschaubar. Die Nichtbeachtung kann zu gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen führen. Um hier in der „Wälzungskette“ des EEG nicht erhebliche Risiken aufzubauen, sollten sowohl Anlagenbetreiber als auch Netzbetreiber Zweifelsfälle frühzeitig rechtlich aufklären, ein Compliance-System aufbauen und prüfen, inwieweit sich der hiermit verbundene Aufwand und die Risiken durch moderne digitale Lösungen reduzieren lassen. Insofern ist das komplexe  Meldepflichtensystem bereits Gegenstand zahlreicher IT-gestützter Anwendungshilfen, die zunehmend automatisiert Erzeugungs-, Markt- und Verbrauchsdaten  erfassen und verarbeiten.


Die Empfehlung der Clearingstelle EEG/KWKG ist zwar zur inzwischen weitgehend durch die MaStrV ersetzten AnlRegV ergangen. Dennoch ist die Empfehlung der Clearingstelle EEG/KWKG aufgrund der teilweise ähnlichen oder sogar identischen Regelungen auch auf die MaStrV übertragbar und damit von weitreichender Bedeutung.

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