Sicherungsübereignung eines Rechtes – neue Regeln gemäß dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch

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  • Gläubiger verfügen in der Tschechischen Republik über zahlreiche Arten einer Besicherung von Forderungen, wobei die effektivste und für sie vorteilhafteste Besicherung eine Sicherungsübereignung eines Rechtes ist. Diese Art der Besicherung konnten Gläubiger bereits vor Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches nutzen. Die neue Regelung bringt jedoch gegenüber der alten Regelung erhebliche Unterschiede, die bei der Wahl dieses rechtlichen Institutes zu beachten sind.
​Gemäß der alten rechtlichen Regelung konnte z.B. eine Sicherungsübereignung eines Rechtes nicht so vereinbart werden, dass der Gläubiger im Falle einer nicht ordnungsgemäß und termingerecht erfolgten Erfüllung der Schuld automatisch der Eigentümer der Sache einschließlich aller mit dieser verbundenen Rechte und Pflichten wurde. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch geht von dieser Möglichkeit bereits a priori aus. Falls also der Schuldner nicht ordnungsgemäß und termingerecht seine Schuld begleicht, erfolgt die Übertragung des Rechtes bedingungslos. Der Schuldner ist dann verpflichtet, dem neuen Eigentümer alles zu übergeben, was dieser zu einer vollen Wahrnehmung des Rechtes benötigt (z.B. entsprechende Dokumente). Nach dem Übergang des Eigentumsrechtes auf den Gläubiger ist dieser verpflichtet, dem Schuldner eine Differenz zwischen dem Betrag des Schuldbetrages und der Höhe der besicherten Schuld auszuzahlen. Bei Zweifeln bezüglich des Preises der besicherten Sache weist der Gläubiger nach, dass der übliche Preis (Marktwert) nicht die Höhe der besicherten Schuld übersteigt. Der Gläubiger kann auch Aufwendungen aufrechnen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seines Sicherungsrechtes zweckmäßig entstanden sind.  
 
Eine Besicherung durch eine Übertragung einer in einem öffentlichen Register erfassten Sache entsteht erst zum Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungsübereignung in dieses Register. In diesem muss ausdrücklich die zeitweilige Natur des eingetragenen Rechtes angeführt werden, damit dieses von einem dauerhaften Recht unterschieden werden kann, etwa einem vollen Eigentumsrecht. 
 
Die Parteien können auch vereinbaren, dass eine Sicherungsübereignung eines Rechtes nicht mit einer auflösenden Bedingung vereinbart wird. Dies bedeutet, dass im Fall einer ordnungsgemäßen und termingerechten Erfüllung der Schuld das Eigentumsrecht nicht  automatisch auf den Schuldner (den ursprünglichen Eigentümer) übergeht, sondern dass der Gläubiger dieses aktiv auf ihn übertragen muss. Eine solche Bestimmung wird als eine fiduziarische Übertragung eines Rechtes bezeichnet und stärkt noch die Stellung des besicherten Gläubigers.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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