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​Verabschiedung neuer Änderungsgesetze

Das Abgeordnetenhaus hat weitere Änderungsgesetze zu Steuergesetzen verabschiedet. Einige Änderungsgesetze sollten im Juni 2017, einige erst im Jahre 2018 in Kraft treten. Durch das Einkommensteuer-Änderungsgesetz wurde ein höherer Kinderfreibetrag für das zweite, dritte und jedes weitere Kind eingeführt. Die Einkünfte von Gewerbetreibenden und Freiberuflern werden demgegenüber stärker besteuert. 


Höherer Kinderfreibetrag für das erste unterhaltene Kind

Das Abgeordnetenhaus hat entschieden, dass der Kinderfreibetrag für das erste unterhaltene Kind ab dem Jahr 2018 von CZK 13.404,00 auf CZK 15.204,00 erhöht wird. Durch ältere Änderungsgesetze wurden nur die Kinderfreibeträge für das zweite, dritte und jedes weitere Kind erhöht. 

Internationale Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich (direkte) Steuern

Durch das novellierte Gesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich Steuern, das im April 2017 in Kraft getreten ist, wurde die Richtlinie 2011/16/EU des Rates in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung umgesetzt. Das novellierte Gesetz regelt den Umfang und die Voraussetzungen des automatischen Informationsaustausches auf Finanzkonten – vor allem die Steuervorbescheide mit grenzüberschreitender Wirkung und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisvereinbarungen.


Besteuerung der Einkünfte aus der Stromerzeugung

Nach dem Einkommensteuer-Änderungsgesetz aus dem Jahr 2016 gehören die Einkünfte aus der Stromerzeugung, für die eine Lizenz des Energieregulierungsamtes nicht erforderlich ist, zu sonstigen Einkünften, die bis TCZK 30 jährlich steuerfrei sind. Nach dem Energiegesetz ist die Stromerzeugung für den eigenen Bedarf mit Stromanlagen, deren Leistung 10 kW nicht überschreitet, bei natürlichen Personen nicht lizenzpflichtig. Die Generalfinanzdirektion hat ein Schreiben erlassen, nach dem natürliche Personen, die Strom nicht nur für ihren eigenen Bedarf erzeugen, sondern den erzeugten Strom auch entgeltlich ins Stromnetz einspeisen, die Stromversorgung nach dem Energiegesetz vornehmen. Diese Stromversorgung  ist unbeachtet der Leistung der Stromanlage lizenzpflichtig. Solche Einkünfte aus Stromversorgung gelten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. 

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

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