Neue Regelungen im Verwaltungsstrafrecht

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Im Anschluss an die jüngsten Änderungen bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen steht nun eine völlig neue Regelung des Verwaltungsstrafrechtes ins Haus, die sich mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 2017 auch voll auf Unternehmen und Genossenschaften als juristische Person beziehen wird.

Es handelt sich um die historisch erste gesellschaftsrechtliche Änderung des Verwaltungsstrafrechtes, auf die die Tschechischen Republik mehr als zwanzig Jahre warten musste, und die unter anderem eine einheitliche Kategorie an Delikten für alle widerrechtlichen Handlungen einführt – ungeachtet dessen, ob das Delikt durch eine natürliche oder eine juristische Person begangen wurde. Mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser neuen rechtlichen Regelung für eine Prävention unternehmerischer Compliance Risiken und die Haftung einer juristischen Person gestatten wir uns folgende Informationen darzulegen.
​Wie bereits angeführt wurde, hebt das neue Gesetz Nr. 250/2016 Slg. der Tschechischen Republik über die Haftung für Delikte und Verfahren über diese die bisherige Unterteilung in Delikte (natürlicher Personen und unternehmerisch tätiger natürlicher Personen) einerseits und in sonstige Verwaltungsdelikte (juristischer Personen) andererseits auf. Neu wird eine einheitliche Kategorie an Delikten verwendet, die auch mit deren einzelnen Stadien und Formen arbeitet, wie versuchte Delikte, fortgesetzte oder andauernde Delikte oder Massendelikte.

Das neue Gesetz über die Haftung für Delikte regelt somit die Bedingungen einer Haftung für ein Delikt, die Arten an Verwaltungsstrafen und Schutzmaßnahmen sowie Grundsätze für deren Auferlegung, als auch das Vorgehen vor der Aufnahme von Verfahren und das Vorgehen in Verfahren über das Delikt an sich. Die über Delikte entscheidenden Verwaltungsorgane werden im entsprechenden Verfahren zudem auch von der Verwaltungsordnung ausgehen. Für Unternehmen sind dabei die detaillierte Regelung einer Entstehung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer juristischen Person für ein Delikt als auch die ausdrücklich geregelte Möglichkeit einer Befreiung von dieser Haftung von besonderer Bedeutung.

Bedingungen für die Haftung einer juristischen Person für ein Delikt  

Aus Sicht der Bedingungen einer Entstehung einer Haftung für ein Delikt ist vor allem die primäre legale Definition eines Deliktes von Belang. Als solche gilt eine gesellschaftlich schädliche widerrechtliche Handlung, die im Gesetz ausdrücklich als Delikt bezeichnet wird und die die durch das Gesetz bestimmten Merkmale aufweist, sofern es sich nicht um eine Straftat handelt. Hierbei gilt jedoch ferner, dass die einzelnen Delikte, für die eine Gesellschaft verantwortlich sein kann, in mehr als zweihundert Sondervorschriften des Verwaltungsrechtes wie dem Gewerbegesetz oder dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten geregelt werden.

Für Unternehmen von zentraler Bedeutung ist § 20 des Gesetzes über die Haftung für Delikte. Dieser legt fest, unter welchen Bedingungen eine juristische Person als Täter gilt und für ein Delikt belangt werden kann. Eine juristische Person ist auch Täter, falls die Merkmale des jeweiligen Deliktes durch das Handeln einer natürlichen Person erfüllt wurden, deren Handeln der juristischen Person zurechenbar ist, und die durch dieses Handeln eine der juristischen Person auferlegte Pflicht verletzt hat. Zugleich muss jedoch auch die Bedingung erfüllt sein, dass es zu einem solchen Handeln entweder direkt bei der Tätigkeit der juristischen Person oder in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder zu ihren Gunsten oder in ihrem Interesse gekommen ist.

Als natürliche Personen, deren Handeln einer juristischen Person zurechenbar ist, gelten laut Gesetz nicht nur die Mitglieder des Statutarorganes oder eines anderen Organs der juristischen Person und Arbeitnehmer, sondern auch andere natürliche Personen, die Aufgaben für die juristische Person wahrnehmen, welche die juristische Person bei ihrer Tätigkeit herangezogen hat, oder die für die juristische Person handelten, sofern diese das Ergebnis eines solchen Handelns nutzte.

Möglichkeit einer Befreiung von der Haftung für ein Delikt 

Wie auch bei der neuen rechtlichen Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Person, regelt auch das Gesetz über die Haftung für Delikte ausdrücklich die Möglichkeit einer Gesellschaft als juristischer Person, sich von der Haftung für ein Delikt zu befreien. Gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes haftet eine juristische Person nicht für ein Delikt, falls sie nachweist, alle Anstrengungen unternommen zu haben, die gefordert werden können, um das Delikt zu verhindern.

Diese Möglichkeit der Befreiung von einer Haftung für Delikte findet jedoch keine Anwendung, wenn seitens der juristischen Person verpflichtende oder erforderliche Kontrollen der natürlichen Person nicht vorgenommen wurden, deren Handeln der juristischen Person persönlich zugerechnet werden kann, oder aber erforderliche Maßnahmen zur Einschränkung oder Verhinderung des Deliktes nicht getroffen wurden.

Verwaltungsstrafen und ihre Auferlegung    

Neu formuliert wurde auch die umfangreiche Regelung der Arten von Verwaltungsstrafen und der Grundsätze für deren Auferlegung, die aus § 35 ff. des Gesetzes über die Haftung für Delikte folgt.

Für ein Delikt können als Verwaltungsstrafe auferlegt werden: eine Mahnung, eine Geldstrafe, ein Tätigkeitsverbot, ein Verfall (Konfiszierung) einer Sache oder eines Ersatzwertes und eine Veröffentlichung des Beschlusses über das Delikt. Hierbei gilt, dass eine Verwaltungsstrafe eigenständig oder zusammen mit anderen Strafen auferlegt werden kann, mit Ausnahme einer gemeinsamen Auferlegung einer Mahnung und einer Geldstrafe. Die Höhe der Strafen folgt aus Sonderrechtsvorschriften des Verwaltungsrechtes zur Regelung des jeweiligen Tatbestandes des Deliktes. Neben einer Verwaltungsstrafe können für ein Delikt auch sog. Schutzmaßnahmen auferlegt werden, worunter eine Beschlagnahme einer Sache oder eines Ersatzwertes zu verstehen ist.

Aus Sicht der Verteidigung in Verfahren über Delikte wird auch die ausdrückliche Regelung der Grundsätze für die Auferlegung von Verwaltungsstrafen von immanenter Bedeutung sein, insbesondere die Regelung mildernder und erschwerender Umstände, bezüglich der Auferlegung von Verwaltungsstrafen für mehrere Delikte, eines Verzichtes auf eine Auferlegung einer Verwaltungsstrafe und einer außerordentlichen Minderung einer Geldstrafe.

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JUDr. Pavel Koukal

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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