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​Steuerermäßigungen und Freibeträge bei beschränkt Steuerpflichtigen

Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (nachfolgend auch EuGH) vom Februar 2017 wurde den beschränkt Steuerpflichtigen ermöglicht, die Steuerermäßigungen und Freibeträge auch im Staat zu beanspruchen, in dem sie erwerbstätig sind.

Dem Kläger sind Einkünfte aus zwei Staaten im Verhältnis 60 zu 40 zugeflossen, wobei er in diesen Staaten nur beschränkt steuerpflichtig war. Der Kläger hat im Staat seiner unbeschränkten Steuerpflicht mit einem Bausparvertrag die Eigentumswohnung finanziert, wobei er die Hypothekzinsen abziehen wollte (analog werden in Tschechien bezahlte Bausparzinsen abgezogen). Da er im Staat der unbeschränkten Steuerpflicht keine Einkünfte erzielt hat, konnte er in diesem Staat keinen Zinsabzug vornehmen. In beiden Staaten der beschränkten Steuerpflicht, in denen er erwerbstätig war, war der Abzug auch nicht möglich, da die vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte an seinem weltweiten Einkommen in keinem der Staaten mit mindestens 90 Prozent beteiligt waren. Dieser für die Gewährung von Steuerermäßigungen und Freibeträgen relevante Schwellenwert wurde durch die Entscheidung des EuGH im Rechtsfall Schumacker (C-279/93) bekräftigt. Der EuGH hat in Widerspruch mit dieser Entscheidung die Verweigerung von Steuerermäßigungen und Freibeträgen als diskriminierend beurteilt.

Kann der Steuerpflichtige die Begünstigungen nach seinen Familienverhältnissen oder persönlichen Umständen im Ansässigkeitsstaat nicht beanspruchen, muss ihm der Abzug von Freibeträgen im Staat ermöglicht werden, in dem er seine Einkünfte erzielt. Im Staat, in dem der Steuerpflichtige erwerbstätig ist, müssen ihm angemessene Steuerermäßigungen und Freibeträge gewährt werden, wobei der Schwellenwert von 90 Prozent keine Rolle spielt.

Die Bestimmungen des tschechischen Einkommensteuergesetzes, nach denen die Steuerermäßigungen und Freibeträge ausschließlich den Steuerpflichtigen gewährt werden, die im Inland mindestens 90 Prozent ihres weltweiten Einkommens erzielen, widersprechen nunmehr dem EU-Recht. Die Finanzverwaltung hat die Entscheidung des EuGH noch nicht kommentiert. 

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Mgr. Jakub Šotník

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