Ausländerbeschäftigung

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​Die Anwerbung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten erfolgt bei uns durch interdisziplinäre Beratungsteams. Ein großer Vorteil ist hierbei ein einziger Ansprechpartner für den Mandanten. Im Rahmen des Anwerbungsprojektes wird ein Koordinator benannt, der das Projekt von den Recherchen über die Tätigkeit vor Ort bis hin zur Unterstützung bei der Einarbeitung der Arbeitnehmer begleitet. Bei einer Anwerbung im Ausland können wir die Erstellung zweisprachiger Dokumente, Übersetzungen von Vorschriften und Arbeitsanweisungen sicherstellen. Einen unerlässlichen Bestandteil stellt eine Informationsbroschüre dar, die z.B. Preise von Lebensmitteln in dem jeweiligen Land, Verzeichnisse von Ärzten in der Umgebung, Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs etc. beinhaltet. Für ausländische Arbeitnehmer müssen Unterkunftsmöglichkeiten, Arzt und Dolmetscher sichergestellt werden. 

Nachfolgend führen wir als Beispiel ein Projekt in der Ukraine einschließlich eines Zeitplans an, in dessen Rahmen wir die Anwerbung von Arbeitnehmern in der Ukraine realisieren und erforderliche Visen organisieren.

 

In der Regel sind folgende Schritte zu beachten:

  1. Vertragsabschluss mit Rödl & Partner 1-2 Wochen
  2. Antrag an das tschechische Ministerium. Dieser Schritt ist von der Kooperation des Mandanten abhängig.
  3. Reguläre Wartezeiten beim tschechischen Ministerium. Hier variieren die Wartezeiten sehr stark.
  4. Nach der Vergabe des Termins beim tschechischen Konsulat dauert es ca. 2 Monate bis zur Ausgabe des Visums an den Arbeitnehmer.

Insgesamt dauert der Prozess der Ausgabe eines Visums für einen ukrainischen Arbeitnehmer in der Ukraine ca. 2-3 Monate zuzüglich der erforderlichen Fristen in der Tschechischen Republik.

 

  • Drittstaater: „Employee Card" und „Blue Card"

Staatsangehörige aus Drittstaaten können in der Tschechischen Republik auf Grundlage einer neuen Erlaubnis arbeiten, und zwar der sog. Arbeitnehmerkarte oder Employee Card. Die Employee Card ist eine neue Art der Erlaubnis für einen langfristigen Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (des „Daueraufenthaltes"), wenn der Zweck des Aufenthalts des ausländischen Staatsangehörigen (der über drei Monaten dauert) eine Beschäftigung darstellt. Die Employee Card dient sowohl als langfristige Aufenthaltserlaubnis als auch als Arbeitserlaubnis für die Zwecke einer Beschäftigung auf einer bestimmten Position. Sie hat daher einen dualen Charakter.

 

Die Employee Card ist eine Karte aus Kunststoff mit biometrischen Daten.

 

Ein ausländischer Staatsangehöriger mit einer Employee Card ist berechtigt, sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik während der Dauer der Beschäftigung, für die sie erteilt wurde, aufzuhalten. Die Employee Card ist somit stets an eine bestimmte Beschäftigung gebunden, für die sie erteilt wurde.

 

Eine Employee Card kann jedoch nur für eine freie Stelle beantragt werden, die im Zentralregister der freien Stellen erfasst ist, die von Inhabern einer Employee Card besetzt werden können. Der Arbeitgeber hat die betreffende freie Stelle zuerst Bürgern aus Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz oder deren Familienangehörigen anzubieten, Drittstaater können erst nach Ablauf von 30 Tagen angeworben werden.

 

Ferner muss die tschechische Gesellschaft bei einer neu geschaffenen Stelle diese genau und ausführlich ausschließlich für die gewünschten Arbeitnehmer definieren. Eine solche freie Stelle muss beim Zentralregister der freien Stellen in der Tschechischen Republik gemeldet werden. 30 Tage nach dem Tag der Registrierung kann zwischen der tschechischen Gesellschaft und dem jeweiligen ausländischen Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

 

Eine Employee Card muss persönlich bei einer Botschaft der Tschechischen Republik mit entsprechender territorialer Zuständigkeit beantragt werden (die Botschaft kann in berechtigten Fällen von einem persönlichen Erscheinen absehen). Die Employee Card kann mittels des hierfür bestimmten Formulars „Antrag auf Erteilung einer Employee Card" beantragt werden; auf dem Formular ist auch die Nummer der jeweiligen freien Stelle gemäß dem Zentralregister der freien Stellen anzugeben, einschließlich sonstiger relevanter Informationen.

 

Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Erteilung einer Employee Card beizufügen:

  1. ein gültiger Reiseausweis (Reisepass);
  2. ein Dokument zum Nachweis einer Unterkunft;
  3. 2 Lichtbilder des ausländischen Staasangehörigen, die seinem aktuellen Aussehen entsprechen;
  4. ein Arbeitsvertrag; dieses Dokument hat eine Bestimmung zu enthalten, wonach der monatliche Lohn unabhängig vom Arbeitsinhalt den Mindestlohn nicht unterschreitet und die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt;
  5. ein Nachweis über die berufliche Qualifikation für die Ausübung der gewünschten Arbeit, soweit es sich aus dem Charakter der Beschäftigung ergibt oder dies aufgrund eines internationales Abkommens verlangt wird, und zwar insbesondere
  6. ein Nachweis über die geforderte Ausbildung (z.B. ein Zeugnis/Diplom);
  7. ein Nachweis über die geforderte berufliche Qualifikation, falls eine solche Qualifikation verlangt wird;
  8. ein Nachweis darüber, dass der ausländische Arbeitnehmer die Anforderungen an die Ausübung eines sog. reglementierten Berufes erfüllt;
  9. ein Nachweis, wie z.B. ein Auszug aus dem Strafregister (auf Verlangen);
  10. ein ärztliches Attest, welches bestätigt, dass der ausländische Bürger nicht an einer ernsten Krankheit leidet (auf Verlangen).

 

Alle beizufügenden Dokumente sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Alle vorzulegenden fremdsprachlichen Dokumente sind im Original zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die tschechische Sprache einzureichen. Keines der Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind, darf älter als 180 Tage sein, mit Ausnahme des Reisedokumentes und des Lichtbildes des ausländischen Bürgers, sofern dieses seinem aktuellen Aussehen entspricht.

 

Die Frist, in der über den Antrag auf Erteilung einer Employee Card entschieden wird, beträgt 60 Tage; 90 Tage beträgt die Frist in besonders komplizierten Fällen, oder falls die für die Asyl- und Migrationspolitik zuständige Abteilung des Ministeriums für Inneres der Tschechischen Republik die Ausgabe einer verbindlichen Stellungnahme des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik - einer Bezirksgeschäftsstelle oder der Geschäftsstelle für die Hauptstadt Prag - angefordert hat.

 

Ferner gilt, dass ein ausländischer Bürger vor Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt für die Zwecke der Übernahme einer Employee Card einen Nachweis über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung vorzulegen hat, und falls erforderlich, auch einen Nachweis über die Bezahlung der Versicherungsprämie. Der ausländische Bürger hat diese Nachweise der Botschaft vorzulegen und die angeführte Versicherung hat sich über einen Zeitraum ab dem Tag der Einreise in die Tschechische Republik bis zum Tag der Entstehung seiner gesetzlichen Krankenversicherung zu erstrecken, d.h. in der Regel ab dem Tag der Ausstellung des Visums bis zum Tag der Aufnahme der Beschäftigung.

 

Eine Employee Card wird in der Regel für die Dauer des arbeitsrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erteilt, mindestens jedoch für die Dauer von 3 Monaten und höchstens für die Dauer von 2 Jahren, wobei sie wiederholt verlängert werden kann.

 

  • Zusammenfassung der erforderlichen Schritte:

  1. Die Arbeitsstelle, für welche ein ausländischer Arbeitnehmer eine Employee Card beantragt, ist im Zentralregister der freien Stellen der Tschechischen Republik erfasst. Sollte dies der Fall sein, hat der Arbeitgeber die betreffende Stelle möglichst ausführlich zu beschreiben, damit diese dem betreffenden Arbeitnehmer aus einem Drittstaat genau entspricht.
  2. Drittstaater können 30 Tage nach der Veröffentlichung der Arbeitsstelle im Zentralregister der freien Stellen mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abschließen, in dem festgelegt wird, dass der Vertrag wirksam wird, erst nachdem dem ausländischen Arbeitnehmer durch die tschechischen Behörden eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
  3. Der ausländische Arbeitnehmer besucht eine tschechische Botschaft im Ausland, dort legt er persönlich (in besonderen Fällen kann dieser Schritt auf Grundlage einer Vollmacht vorgenommen werden) den Antrag auf Erteilung einer Employee Card in der Tschechischen Republik einschließlich aller relevanten Anlagen vor (siehe oben die Aufzählung der Anlagen).
  4. Die Bearbeitung des Antrags kann bis zu 60 Tagen in Anspruch nehmen (in besonders schwierigen Fällen kann die Frist auf bis auf 90 Tage verlängert werden). Nach unserer Erfahrung hält sich das tschechische Ministerium an keine Fristen, die in den entsprechenden Vorschriften festgelegt sind, und erlässt seine Entscheidung mit deutlicher Verspätung.
  5. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird der Arbeitnehmer durch die Botschaft benachrichtigt, ob er die Bedingungen für eine Beschäftigung in der Tschechischen Republik erfüllt.
  6. Der Arbeitnehmer muss einen Nachweis über eine umfassende Reisekrankenversicherung für Ausländer vorlegen, die sich über den Zeitraum ab dem Tag der Einreise in die Tschechische Republik bis zum Tag der Beschäftigungsaufnahme erstreckt, d.h. bis er der gesetzlichen Krankenversicherung in der Tschechischen Republik unterliegt.
  7. Mit dem Nachweis über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung reist der Arbeitnehmer in die Tschechische Republik, dort hat er innerhalb von 3 Tagen ab dem Tag der Anreise die zuständige Abteilung des Ministeriums für Inneres aufzusuchen, um seine biometischen Daten abzugeben und dort seine Adresse in der Tschechischen Republik eintragen zu lassen.
  8. Unmittelbar nachdem der Arbeitnehmer seine biometischen Daten zur Verfügung gestellt hat, erhält er eine Bestätigung, dass er die Bedingungen für die Erteilung einer Employee Card erfüllt; auf Grundlage dieser Bestätigung kann der Arbeitnehmer bei dem betreffenden Arbeitgeber in der Tschechischen Republik beschäftigt werden.
  9. Der ausländische Arbeitnehmer hat erneut das Ministerium aufzusuchen und die Employee Card spätestens innerhalb von 60 Tagen nach dem Erhalt der Bestätigung abzuholen. Unserer Erfahrung nach hält sich das tschechische Ministerium an keine Fristen, die in den entsprechenden Vorschriften festgelegt sind, und gibt seine Entscheidungen mit deutlicher Verspätung aus.

 

Hoch qualifizierte ausländische Arbeitnehmer können eine sog. Blue Card in Anspruch nehmen. Die Unterschiede zwischen der Blue Card und der Employee Card gestalten sich wie folgt:

 

  • Die Blue Card ist für die Zwecke der Ausübung einer hoch qualifizierten Arbeit bestimmt.
  • Als hohe Qualifikation werden ein Hochschulabschluss oder eine höhere Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 3 Jahren anerkannt.

 

Ausländische Arbeitnehmer, die diese Bedingungen erfüllen, müssen einen Arbeitsvertrag für die Ausübung einer hoch qualifizierten Arbeit mit einer Laufzeit von mindestens 1 Jahr und der gesetzlich festgelegten Arbeitszeit (40 Stunden/Woche) haben; der Arbeitsvertrag hat ferner den vereinbarten monatlichen oder jährlichen Brutto-Lohn zu enthalten, der mindestens dem 1,5-fachen des durchschnittlichen jährlichen Lohns gemäß einer Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik entspricht (CZK 354.048 x 1.5 = CZK 531.072). Dieser Betrag gilt bis zum 30. April 2019. Sollte dieser Betrag seitens der Regierung erhöht werden, ist der Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber entsprechend anzupassen.

 

Falls ein ausländischer Bewerber die Anforderungen für die Erteilung einer Blue Card hinsichtlich der Qualifikation erfüllt, ist theoretisch vorzugsweise eine Blue Card anstelle der Employee Card zu beantragen. Allerdings ist das Vorgehen in der Praxis identisch wie im Falle einer Employee Card. 

Kontakt

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Alena Spilková

Unternehmensberaterin (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1637 70

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