Kurzmitteilungen Steuern

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  • ​Durchschnittslohn für das Jahr 2019

Durch die Regierungsverordnung wurde der Durchschnittslohn für das Jahr 2019 in Höhe von CZK 32 699 festgesetzt. Aus diesem Durchschnittslohn werden die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung, die Bemessungsgrenze für den angehobenen Spitzensteuersatz und die monatlichen beitragspflichtigen Mindestbezüge für die Kranken- und Rentenversicherung abgeleitet. 

Die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung und die Bemessungsgrenze für den angehobenen Spitzensteuersatz von 7 % betragen für das Jahr 2019 CZK 1 569 552 (Vorjahr: CZK 1 438 992).

Die monatlichen beitragspflichtigen Mindestbezüge der Arbeitnehmer für die Kranken- und Rentenversicherung wurden für das Jahr 2019 erhöht und werden CZK 3 000 betragen. Überschreitet das monatliche Gehalt diesen Betrag, sind Sozialversicherungsbeiträge zu leisten (Vorjahr: CZK 2 500).
 
  • Ermäßigter Steuersatz für E-Bücher

An der Sitzung des ECOFIN (der EU-Rat für Wirtschaft und Finanzen in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister der Mitgliedstaaten) wurde der ermäßigte Steuersatz für E-Bücher und E-Veröffentlichungen wie z.B. für elektronische Zeitungen und Zeitschriften einstimmig verabschiedet. Die Mitgliedstaaten können nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie diesen Steuersatz implementieren. Die Tsche­chische Republik müsste das Umsatzsteuergesetz novellieren und die Anlage des Umsatzsteuergesetzes um die E-Bücher und E-Veröffentlichungen erweitern.

 

  • Gelten die Geschäftsführer als Unternehmer?

Der Entwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes berücksichtigt die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und der tschechischen Gerichte und führt Neuregelungen für die Auslegung des Begriffs Unternehmer ein, d.h. Personen, deren Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind oder die zum Unternehmer optieren können (insbesondere wenn der Schwellenwert von Mio. 1 CZK überschritten wird). Explizit dürfen folgende Personen nicht als Unternehmer gelten: Arbeitnehmer oder andere Personen, die aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Verhältnisses, Dienstverhältnisses oder eines vergleichbaren Verhältnisses die gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Durch das Änderungsgesetz werden jedoch die vergleichbaren Verhältnisse nicht definiert. Nach dem Begründungsbericht sind bei der Beurteilung des Bestehens eines mit dem arbeitsrechtlichen oder Dienstverhältnis vergleichbaren Verhältnisses die individuellen Umstände zu prüfen. So ist insbesondere zu prüfen, ob die Geschäftsführer bei der Geschäftsführung und der Gewährung der Geschäftsführerbezüge anderen Personen unterordnet sind und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass die Geschäftsführer als Unternehmer gelten, müssen sie sich umsatzsteuerlich registrieren. In diesem Falle müssten auch die zusammenhängenden Tätigkeiten und Geschäfte nach UStG geregelt werden.

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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