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  • ​Angemessenheit des Preises von Werbung

Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik befasste sich in der letzten Zeit in mehreren Urteilen mit der Problematik der Angemessenheit eines Preises für Werbeleistungen, insbesondere in Form von Werbung auf sog. Billboards und von Rundfunkwerbung.

 

Obwohl in einem beurteilten Fall das Steuersubjekt formelle Belege präsentierte, zweifelte das Finanzamt nicht nur die Erbringung der Werbeleistung als solcher, sondern auch den Preis derselben an. Das Steuersubjekt war nämlich im Fall von Werbung auf Billboards nicht in der Lage, die Herstellung der Werbegegenstände und die genaue Platzierung der Billboards nachzuweisen, auf denen die Werbung platziert worden sein sollte. Das Finanzamt zog darüber hinaus das Vorgehen des Steuersubjektes in Zweifel, da dieses trotz des aufgewendeten erheblichen Betrages nicht einmal kontrolliert habe, ob die Werbeleistungen tatsächlich erbracht wurden.

 

Im Falle einer Rundfunkwerbung zweifelte das Finanzamt an der Angemessenheit des Preises für die Sendezeit, da dieser Preis um ein Mehrfaches den Preis überschritt, für den der Auftragnehmer des Steuersubjektes die Sendezeit einkaufte. Darüber hinaus sei der gegenständliche Preis um ein Vielfaches höher gewesen als der Betrag, für den das Steuersubjekt die konkrete Sendezeit direkt vom Radiobetreiber hätte erwerben können. Das Steuersubjekt führte dagegen an, dass der gegenständliche Betrag nicht nur die Vergütung für die Sendezeit umfasst habe, sondern auch die Produktion des gesendeten Werbespots, was durch das Steuersubjekt im Verlauf des Verfahrens jedoch nicht belegt wurde.

 

In diesem Zusammenhang stellte das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik fest, dass von dem Grundsatz auszugehen ist, wonach solche Aufwendungen nicht abgesetzt werden können, die mit Transaktionen verbunden sind, deren einziges Ziel in der Erlangung gesetzwidriger Steuervorteile besteht. Bezüglich der Angemessenheit eines Preises führte das Oberste Verwaltungsgericht Folgendes an: Falls das Finanzamt die Ausgaben einer Gesellschaft nach § 24 Abs. 1 EStG gegenüber Dritten beurteilt, kann es sich auch mit der Frage befassen, ob eine solche Ausgabe dem Grundsatz des Fremdvergleichs entspricht. Das Oberste Verwaltungsgericht betonte ferner, dass zwischen nahe stehenden Personen bzw. verbundenen Unternehmen ein noch strengerer Maßstab angelegt werden müsse, konkret § 23 Abs. 7 EStG, wonach ein Preis zum einen angemessen, und zum anderen auch marktüblich zu sein hat. Da das Steuersubjekt die Marktüblichkeit des Preises für die Werbung nicht nachwies, bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht die Schlussfolgerungen des Bezirksgerichtes bzw. des Finanzamtes.

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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