Es wurde schon das dritte Steuerentlastungspaket erlas-sen

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Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 können ohne Sanktionen bis zum 18. August 2020 abgegeben werden.

Die Regierung hat im Juni das dritte Steuerentlastungsgesetz veröffentlicht, das die bisherigen Corona-Maßnahmen verlängert oder erweitert hat. Das Steuerentlastungsgesetz soll den Steuerpflichtigen ermöglichen, schwierige finanzielle Lage zu überbrücken, die durch Corona-Maßnahmen eingetreten ist. Welche wichtigsten Neuregelungen werden durch das Steuerentlastungsgesetz eingeführt?

 

Einkommen- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2019

Weder durch das erste und das zweite, noch durch das „dritte Steuerentlastungsgesetz" wird die Frist für Abgabe der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 verlängert. Durch das dritte Steuerentlastungsgesetz werden jedoch steuerliche Nebenleistungen erlassen, die normalerweise bei einer verspäteten Abgabe der Einkommen- und der Körperschaftsteuererklärung und einer verspäteten Steuerzahlung festgesetzt werden.

 

Durch das Steuerentlastungsgesetz werden Verspätungszuschläge und Zinsen erlassen, wenn die Abgabe der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 und die Steuerzahlung bis zum 18. August 2020 erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Steuerpflichtige, deren zuständiges Finanzamt das Zentralfinanzamt ist.

 

Unserer Ansicht nach ist es positiv, dass die o.g. sanktionsfreie Frist sowohl für Steuerpflichtige gilt, deren Abgabefrist mit dem 01. April 2020 abgelaufen ist, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen innerhalb der verlängerten Abgabefrist bis zum 01. Juli 2020 abzugeben hatten. Wird die neue Abgabefrist bis zum 18. August 2020 von Steuerpflichtigen jedoch nicht eingehalten, werden Verspätungszuschläge und Zinsen mit dem ersten Tag der gesetzlichen Frist – seit dem 01. April 2020 oder seit dem 01. Juli 2020 - festgesetzt.

 

Weitere Erleichterungen für natürliche Personen 

Durch das Steuerentlastungsgesetz werden des Weiteren Bußgelder für die Nichtabgabe von Freistellungsmeldungen für steuerfreie Einkünfte über 5 Millionen Kronen erlassen, die einer natürlichen Person im Veranlagungszeitraum 2019 zugeflossen sind, wenn die Freistellungsmeldung bis zum 18. August 2020 abgegeben wird.

 

Durch eine weitere Vorschrift werden Bußgelder für eine verspätete Abgabe des Vordrucks für den Lohnsteuer-Jahresausgleich für den Veranlagungszeitraum 2019 erlassen, wenn der Lohnsteuer-Jahresausgleich bis zum 31. Mai 2020 vorgenommen wird.

 

Des Weiteren werden Verspätungszuschläge für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2018 erlassen, wenn Steuerpflichtige im Jahre 2019 ihr Besteuerungsmodell geändert haben – sich entschieden haben, den Werbungskosten-Pauschbetrag abzuziehen oder buchführungspflichtig geworden sind oder neu eine steuerliche Aufzeichnung oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Auch in diesem Falle können die Bußgelder nur dann erlassen werden, wenn Berichtigungserklärungen der Einkommensteuer bis zum 18. August 2020 abgegeben werden bzw. wenn die Steuer bis zu diesem Tag bezahlt wird.

 

Stundungs- und Nachzahlungszinsen 

Als weitere Erleichterung werden Nachzahlungszinsen und Stundungszinsen erlassen, wenn Steuerpflichtigen auf ihren Antrag hin wegen Corona-Maßnahmen eine Steuerstundung oder eine Ratenzahlung gewährt wurde. In diesem Falle werden Zinsen für den Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erlassen. Der Erlass von Zinsen wird sich auf Steuerpflichtige vor allem dann positiv auswirken, wenn eine Umsatzsteuerzahlung gestundet wurde, da eine Stundung der Umsatzsteuer in der Corona-Zeit von vielen Unternehmern beantragt wurde. 

 

Grunderwerbsteuer

Durch das Steuerentlastungsgesetz werden des Weiteren Verspätungszuschläge für eine verspätete Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung und Zinsen für eine verspätete Zahlung der Grunderwerbsteuer oder der Grunderwerbsteuer-Vorauszahlung erlassen, wenn die Steuererklärung bis zum 31. Dezember 2020 abgegeben wird bzw. wenn die Steuerzahlung bis zum 31. Dezember 2020 bezahlt wird. Der Erlass gilt ausschließlich dann, wenn die Steuererklärung zwischen dem 31. März 2020 und dem 30. November 2020 abzugeben war oder die Grunderwerbsteuer zwischen dem 31. März 2020 und dem 30. November 2020 zu leisten war.

 

Umsatzsteuer

Durch das Steuerentlastungsgesetz wird der Zeitraum verlängert, in dem die Umsatzsteuer auf Spenden von gesetzlich definierten Schutzmitteln (vor allen Test-Sets, Mundschutzmasken, Schutzbrillen, Schutzhandschuhen oder Desinfektionsmitteln) oder auf Spenden von Stoffen, aus denen diese Schutzmittel erzeugt werden, bis zum 31. Juli 2020 erlassen wird. Der Umsatzsteuererlass bei Spenden von Stoffen für Erzeugung von Desinfektionsmitteln ist auf Fälle beschränkt, in denen diese Stoffe an zertifizierte Hersteller unentgeltlich überlassen werden. Die Fristverlängerung gilt für überlassene Gegenstände, bei deren Überlassung die Umsatzsteuer nach dem 18. Mai 2020 zu erklären war.

 

Erlass von Verwaltungsgebühren

Es werden auch gesetzlich festgesetzte Verwaltungsgebühren erlassen (z.B. für Antrag auf Zinserlass oder Stundungszinserlass, für Ausstellung einer Bescheinigung in Steuersachen oder für eine Kontoabfrage). Anträge, die zwischen dem 01. August 2020 und dem 31. Dezember 2020 gestellt werden, sind nicht gebührenpflichtig.

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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