Befreiung von den elektronischen Bargeldgeschäftsmeldungen bis Ende 2020

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​Eine weitere Ermäßigung in der Corona-Krise besteht in der Verlängerung des Zeitraums, in dem Bargeldgeschäfte nach dem Gesetz über elektronische Bargeldgeschäftsmeldungen nicht meldepflichtig sind, bis zum 31. Dezember 2020. Die gesetzliche Pflicht, Bargeldschäfte zu melden und Kassenzettel auszustellen, wird für alle Meldepflichtigen - unabhängig da­von, seit wann bzw. in welcher Etappe sie zur Abgabe von elektronischen Bargeldgeschäftsmeldungen verpflichtet waren - verschoben. Die Meldeplicht muss erst ab 01. Januar 2021 erfüllt werden.   

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