Begründet eine Tochtergesellschaft eine umsatzsteuerliche Be-triebstätte?

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache C-547/18 Dong Yang Electronics entschieden, dass allein aus der Tatsache, dass eine Muttergesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat in einem Mitgliedsstaat eine Tochtergesellschaft hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Muttergesellschaft in diesem anderen Mitgliedsstaat eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhält. Die Dienstleister sind darüber hinaus nicht verpflichtet, die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft geschlossenen Verträge zu prüfen, um festzustellen, ob ihnen eine umsatzsteuerliche Betriebstätte entstanden ist.

 

Durch die polnische Gesellschaft Dong Yang wurden an die koreanische Gesellschaft LG Korea Leistungen erbracht – Montage von Leiterplatten, die im Eigentum der LG Korea standen. Für die Fertigung der Leiterplatten notwendige Rohstoffe und Komponenten wurden der Dong Yang durch die polnische Tochtergesellschaft der LG Korea geliefert. Fertige Leiterplatten wurden nach Weisungen der LG Korea an eine Tochtergesellschaft der LG Korea geliefert, welche die Leiterplatten nach einem mit der LG Korea geschlossenen Vertrag für die Weiterverarbeitung verwendet hat.

 

Dong Yang wurde von LG Korea versichert, dass sie in Polen keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte unterhält. Dong Yang hat die Montage ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, da sie der Ansicht war, dass die sonstigen Leistungen in Korea ausgeführt wurden. Die polnische Finanzverwaltung war jedoch der Auffassung, dass die LG Korea in Polen eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte – ihre Tochtergesellschaft - hat.

 

Durch den EuGH mussten in diesem Streit zwei prinzipielle Fragen geklärt werden - ob aus dem bloßen Umstand, dass in einem Mitgliedsstaat eine Tochtergesellschaft tätig ist, eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hergeleitet werden kann und ob der Dienstleister vertragliche Verhältnisse zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft berücksichtigen muss, um festzustellen, ob eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte entsteht.

 

Zur ersten Frage hat der EuGH de facto unbestritten festgestellt, dass das Bestehen einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine umsatzsteuerliche Betriebstätte der Muttergesellschaft in diesem anderen Mitgliedsstaat nicht begründet. In einzelnen Fällen müssen stets materiell-rechtliche Voraussetzungen geprüft werden, die für Entstehung einer umsatzsteuerlichen Betriebstätte maßgebend sind. Bzgl. zweiten Frage hat der EuGH betont, dass der Dienstleister mehrere Voraussetzungen für Entstehung einer umsatzsteuerlichen Betriebstätte berücksichtigen muss. Es handelt sich dabei um Merkmale, die dem Dienstleister üblicherweise bekannt sind  - Art und Verwendung der an den Leistungsempfänger erbrachten Leistungen, Verträge, Bestellungen und die vom Leistungsempfänger verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. welche Gesellschaft die Leistung bezahlt. Der Dienstleister ist jedoch nicht verpflichtet, die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft geschlossenen Verträge zu prüfen, um zu beurteilen, ob eine umsatzsteuerliche Betriebstätte entstanden ist. Da solche Informationen dem Dienstleister üblicherweise nicht bekannt sind, dürfen ihm nicht die Pflichten auferlegt werden, die eher der Finanzverwaltung obliegen. Dieses Urteil ist für die Unternehmer äußerst positiv.

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